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   AG Düsseldorf, 17.05.2005 - 230 C 2364/05   

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https://dejure.org/2005,26799
AG Düsseldorf, 17.05.2005 - 230 C 2364/05 (https://dejure.org/2005,26799)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2005 - 230 C 2364/05 (https://dejure.org/2005,26799)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - 230 C 2364/05 (https://dejure.org/2005,26799)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktivlegitimation eines Mietwagenunternehmers bei geschäftsmäßiger Übernahme der Schadensregulierung für unfallgeschädigte Kunden; Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.05.2005 - 230 C 2364/05
    Darüber hinaus kann ein Unfallersatztarif nur dann als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder durch den Kfz-Vermieter und ähnliches) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil er auf er auf Leistungen des Vermieters beruht, die zu den von § 249 BGB erfassten, für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (siehe BGH NJW 2005, 51, 53; 1041, 1042).
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.05.2005 - 230 C 2364/05
    Die Klägerin als Inhaberin eines Mietwagenunternehmens hat es geschäftsmäßig übernommen, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, sodass ihre Tätigkeit der unstreitig nicht vorliegenden Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz auch dann bedarf, wenn sie sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf die Forderung gegen ihren Kunden verrechnet (siehe BGH NJW 2005, 135 s. m.w.N.).
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