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   EuGH, 04.10.1979 - 238/78   

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EuGH, 04.10.1979 - 238/78 (https://dejure.org/1979,263)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.1979 - 238/78 (https://dejure.org/1979,263)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1979 - 238/78 (https://dejure.org/1979,263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    1 . SCHADENSERSATZKLAGE - KLAGEBEFUGNIS - ABTRETUNG DES SCHADENSERSATZANSPRUCHS - KLAGE DES ABTRETUNGSEMPFÄNGERS - ZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Erstattungen für die Herstellung von Quellmehl für die Brotherstellung; Verwendung von Mais zur Herstellung von Quellmehl; Erstattungszahlungen bei der Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke; Verzinsung der von den Europäischen Gemeinschaften nicht gezahlten ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3; ; EWG-Vertrag § 215 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 215 Abs. 2, Art. 178

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    I - Sachverhalt und Verfahren 1. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel & Co. und Hansa-Lagerhaus Ströh & Co./Hauptzollamt Hamburg-St. Annen sowie Diamalt AG/Hauptzollamt Itzehoe, Slg. 1977, 1753; nachstehend: Urteil vom 19. Oktober 1977) für Recht erkannt:.

    "Für zwischen dem 19. Oktober 1977 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu Grob- und Feingrieß verarbeiteten Mais, in der Gemeinschaft erzeugten oder in die Gemeinschaft eingeführten Bruchreis und zu Quellmehl verarbeiteten Mais und Weizen, die in der Brauerei- bzw. der Backindustrie verwendet werden, wird die Erstattung bei der Erzeugung unter der Voraussetzung gezahlt, daß der Betreffende den Nachweis erbringt, daß der Mais und Weizen bzw. der Bruchreis während dieses Zeitraums verarbeitet wurden, und dem Erstattungsantrag einen Nachweis über den Verkauf des Grob- und Feingrießes, des Bruchreises oder des Quellmehls an eine Brauerei oder Bäckerei mit Angabe der in Artikel 3 und 4 verlangten Einzelheiten betreffend Menge und Bestimmung beifügt." 3. Mit der vorliegenden, am 30. Oktober 1978 eingereichten Klage begehrt die Klägerin unter anderem, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Nichtwiedereinführung der Erstattung bei der Erzeugung für die von der Firma Albert Ruckdeschel & Co., Kulmbach, Klägerin im Ausgangsverfahren in der vorgenannten Rechtssache 117/76, zwischen dem 1. August 1974 und dem 19. Oktober 1977 getätigten Quellmehlverkäufe entstanden sein soll.

    Wie sich aus der Vorgeschichte der Diskriminierung, aber auch aus dem Verfahren der Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel) ergebe, gingen Sinn und Zweck der getroffenen Regelung dahin, daß nur die Verwendung des Quellmehls für Futterzwecke von der Erstattung bei der Erzeugung ausgenommen sein solle.

    5. Der Rat weist in seiner Gegenerwiderung darauf hin, daß die Klägerinnen in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 26/77 (Ruckdeschel) geltend gemacht hätten, nach dem Wegfall der Erstattung hätten die Selbstkosten für Quellmehl DM 98, 79/100 kg betragen, während die Quellstärke aufgrund der Erstattung für DM 98/100 kg habe angeboten werden können.

    In seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77, Albert Ruckdeschel & Co. und Hansa-Lagerhaus Ströh & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-St. Annen und Diamalt AG gegen Hauptzollamt Itzehoe (Slg. 1977, 1753), das auf Ersuchen des Finanzgerichts Hamburg um Vorabentscheidung ergangen ist, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die streitigen Bestimmungen der Verordnungen des Rates insoweit mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sind, als sie Quellmehl und Quellstärke hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung ungleich behandeln.

  • EuGH, 15.06.1976 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    Sie erinnert daran, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission, Slg. 1976, 797) vorenthaltene Leistungen nicht als im Rahmen einer Schadensersatzklage ersatzfähiger Schaden anzusehen seien, sondern nur die durch die Vorenthaltung darüber hinaus verursachten Vermögensverluste.

    Die Klägerin führt weiter aus, der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens könne nur dann mit der Rechtssache 74/74 (CNTA) - in der es um den Wegfall von Währungsausgleichsbeträgen gegangen sei - verglichen werden, wenn die Gemeinschaftsorgane die Erstattung bei der Erzeugung plötzlich sowohl für Quellmehl als auch für Quellstärke gestrichen hätten.

    Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 74/74 (CNTA) gehe hervor, daß die Gemeinschaft nicht für einen drohenden Schaden aufkommen müsse, der in der Folge nicht eingetreten sei.

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    In seinem Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 u. a., Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. KG u. a./Rat und Kommission (Slg. 1978, 1209), hat sich der Gerichtshof bereits in diesem Sinne ausgesprochen.
  • EuGH, 09.03.1978 - 54/77

    Herpels / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77 (Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnr. 38 der Entscheidungsgründe) bestätige diese Auffassung.
  • EuGH, 15.01.1974 - 134/73

    Holtz & Willemsen GmbH / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    Privatpersonen seien jedoch nicht befugt, den Erlaß derartiger Rechtsakte durch die Organe der Gemeinschaft zu beantragen, so daß dieser Teil des Antrags entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 175 des Vertrages unzulässig sei (Urteil vom 15. Januar 1974 in der Rechtssache 134/73, Holtz & Willemsen GmbH/Rat, Slg. 1974, 1, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 13.11.1973 - 63/72

    Werhahn Hansamuehle u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.10.1979 - 238/78
    Der Rat macht schließlich geltend, die Klage sei gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. November 1973 in den verbundenen Rechtssachen 63 bis 69/72, Werhahn Hansamühle und andere/Rat, Slg. 1973, 1229, Randnr. 7. der Entscheidungsgründe) gegen den Rat insoweit unzulässig, als sie auf eine Diskriminierung durch die Verordnung Nr. 1570/78 der Kommission gestützt werde.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht die innerstaatlichen Gerichte nicht daran hindert, dafür Sorge tragen, dass der Schutz der gemeinschaftrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (siehe u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 14, vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 26, und vom 21. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 31).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    94 Nach ständiger Rechtsprechung hindert das Gemeinschaftsrecht die innerstaatlichen Gerichte jedoch nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (siehe u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 14, vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 31, und in der Rechtssache Courage und Crehan, Randnr. 30).
  • EuGH, 13.11.1984 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    Aufgrund von Schadensersatzklagen mehrerer betroffener Hersteller wegen der Nichtgewährung dieser Erstattung bejahte der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955), in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 (DGV und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH und andere/Rat und Kommission, Slg. 1973, 3017), in den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78 (Interquelle Stärke-Chemie GmbH und Diamalt AG/Rat und Kommission, Slg. 1972, 3045) und in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 28 und 45/79 (P. Dumortier Frères SA und andere/Rat, Slg. 1979, 3091) die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und verurteilte diese, den Klägern in den oben genannten Rechtssachen Beträge in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung zu zahlen, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn die Herstellung von Maisgritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Herstellung von Maisstärke.

    Zur Zulässigkeit der von ihr in ihrer Eigenschaft als Zessionarin der Ansprüche der Ansprüche auf die Auszahlung der Erstattungen erhobenen Klage weist die Klägerin darauf hin, der Gerichtshof habe die Zulässigkeit der vom Zessionar eingereichten Klage im Fall der Abtretung des Schadensersatzanspruchs in dem Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks- Arkady GmbH/Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften) bejaht.

    Die grundsätzliche Notwendigkeit eines solchen Beweises ergebe sich aus den oben genannten Urteilen vom 4. Oktober 1979 und insbesondere aus denjenigen in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Randnummern 14 bis 17 der Entscheidungsgründe), wo der Gerichtshof zu dem gleichen von den beklagten Organen vorgebrachten Argument entschieden habe, daß "grundsätzlich .

    b) Zur Beweislast erinnert der Rat daran, daß er in den vorhergehenden Rechtssachen bei Haftungsklagen (insbesondere in der Rechtssache 238/78, Slg. 1979, 2955, siehe Randnummern 14 bis 17 der Entscheidungsgründe) betont habe, daß ein Hersteller, der sich durch eine Maßnahme der Gemeinschaft geschädigt fühle und seinen Schaden auf seine Verkaufspreise abgewälzt und also auf eine andere Vermarktungsstufe verlagert habe, gerechterweise nicht doppelt entschädigt werden dürfe, nämlich einmal über die Ausgaben des Endverbrauchers und ein zweites Mal über öffentliche Gelder, da eine solche Situation zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer führen würde.

    Zu der von der Firma Birra Peroni in der Klageschrift vorgebrachten Behauptung, im Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) habe der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klage des Zessionars im Fall einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs bejaht, macht die Kommission schließlich geltend, die betreffende Rechtssache habe zwei Firmen betroffen, die Teil derselben Gruppe gewesen seien; die Abtretung sei im Rahmen des Reorganisationsprozesses dieser Gruppe erfolgt.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Das Fehlen einer solchen Verpflichtung ergäbe sich zunächst aus Überlegungen prozessualer Art. Während die Nichtgewährung der Erstattungen, als Ursache für den geltend gemachten Schaden und somit als Grundlage ihrer Forderung, von ihnen als Klägerinnen bewiesen werden müsse, oblige die Beweislast für die behauptete Abwälzung auf die Abnehmer den beklagten Organen, da die Beweislast für eine Einwendung immer denjenigen treffe, der sie vortrage, was sowohl mit den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als auch den Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 3006) in Übereinstimmung stehe.

    Die Klägerin bezieht sich hierzu auf die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Punkt 9 der Schlußanträge, Slg. 1979, 2998), denen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 2955, Randnummer 13 der Entscheidungsgründe) gefolgt sei, indem er in dieser Rechtssache entschieden habe: "Der Schaden, den die Klägerin geltend macht, soll darauf beruhen, daß der Rat die Erstattungen abgeschafft hat, welche den Herstellern von Quellmehl hätten gezahlt werden müssen, wenn die Gleichbehandlung mit den Herstellern von Maisstärke eingehalten worden wäre.

    Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 3005), in denen dieser ausgeführt habe, "im vorliegenden Fall .

    Aus den von Generalanwalt Capotorti in den Schlußanträgen in der erwähnten Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) ausgeführten Gründen, auf die die Klägerin sich wiederum beziehe, obliege die Beweislast dafür, daß die Klägerin den erlittenen Schaden auf die Endverbraucher ihrer Erzeugnisse abgewälzt habe, den beklagten Organen.

    Die Klägerinnen und insbesondere die Firma Birra Peroni bezögen sich auf bestimmte Passagen der Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) hinsichtlich des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung.

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Rechtsprechung
   EuGH, 01.07.1981 - 238/78   

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EuGH, 01.07.1981 - 238/78 (https://dejure.org/1981,1605)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.1981 - 238/78 (https://dejure.org/1981,1605)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 1981 - 238/78 (https://dejure.org/1981,1605)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.03.1979 - 90/78

    Granaria / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.07.1981 - 238/78
    1 Z 118/78">90/78 (Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081) untersucht worden seien.
  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuGH, 01.07.1981 - 238/78
    schwierig zu betrachten sei, so müsse doch berücksichtigt werden, daß die fraglichen Probleme bereits in den Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à- Mousson u. a./ONIC, Slg. 1977, 1795) und den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel u.a./ Hauptzollamt Hamburg-St. Annen und Diamalt/Hauptzollamt Itzehoe, Slg. 1977, 1753) sowie dem Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache …
  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus EuGH, 01.07.1981 - 238/78
    schwierig zu betrachten sei, so müsse doch berücksichtigt werden, daß die fraglichen Probleme bereits in den Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Moulins et Huileries de Pont-à- Mousson u. a./ONIC, Slg. 1977, 1795) und den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel u.a./ Hauptzollamt Hamburg-St. Annen und Diamalt/Hauptzollamt Itzehoe, Slg. 1977, 1753) sowie dem Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache …
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   FG Schleswig-Holstein, 22.10.1980 - I 238/78   

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FG Schleswig-Holstein, 22.10.1980 - I 238/78 (https://dejure.org/1980,17857)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.10.1980 - I 238/78 (https://dejure.org/1980,17857)
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   Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1979 - 238/78   

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  • EU-Kommission PDF

    Ireks-Arkady GmbH gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Quellmehl - Haftung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1979 - 238/78
    Noch vor einer Entscheidung über diese Klagen hatte der Gerichtshof jedoch Gelegenheit zu einem Urteil aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen einzelstaatlicher Gerichte (in dem einen Fall des Finanzgerichts Hamburg und in dem anderen Fall der Verwaltungsgerichte Nancy und Châlons-sur-Marne), die zu den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 beziehungsweise 124/76 und 20/77 geführt hatten.

    Sie werden sich daran erinnern, daß diese Rechtssachen mit zwei im Gleichlauf ergangenen Urteilen vom 19. Oktober 1977 (Slg. 1977, 1753 und 1795) abgeschlossen wurden; in ihnen hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Rechtslage, welche die beiden genannten Verordnungen Nrn. 1125/74 und 665/75 mit der sich aus ihnen ergebenden Aufhebung der Bestimmungen, nach denen auf dem Quellmehl- und Gritzsektor Erstattungen zu zahlen waren, geschaffen hatten, mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar war, da die Erstattung auf dem konkurrierenden Stärkesektor beibehalten worden war.

    Geschädigt war eine andere Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe, und zwar eben die Firma Ruckdeschel, die zuvor versucht hatte, sich ihren Anspruch auf Zahlung der Erstattungen bei der Erzeugung (für den bekannten Zeitraum) im Wege einer Klage vor einem deutschen Gericht zuerkennen zu lassen, die zum Vorabentscheidungsverfahren 117/76 geführt hat.

    Bekanntlich hatten die genannten Urteile die Rechtswidrigkeit der Abschaffung der Erstattungen wegen der Mißachtung des Gleichheitsgrundsatzes festgestellt (siehe Randnummern 10 und 11 der Entscheidungsgründe des Urteils in den Rechtssachen 117/76 und 16/77; Randnummern 23 und 24 der Entscheidungsgründe des Urteils in den Rechtssachen 124/76 und 20/77).

    1 Z 118/78">90/78, Granaría, über die Haftung der Gemeinschaft für die Abschaffung der Erstattungen für Quellmehl; die Abschaffung wurde, wie Sie wissen, durch das Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 für rechtswidrig erklärt.

    Man kann daher mit Recht sagen, daß der Rat bewußt gehandelt hat und der Gerichtshof hat deutlich gemacht, daß die Entscheidung zur Abschaffung der Erstattungen erlassen wurde, obwohl keine objektiven, die Änderung der bestehenden Regelung rechtfertigenden Umstände vorlagen (siehe Randnummern 10 beziehungsweise 22 der Begründungserwägungen der Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77 beziehungsweise 124/76 und 20/77).

    Hätte dieses technische Hindernis nicht bestanden und wäre die Abschaffung der Erstattungen durch eine ausdrückliche Aufhebungsvorschrift erfolgt, so hätte der Gerichtshof mit Sicherheit auf deren Ungültigkeit erkannt, unabhängig davon, ob die Bestimmung des Betrags der von den Quellmehl- und Gritzherstellern beanspruchten Erstattungen eines weiteren Rechtsakts des Rates bedurft hätte oder nicht (hierauf richtete sich die zweite Frage des Finanzgerichts Hamburg in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77).

    Um das Problem besser zu umreißen, ist daran zu erinnern, daß einerseits das Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 in seinem Tenor die Ungleichbehandlung von Quellmehl gegenüber Quellstärke für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz erklärt hat, ohne zwischen den verschiedenen Verwendungsformen von Quellmehl zu unterscheiden, und daß andererseits die Verordnungen Nrn. 1125 und 1127/78 des Rates vom 22. Mai 1978 die Erstattungen bei der Erzeugung für Mais und Weichweizen, die für die Herstellung von Stärke und für die Herstellung von Quellmehl zur Brotherstellung verwendet werden, wieder eingeführt haben.

    In den Entscheidungsgründen wurde das Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 einer Prüfung unterzogen, um seine genaue Tragweite zu bestimmen; es wurde dahin ausgelegt, daß "der Gleichheitsgrundsatz zum Nachteil der Erzeuger von Quellmehl nur in dem Fall verletzt [war], in dem dieses in seiner herkömmlichen Verwendung zur menschlichen Ernährung verwendet wurde".

    die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für verpflichtet zu erklären, gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages für die Schäden zu haften, welche die klagenden Firmen durch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, nämlich durch die Ungleichbehandlung gegenüber den Maisstärkeherstellern erlitten haben, die in der Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung für Quellmehl (Verordnung Nr. 1125/74 des Rates vom 29. April 1974) und für Gritz (Verordnung Nr. 665/75 des Rates vom 4. März 1975) liegt, deren Rechtswidrigkeit der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 sowie 124/76 und 20/77 festgestellt hat;.

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1979 - 238/78
    Ich verweise auf das Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 (den sogenannten Milchpulversachen, Slg. 1978, 1209); dieses Urteil erging zur Frage der Haftung der Gemeinschaftsorgane für den Erlaß der Verordnung Nr. 563/73, die durch drei Urteile vom 5. Juli 1977 in den Rechtssachen 114, 116, 119 und 120/76 für ungültig erklärt worden war.

    Die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für Akte der genannten Art lassen sich in einer vom Gerichtshof in zahlreichen Urteilen wiederholten Wendung zusammenfassen: Es muß eine "hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm" vorliegen (siehe die bereits zitierten Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71, vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73; weiter verweise ich auf die Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 534, vom 31. März 1977 in den Rechtssachen 54 bis 60/76, Compagnie Industrielle et Agricole du Comté de Lohéac, Slg. 1977, 645, und vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL und andere, Slg. 1978, 1209).

  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1979 - 238/78
    Die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für Akte der genannten Art lassen sich in einer vom Gerichtshof in zahlreichen Urteilen wiederholten Wendung zusammenfassen: Es muß eine "hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm" vorliegen (siehe die bereits zitierten Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71, vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73; weiter verweise ich auf die Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 534, vom 31. März 1977 in den Rechtssachen 54 bis 60/76, Compagnie Industrielle et Agricole du Comté de Lohéac, Slg. 1977, 645, und vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL und andere, Slg. 1978, 1209).

    Die beklagten Organe haben sich ihrerseits mehrfach auf das Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 74/74 (CNTA, Slg. 1976, 797) berufen.

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1979 - 238/78
    Der Gerichtshof hatte mehrfach Gelegenheit zu der Klarstellung, daß die Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages als selbständiger Rechtsbehelf geschaffen worden ist, dem eine eigene Funktion im System der Klagemöglichkeiten zukommt und der von Voraussetzungen abhängig ist, die seinem besonderen Zweck angepaßt sind: siehe die Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71 (Aktien-Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975), vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement, de transport et de crédit, Slg. 1972, 391), vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 (Merkur, Slg. 1973, 1055) und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73 (Holtz & Willemsen, Slg. 1974, 675).

    Die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für Akte der genannten Art lassen sich in einer vom Gerichtshof in zahlreichen Urteilen wiederholten Wendung zusammenfassen: Es muß eine "hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm" vorliegen (siehe die bereits zitierten Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71, vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73; weiter verweise ich auf die Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 534, vom 31. März 1977 in den Rechtssachen 54 bis 60/76, Compagnie Industrielle et Agricole du Comté de Lohéac, Slg. 1977, 645, und vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL und andere, Slg. 1978, 1209).

  • EuGH, 24.10.1973 - 43/72

    Merkur Aussenhandels GmbH / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1979 - 238/78
    Der Gerichtshof hatte mehrfach Gelegenheit zu der Klarstellung, daß die Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages als selbständiger Rechtsbehelf geschaffen worden ist, dem eine eigene Funktion im System der Klagemöglichkeiten zukommt und der von Voraussetzungen abhängig ist, die seinem besonderen Zweck angepaßt sind: siehe die Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71 (Aktien-Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975), vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement, de transport et de crédit, Slg. 1972, 391), vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 (Merkur, Slg. 1973, 1055) und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73 (Holtz & Willemsen, Slg. 1974, 675).

    Die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für Akte der genannten Art lassen sich in einer vom Gerichtshof in zahlreichen Urteilen wiederholten Wendung zusammenfassen: Es muß eine "hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm" vorliegen (siehe die bereits zitierten Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71, vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73; weiter verweise ich auf die Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 534, vom 31. März 1977 in den Rechtssachen 54 bis 60/76, Compagnie Industrielle et Agricole du Comté de Lohéac, Slg. 1977, 645, und vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL und andere, Slg. 1978, 1209).

  • EuGH, 02.07.1974 - 153/73

    Holz & Willemsen GmbH / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1979 - 238/78
    Der Gerichtshof hatte mehrfach Gelegenheit zu der Klarstellung, daß die Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages als selbständiger Rechtsbehelf geschaffen worden ist, dem eine eigene Funktion im System der Klagemöglichkeiten zukommt und der von Voraussetzungen abhängig ist, die seinem besonderen Zweck angepaßt sind: siehe die Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71 (Aktien-Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975), vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement, de transport et de crédit, Slg. 1972, 391), vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 (Merkur, Slg. 1973, 1055) und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73 (Holtz & Willemsen, Slg. 1974, 675).

    Die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für Akte der genannten Art lassen sich in einer vom Gerichtshof in zahlreichen Urteilen wiederholten Wendung zusammenfassen: Es muß eine "hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm" vorliegen (siehe die bereits zitierten Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71, vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73; weiter verweise ich auf die Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 534, vom 31. März 1977 in den Rechtssachen 54 bis 60/76, Compagnie Industrielle et Agricole du Comté de Lohéac, Slg. 1977, 645, und vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL und andere, Slg. 1978, 1209).

  • EuGH, 31.03.1977 - 54/76

    Compagnie industrielle du comté de Loheac / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1979 - 238/78
    Die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für Akte der genannten Art lassen sich in einer vom Gerichtshof in zahlreichen Urteilen wiederholten Wendung zusammenfassen: Es muß eine "hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm" vorliegen (siehe die bereits zitierten Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71, vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73; weiter verweise ich auf die Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 534, vom 31. März 1977 in den Rechtssachen 54 bis 60/76, Compagnie Industrielle et Agricole du Comté de Lohéac, Slg. 1977, 645, und vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL und andere, Slg. 1978, 1209).
  • EuGH, 15.06.1976 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1979 - 238/78
    Die beklagten Organe haben sich ihrerseits mehrfach auf das Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 74/74 (CNTA, Slg. 1976, 797) berufen.
  • EuGH, 13.06.1972 - 9/71

    Compagnie d'approvisionnement, de transport und de crédit u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1979 - 238/78
    Der Gerichtshof hatte mehrfach Gelegenheit zu der Klarstellung, daß die Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 des Vertrages als selbständiger Rechtsbehelf geschaffen worden ist, dem eine eigene Funktion im System der Klagemöglichkeiten zukommt und der von Voraussetzungen abhängig ist, die seinem besonderen Zweck angepaßt sind: siehe die Urteile vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71 (Aktien-Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975), vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement, de transport et de crédit, Slg. 1972, 391), vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 (Merkur, Slg. 1973, 1055) und vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73 (Holtz & Willemsen, Slg. 1974, 675).
  • EuGH, 27.01.1976 - 46/75

    IBC / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1979 - 238/78
    Entsprechende Überlegungen können bezüglich des Urteils vom 27. Januar 1976 in der Rechtssache 46/75 (IBC, Slg. 1976, 65) angestellt werden.
  • EuGH, 26.11.1975 - 99/74

    Société des Grands Moulins des Antilles / Kommission

  • EuGH, 25.09.1963 - 85/63

    Ermächtigung, die Mitteilung einer Gehaltserhöhung der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    27 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Ireks-Arkady/EWG (238/78, EU:C:1979:203, S. 2983).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    50 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Ireks-Arkady/EWG (238/78, EU:C:1979:203, S. 2983).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-331/05

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche

    36 - Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti vom 12. September 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2998 und 2999).
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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 16.07.1980 - V 238/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,22363
FG Nürnberg, 16.07.1980 - V 238/78 (https://dejure.org/1980,22363)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16.07.1980 - V 238/78 (https://dejure.org/1980,22363)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16. Juli 1980 - V 238/78 (https://dejure.org/1980,22363)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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