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   VGH Bayern, 03.05.2001 - 24 B 00.242   

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VGH Bayern, 03.05.2001 - 24 B 00.242 (https://dejure.org/2001,61046)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 (https://dejure.org/2001,61046)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - 24 B 00.242 (https://dejure.org/2001,61046)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus VGH Bayern, 03.05.2001 - 24 B 00.242
    Ein zunächst erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann vier Tage nach der Aufstellung eines mobilen Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt werden (Anschluss an BVerwGE 102, 316).Bei der Berechnung der Vorlauffrist für die Rechtmäßigkeit des Abschleppens und der Kostenbelastung des Halters wird der Tag des Aufstellens des mobilen Haltverbotszeichens mitgerechnet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2016 - 5 A 470/14

    Wartezeit vor dem Abschleppen bei mobilen Halteverbotsschildern

    Siehe auch Sächs. OVG, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, NJW 2009, 2551 = juris, Rn. 32; Bay. VGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - 24 B 00.242 -, juris, Rn. 35.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05

    Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen

    Der Senat schließt sich dieser Leitlinie an und versteht sie - nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit - als allgemein zu beachtende Mindestvorlauffrist (so auch BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris).

    Ebenso kann es Situationen, wie insbesondere Sonderveranstaltungen geben, die eine geänderte Verkehrsführung gerade am Feiertag erfordern (vgl. BayVGH, Urteil vom 03.05.2001 - 24 B 00.242 -, juris).

  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 10 B 08.449

    Vorlaufzeit von drei Tagen bevor nach einer Dauerparkflächenänderung

    Etwas Anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.12.1996 BVerwGE 102, 316/320) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 3.5.2001 24 B 00.242; Beschluss vom 16.2.2006 24 C 06.297).

    Auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3.5.2001 (24 B 00.242) lasse eine Abschleppmaßnahme erst nach dem vierten Tage zu.

    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Kostenerhebung insbesondere in den Fällen unbillig, in denen ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Dauerparkplatz abstellt und nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird, ohne dass ihm vorher eine angemessene Frist zur Reaktion (sog. Vorlaufzeit) eingeräumt worden ist (vgl. BVerwG vom 11.12.1996 BVerwGE 102, 316; BayVGH vom 3.5.2001 24 B 00.242 juris RdNr. 30 ff. m.w.N.).

    Ob dies zugleich der erforderliche Mindestzeitraum ist, hat der Senat offen gelassen (Urteil vom 3.5.2001 24 B 00.242, juris RdNr. 35).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 3. Mai 2001 (24 B 00.242 juris RdNr. 35) ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Frist um keine prozessuale oder rechtsgeschäftliche Erklärungsfrist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2018 - 1 B 12.16

    Umsetzungsgebühr für Kraftfahrzeug; mobiles Haltverbotszeichen;

    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 S 822/05 - (juris Rn. 22 f.) und andere Obergerichte (VGH München, Urteile vom 3. Mai 2001 - 24 B 00.242 - juris Rn. 34 f., und 17. April 2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 14 ff.; sowie Hamburgisches OVG, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 3 Bf 116/08 - juris Rn. 52; OVG Bautzen, Urteil vom 23. März 2009 - 3 B 891/06 - juris Rn. 32) haben sich dieser "Leitlinie" des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit angeschlossen.

    Darum geht es vorliegend jedoch nicht, sondern um die ganz andere Frage, wie lange ein Verantwortlicher für das Parken eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen darauf vertrauen darf, dass das Fahrzeug nach wie vor rechtmäßig geparkt ist (im Ergebnis ebenso VGH München, Urteil vom 3. Mai 2001, a.a.O., juris Rn. 35).

  • VGH Bayern, 16.02.2006 - 24 C 06.297

    Nachschaupflicht - Dauerparker

    Es stehe nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme, das rechtmäßige Haltverbot am vierten Tag nach seiner Bekanntgabe durchzusetzen und so eine polizeirechtliche Gefahr abzuwehren (vgl. auch BayVGH vom 3.5.2001 Az.: 24 B 00.242).

    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn - wie hier - der Betreffende das Fahrzeug zunächst erlaubt abgestellt und von dem später aufgestellten mobilen Halteverbotszeichen keine Kenntnis hatte (BayVGH vom 3.5.2001 a.a.O).

  • VG München, 13.04.2016 - M 7 K 15.5641

    Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme wegen eines Schwertransports

    Diese Vorschrift ist eine Ausnahmeregelung und deshalb restriktiv auszulegen und anzuwenden (vgl. BayVGH, U. v. 3. Mai 2001 - 24 B 00.242 - juris Rn. 29).
  • VG Bayreuth, 25.09.2012 - B 1 K 10.551

    Parken im absoluten Halteverbot

    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Kostenerhebung insbesondere in den Fällen unbillig, in denen ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Dauerparkplatz abstellt und nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird, ohne dass ihm vorher eine angemessene Frist zur Reaktion (sog. Vorlaufzeit) eingeräumt worden ist (vgl. BVerwG vom 11.12.1996 a.a.O.; BayVGH vom 3.5.2001 Az: 24 B 00.242).
  • VGH Bayern, 22.10.2008 - 10 B 08.1984

    Abschleppmaßnahme; mobiles Halteverbot; Vorlaufzeit; Beweislast

    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Kostenerhebung insbesondere in den Fällen unbillig, in denen ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Dauerparkplatz abstellt und nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird, ohne dass ihm vorher eine angemessene Frist zur Reaktion (sog. Vorlaufzeit) eingeräumt worden ist (vgl. BVerwG vom 11.12.1996 BVerwGE 102, 316; BayVGH vom 3.5.2001 24 B 00.242 juris RdNr. 30 ff.).
  • VG München, 21.04.2010 - M 7 K 09.3815
    Bei der Berechnung dieser sog. Vorlaufzeit sind der Tag der Aufstellung sowie Sonn- und Feiertage mit einzubeziehen (BayVGH v. 3.5.2001, Az.: 24 B 00.242).
  • VG München, 21.04.2010 - M 7 K 09.5566
    Eine Vorlaufsfrist für die Bekanntgabe der Schilder von drei vollen Tagen wird für erforderlich, aber auch für angemessen gehalten (dazu BVerwG vom 11.12.1996, a.a.O; BayVGH vom 22. Oktober 2008, Az. 10 B 08.1984 und vom 3. Mai 2001, Az. 24 B 00.242 - juris -).
  • VG Würzburg, 02.04.2008 - W 5 K 07.1348
  • VG Ansbach, 17.01.2012 - AN 1 K 11. 00725

    Abschleppkosten; erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs

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