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   VGH Bayern, 13.01.2004 - 24 BV 03.1301   

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VGH Bayern, 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 (https://dejure.org/2004,29177)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 (https://dejure.org/2004,29177)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Januar 2004 - 24 BV 03.1301 (https://dejure.org/2004,29177)
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Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter

    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).

    Insoweit bedarf es vielmehr der Darlegung, dass ein Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit primär durch Maßnahmen gegenüber den Störern ins Werk gesetzt wird, dass er auf diese Weise aber nur unzureichend gewährleistet werden kann, weil die erforderlichen Gegenmaßnahmen Ausschreitungen befürchten lassen, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß zwangsläufig zu Schäden an Leib oder Leben bei friedlichen Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder an Sachen von erheblichem Wert führen würden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt der "gewalttätigen Eskalation": BVerfG , Beschl. v. 12.05.2010, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004, a.a.O.; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008, a.a.O.).

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