Rechtsprechung
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 25.09.2012 - 24 C 215/11 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 25.09.2012 - 24 C 215/11 (https://dejure.org/2012,39495)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 25. September 2012 - 24 C 215/11 (https://dejure.org/2012,39495)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,39495) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Berliner Abfallrecht: Quersubvention einer entgeltfreien Wertstofftonne
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Rückforderungsklage eines Mülltonnennutzers in Höhe von 1,16 EUR gegen Abfallentsorger erfolglos
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Erhöhung der Müllgebühr - um 1,16 EUR
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Rückforderungsklage eines Mülltonnennutzers in Höhe von rund 1 Euro erfolglos
- lto.de (Kurzinformation)
Müllgebühren - Erhöhung von 1,16 Euro der Umwelt zuliebe zulässig
- juraforum.de (Kurzinformation)
Mülltonnen-Nutzer muss Gebühren-Erhöhung um 1,16 Euro hinnehmen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97
Kindergartenbeiträge
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 25.09.2012 - 24 C 215/11
Zunächst ist festzustellen, dass der Gebührengesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, wobei neben dem Ziel der Kostendeckung auch eine begrenzte Verhaltenssteuerung angestrebt werden darf [BVerfG NJW 1998, 2128; LG Berlin, Urteil vom 25.01.2006 - 548 S 28/04 (mwN) - zitiert nach iuris]. - OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2011 - 11 S 67.10
Wertstoffsammelsystem "Gelbe Tonne plus"; Untersagungsanordnung; von privatem …
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 25.09.2012 - 24 C 215/11
Auch wenn sich die Beklagte nicht ohne Weiteres darauf berufen kann, dass für den mit der Orange Box gesammelten Abfall eine Überlassungspflicht des privaten Nutzers bestünde (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2011 - 11 S 67.10), kann sich auch umgekehrt der Kläger als Verbraucher nicht auf eine Verletzung des Wettbewerbsrechts berufen. - LG Berlin, 16.02.2005 - 48 S 34/04
Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 25.09.2012 - 24 C 215/11
In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Maßstab für eine gerichtliche Überprüfung der Billigkeit allenfalls die Frage ist, ob die Ausgabenansätze einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen (LG Berlin, Urteil vom 16.02.2005, 48 S 34/04 - zitiert nach iuris).