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VGH Bayern, 16.05.2002 - 24 CS 02.43 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- VG Regensburg, 25.05.2021 - RN 4 K 20.514
Duldung einer Nutzung als Gehweg durch den Eigentümer, Aufstellen von …
Hierfür reicht eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung aus, bei der es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die äußeren Umstände ankommt (BayVGH, B. v. 16.05.2002 - 24 CS 02.43, juris). - VGH Bayern, 14.07.2010 - 8 ZB 10.475
Berufungszulassung (abgelehnt); Beseitigungsanordnung; unzulässige Aufstellung …
Das ist anzunehmen, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung vorliegt, wobei es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände ankommt (BayVGH vom 16.5.2002 Az. 24 CS 02.43 ; vom 17.2.2003 Az. 11 B 99.3439 ;… vom 11.1.2005 a.a.O.;… König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., RdNr. 14 zu § 1 StVO). - VGH Bayern, 25.04.2013 - 11 C 13.580
Beseitigungsanordnung für Verkehrshindernisse auf tatsächlich öffentlicher …
Der Senat hat in vergleichbaren Fällen, also bei einer Beseitigungsanordnung für Verkehrshindernisse auf tatsächlich öffentlichen Straßen oder Wegen oder bei geltend gemachten Ansprüchen auf Erlass einer solchen, den Auffangwert und im Eilverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte davon angesetzt (vgl. B. v. 21.9.2012 - 11 ZB 12.834 - vollständige Sperrung einer Ringstraße in einer Richtung; B. v. 19.7.2010 - 11 ZB 10.1078 und B. v. 9.2.2010 - 11 CS 09.1486 - längs des Weges abgelegte Steine auf einer Fläche von 154 m²; B. v. 10.8.2009 - 11 CE 09.1795 - Blockade einer Grundstückszufahrt; U. v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - Errichtung eines Tors, das den Durchgangsverkehr unmöglich machte; ebenso Beschluss des 24. Senats v. 16.5.2002 - 24 CS 02.43 - Anbringung von Metallpfosten zur Verengung der Straße und Beschlüsse des 8. Senats v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - Sperrung eines Fußwegs und v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - Aufstellung eines Baugerüsts; anders noch Beschlüsse v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - Anwendung von Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs und.
- VGH Bayern, 25.04.2013 - 11 C 13.578
Beseitigungsanordnung für Verkehrshindernisse auf tatsächlich öffentlicher …
Der Senat hat in vergleichbaren Fällen, also bei einer Beseitigungsanordnung für Verkehrshindernisse auf tatsächlich öffentlichen Straßen oder Wegen oder bei geltend gemachten Ansprüchen auf Erlass einer solchen, den Auffangwert und im Eilverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte davon angesetzt (vgl. B. v. 21.9.2012 - 11 ZB 12.834 - vollständige Sperrung einer Ringstraße in einer Richtung; B. v. 19.7.2010 - 11 ZB 10.1078 und B. v. 9.2.2010 - 11 CS 09.1486 - längs des Weges abgelegte Steine auf einer Fläche von 154 m²; B. v. 10.8.2009 - 11 CE 09.1795 - Blockade einer Grundstückszufahrt; U. v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - Errichtung eines Tors, das den Durchgangsverkehr unmöglich machte; ebenso Beschluss des 24. Senats v. 16.5.2002 - 24 CS 02.43 - Anbringung von Metallpfosten zur Verengung der Straße und Beschlüsse des 8. Senats v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - Sperrung eines Fußwegs und v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - Aufstellung eines Baugerüsts; anders noch Beschlüsse v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - Anwendung von Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs und. - VG Augsburg, 14.09.2010 - Au 3 K 09.1508
Anordnung eines absoluten Halteverbots; Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche …
Dies ist dann anzunehmen, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung vorliegt, wobei es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände ankommt (vgl. BayVGH vom 14.7.2010, Az.: 8 ZB 10.475; ; BayVGH vom 16.5.2002, Az.: 24 CS 02.43, ; BayVGH vom 17.2.2003, Az.: 11 B 99.3439; ). - VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 10 K 08.01642
Aufstellen eines Baugerüsts auf tatsächlich öffentlicher Verkehrsfläche
Als milderes Mittel kam auch eine Anordnung, das Gerüst lediglich bis zur jetzigen Breite zurückzubauen, nicht in Frage, da das Gerüst auch in der jetzigen schmäleren Form - insbesondere in dem dem klägerischen Gebäude gegenüberliegenden Bereich, in dem die Fläche nicht eben ist - auf Grund seiner Höhe die Durchfahrt für Fahrzeuge mit breiteren Aufbauten stark einschränkt (vgl. BayVGH vom 16.5.2002, 24 CS 02.43, wonach auch der Luftraum zur Straße gehört).