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   VGH Bayern, 18.05.2006 - 24 CS 06.1290   

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https://dejure.org/2006,25077
VGH Bayern, 18.05.2006 - 24 CS 06.1290 (https://dejure.org/2006,25077)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.05.2006 - 24 CS 06.1290 (https://dejure.org/2006,25077)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 24 CS 06.1290 (https://dejure.org/2006,25077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot des Mitführens einer Reichskriegsflagge im Rahmen eines Aufzugs; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Rechtmäßigkeit von Auflagen; Zeitliche Einschränkung von Musikdarbietungen; Strafbarkeit durch Verwendung der Wortfolge "Deutscher ...

  • Judicialis

    GG Art. 8; ; VersG § 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 52/01

    Volksverhetzung durch Parole "Ausländer raus"

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2006 - 24 CS 06.1290
    Nach der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte kommt in einem solchen Fall eine Strafbarkeit bei Hinzutreten weiterer Umstände in Betracht (vgl. OLG Hamburg vom 27.5.1981, MDR 1981, 779; OLG Brandenburg vom 28.11.2001, NJW 2002, 1440/1442).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2005 - 1 S 2718/04

    Zeigen einer Flagge des Kaiserreichs; zur Störung der öffentlichen Sicherheit und

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2006 - 24 CS 06.1290
    Nach Ansicht des VGH Baden Württemberg in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss vom 15.6.2006 (NJW 2006, 635) stellt das Zeigen einer schwarz-weiß-roten Reichsflagge auch sonst keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
  • OLG Hamburg, 27.05.1981 - 1 Ss 45/81

    Abgewandeltes Hakenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2006 - 24 CS 06.1290
    Nach der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte kommt in einem solchen Fall eine Strafbarkeit bei Hinzutreten weiterer Umstände in Betracht (vgl. OLG Hamburg vom 27.5.1981, MDR 1981, 779; OLG Brandenburg vom 28.11.2001, NJW 2002, 1440/1442).
  • VG Würzburg, 19.12.2013 - W 5 K 13.265

    Verbot; Ordnerzahl; Fahnen; Kleidungsstücke; Rednerliste; Seitentransparente;

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist das Zeigen dieser Fahne auch nicht gem. § 130 StGB strafbar (BayVGH, B.v. 18.05.2006 Nr. 24 CS 06.1290; OVG Thüringen, B.v. 13.03.1998 Nr. 2 ZEO 341/98; VG Würzburg, B.v. 26.04.2010 Nr. W 5 S 10.330).

    In Anbetracht dieser umfangreichen Beschränkungen ist das reine Mitführen von schwarz-weiß-roten Fahnen und mehr als zehn schwarzen Fahnen sowie von Parteifahnen vorliegend nicht geeignet, das Gepräge der Demonstration abschließend in dem Sinne zu bestimmen, dass es die Identifikation mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft hervorruft und andere Bürger einschüchtert (vgl. zum Mitführen der Reichskriegsflagge: BayVGH, B.v. 18.05.2006 Nr. 24 CS 06.1290; OVG Thüringen, B.v. 13.03.1998, a.a.O.; VG Augsburg, U.v. 04.04.2007 Nr. Au 4 K 06.1058).

  • VG Würzburg, 26.04.2010 - W 5 S 10.330

    Versammlungsverbot; hilfsweise erlassene Beschränkungen; örtliche Verlegung;

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist das Zeigen dieser Fahne auch nicht gem. § 130 StGB strafbar (BayVGH, B.v. 18.05.2006, Az.: 24 CS 06.1290; OVG Thüringen, B.v. 13.03.1998, Az.: 2 ZEO 341/98).

    In Anbetracht dieser umfangreichen Beschränkungen ist das reine Mitführen von schwarz-weiß-roten Fahnen und mehr als zehn schwarzen Fahnen vorliegend nicht geeignet, das Gepräge der Demonstration abschließend in dem Sinne zu bestimmen, dass es die Identifikation mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft hervorruft und andere Bürger einschüchtert (vgl. zum Mitführen der Reichskriegsflagge: BayVGH, B.v. 18.05.2006, Az.: 24 CS 06.1290; OVG Thüringen, B.v. 13.03.1998, a.a.O.; VG Augsburg, U.v. 04.04.2007, Az.: Au 4 K 06.1058).

  • VG Würzburg, 29.03.2013 - W 5 S 13.264

    Gefahrenprognose, Versammlungsfreiheit, Versammlungsverbot, friedliche

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist das Zeigen dieser Fahne auch nicht gem. § 130 StGB strafbar (BayVGH, B.v. 18.05.2006 Nr.: 24 CS 06.1290; OVG Thüringen, B.v. 13.03.1998 Nr.: 2 ZEO 341/98; VG Würzburg, B.v. 26.04.2010 Nr. W 5 S 10.330).

    In Anbetracht dieser umfangreichen Beschränkungen ist das reine Mitführen von schwarz-weiß-roten Fahnen und mehr als zehn schwarzen Fahnen sowie von Parteifahnen vorliegend nicht geeignet, das Gepräge der Demonstration abschließend in dem Sinne zu bestimmen, dass es die Identifikation mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft hervorruft und andere Bürger einschüchtert (vgl. zum Mitführen der Reichskriegsflagge: BayVGH, B.v. 18.05.2006 Nr.: 24 CS 06.1290; OVG Thüringen, B.v. 13.03.1998, a.a.O.; VG Augsburg, U.v. 04.04.2007 Nr.: Au 4 K 06.1058).

  • VG Regensburg, 05.05.2009 - RN 9 S 09.785

    Beschränkungen einer Versammlung

    Dies trifft jedoch nicht generell auf frühere Fassungen der Flagge zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.5.2006, Az. 24 CS 06.1290).

    Wenngleich nach Teilen der Rechtsprechung das Zeigen der Reichskriegsflagge (in der Fassung vor 1935) bei Hinzutreten weiterer Umstände strafbar sein kann (siehe Nachweise bei BayVGH, Beschluss vom 18.5.2006, Az. 24 CS 06.1290), ist nach Aktenlage nicht erkennbar, welche konkreten Umstände vorliegend diese Annahme rechtfertigen könnten.

  • VG Berlin, 21.03.2007 - 1 A 212.06

    Zeigen von Symbolen einer islamistischen Organisation während einer Versammlung

    Dass das Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen und das Rufen von Parolen eine Meinungskundgabe bedeutet, wird in der Rechtsprechung häufig ohne weitere Prüfung bejaht (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 150/03 - NJW 2006, 3050: "Ruhm und Ehre der Waffen-SS"; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 S 2718/04 - NJW 2006, 635: schwarz-weiß-rote-Flagge; VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 24 Cs 06.1290 - juris: Wortfolge "Deutscher Widerstand").
  • VG Bayreuth, 29.10.2010 - B 1 S 10.954

    Verwaltungsgericht Bayreuth gibt Eilantrag der NPD gegen die vom Landratsamt

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist das Zeigen dieser Fahne auch nicht gemäß § 130 StGB strafbar (BayVGH vom 18.5.2006 Az.: 24 CS 06.1290).
  • VG Berlin, 16.01.2009 - 1 L 11.09

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Auflagen

    Dass das Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen und das Rufen von Parolen eine Meinungskundgabe bedeutet, wird in der Rechtsprechung häufig ohne weitere Prüfung bejaht (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 150/03 - NJW 2006, 3050: "Ruhm und Ehre der Waffen-SS"; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 S 2718/04 - NJW 2006, 635: schwarz-weiß-rote-Flagge; VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 24 Cs 06.1290 - juris: Wortfolge "Deutscher Widerstand").
  • VG Kassel, 05.11.2008 - 2 L 1545/08

    Auflagen für die Demonstration der NPD am 08.11.2008 in Fulda größtenteils

    Doch gilt dies nicht generell für schwarz-weiß-rote Fahnen, da mit diesen ein ausschließlicher Bezug zum verbrecherischen Naziregime des sog. Dritten Reiches nicht zwingend einhergeht (vgl. wegen der Einzelheiten Bay. VGH, Beschluss vom 18.05.2006 - 24 CS 06.1290 -).
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