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   VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15   

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https://dejure.org/2015,5340
VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15 (https://dejure.org/2015,5340)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.02.2015 - 24 K 14.15 (https://dejure.org/2015,5340)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - 24 K 14.15 (https://dejure.org/2015,5340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 60a AufenthG, § 58 AufenthG, § 50 AufenthG, Art 19 Abs 4 GG
    Direktabschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ohne richterliche Haftanordnung und Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Duldungsantrages; Anspruch auf Rückführung eines rechtswidrig abgeschobenen, ausreisepflichtigen Ausländers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • migrationsrecht.net (Rechtsprechungsübersicht)

    Zum Haftrecht und Ausländerstrafrecht

  • berliner-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.04.2015)

    Gefälligkeitsgutachten bei Abschiebungen: Berliner Ausländerbehörde beschäftigt dubiosen Mediziner

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07

    Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde bei Hinweisen auf Verschlechterung des

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15
    Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebehaft (VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, 213 [214]).

    Auch den Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats darf die Ausländerbehörde nicht außer Acht lassen (VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15
    Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, S. 3328).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2010 - 2 M 91/10

    Aufenthalt von Ausländern: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15
    In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.09.2010 - 2 M 91/10 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 27.07.2006 - 18 B 586/06 -, EZAR-NF 51 Nr. 12, m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15
    Die Intensität der Freiheitsbeschränkung, auf die insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/90 -, BVerfGE 105, 239) abzustellen ist, erreichte in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht eine über die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht hinausgehende Bedeutung.
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2014 - 13 LA 143/14

    Dolo agit; Gebühr; GOVet; GOVV; LAVES; Leistungsgebühr; Rückstandskontrolle;

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15
    Dies ergibt sich aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 4 C 26.88 -, Juris, Rdnr. 10, m.w.N.), in der Ausprägung des Rechtssatzes "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est", der es verbietet, dass etwas gefordert wird, das sogleich wieder zurück zu gewähren ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 13 LA 143/14 -, Juris Rz 13.).
  • BVerwG, 14.07.2010 - 1 B 13.10

    Folgenbeseitigungsanspruch; kein Herstellungsanspruch

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Folgenbeseitigungsanspruch ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 B 13/10 -, Juris Rz. 3):.
  • BVerwG, 16.06.1986 - 2 B 67.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15
    Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (Beschluss vom 16. Juni 1986 - BVerwG 2 B 67.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160 m.w.N.).".
  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 26.88

    Folgenbeseitigungsanspruch - Ausschluss - Verwirklichung - Unzulässige

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15
    Dies ergibt sich aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 4 C 26.88 -, Juris, Rdnr. 10, m.w.N.), in der Ausprägung des Rechtssatzes "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est", der es verbietet, dass etwas gefordert wird, das sogleich wieder zurück zu gewähren ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 13 LA 143/14 -, Juris Rz 13.).
  • BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 48.86

    Verwaltungshandlung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15
    Anders als im Sozialrecht, das bei der Verletzung behördlicher Auskunfts- und Hinweispflichten einen Anspruch auf Herstellung desjenigen Zustands kennt, der entstanden wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, kann auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 48.86 - BVerwGE 79, 192).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2006 - 18 B 586/06

    Reisefähigkeit Gesundheitsgefahr Suizidalität Abschiebung Versorgung Betreuung

    Auszug aus VG Berlin, 25.02.2015 - 24 K 14.15
    In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.09.2010 - 2 M 91/10 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 27.07.2006 - 18 B 586/06 -, EZAR-NF 51 Nr. 12, m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvR 185/98

    Zur Würdigung von Gesundheitsgefahren als tatsächliche Abschiebungshindernisse

  • BVerfG, 16.04.2002 - 2 BvR 553/02

    Reiseunfähigkeit wegen Suizidgefahr eines Ausländers als inlandsbezogenes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - 7 S 11.13

    Türkei; Abschiebung; PTBS; Suizidgefahr; Blutrache; widersprüchliches Vorbringen;

  • VG Hannover, 02.12.2021 - 12 A 913/21

    Abschiebung; Betretenserlaubnis; Duldung; Ehe; Familienleben; Feststellungsklage;

    Die aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vollzogene Abschiebung des Klägers begründet ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. VG Berlin, Urt. v. 25.02.2015 - 24 K 14.15 -, juris Rn. 43; VG Stuttgart, Urt. v. 18.05.2021 - 2 K 325/21 -, juris Rn. 50).

    Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Abschiebung mit der Pflicht zur Kostentragung (§ 66 Abs. 1 AufenthG) sowie mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG über ihren Vollzug hinaus belastende Wirkungen für den Kläger entfaltet, die im Falle ihrer Rechtswidrigkeit entfallen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 25.02.2015 - 24 K 14.15 -, juris Rn. 44, VG Stuttgart, Urt. v. 18.05.2021 - 2 K 325/21 -, juris Rn. 51 sowie allgemein Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 34 a.E.).

    Zwar wäre die Rechtmäßigkeit der Abschiebung im Rahmen einer gegen den Bescheid, mit dem die Kosten der Abschiebung geltend gemachten werden, bzw. einer auf Wiedereinreise gerichteten Klage inzident zu prüfen (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 25.02.2015 - 24 K 14.15 -, juris Rn. 44; VG Stuttgart, Urt. v. 18.05.2021 - 2 K 325/21 -, juris Rn. 51).

  • VG Berlin, 24.11.2016 - 1 K 176.15

    Abschiebung eines Ausländers in die Türkei; Verweigerung der Kontaktaufnahme des

    Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Februar 2015 - VG 24 K 14.15 - fest, dass die vom Land Berlin durchgeführte Abschiebung der Klägerin am 15. Dezember 2014 rechtswidrig war und wies die Klage auf Rückgängigmachung der Abschiebung im Wege der Folgenbeseitigung ab.

    Etwas anderes folgt nicht aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung mit Urteil der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2015 - VG 24 K 14.15.

  • VG Würzburg, 17.01.2022 - W 7 E 21.1627

    Erfolgloser Eilantrag auf Rückgängigmachung einer Abschiebung von

    Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrags bestehen jedoch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses, weil dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könnte (VG Berlin, U.v. 25.2.2015 - 24 K 14.15 - juris Rn. 73) bzw. der erstrebte Rechtsschutz sich als nutzlos erweisen würde.

    Ein Anspruch auf Rückführung ihrer Familienangehörigen in das Bundesgebiet auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs würde hingegen voraussetzen, dass deren Aufenthalt im Inland nicht sogleich wieder beendet werden müsste (VG Berlin, U.v. 25.2.2015 - 24 K 14.15 - juris Rn. 72; VG Schleswig, B.v. 19.12.2002 - 14 B 86/02 - juris Rn. 19), was im vorliegenden Fall auf die Prüfung hinausläuft, ob die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen einen Anspruch auf Duldung besitzen (BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 10 CE 15.2653 - juris Rn. 16, 22 f.).

  • VG Hamburg, 13.10.2016 - 15 E 2861/16

    Eilverfahren gegen die Abschiebung in den Kosovo, Abschiebung erfolgt ohne

    Ein solcher im Gesetz nicht ausdrücklich normierter, sondern gewohnheitsrechtlich begründeter Folgenbeseitigungsanspruch setzt generell voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff - hier die Abschiebungsmaßnahme - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014, 18 B 104/14, juris Rn. 6 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25.2.2015, 24 K 14.15, juris Rn. 71 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - 1 N 8.17

    Persönlicher Kontakt zum Rechtsanwalt im Rahmen einer Direktabschiebung;

    Die Zulassungsbegründung verkennt, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Rechtsfrage geht, ob die Abschiebung der Klägerin rechtswidrig war (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2015 - 24 K 14.15 - [juris]; nachgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2016 - OVG 7 B 14.15 - BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 1 B 49.16 -).
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