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   VG Köln, 08.01.2015 - 24 K 3933/14   

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VG Köln, 08.01.2015 - 24 K 3933/14 (https://dejure.org/2015,4350)
VG Köln, Entscheidung vom 08.01.2015 - 24 K 3933/14 (https://dejure.org/2015,4350)
VG Köln, Entscheidung vom 08. Januar 2015 - 24 K 3933/14 (https://dejure.org/2015,4350)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus VG Köln, 08.01.2015 - 24 K 3933/14
    Die typisierende Festlegung des Zinssatzes durch den Gesetzgeber ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 20. April 2011 - I R 80/10 -, und Beschluss vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 -, beide juris.

    Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde seitens des Gesetzgebers und auch in der Folgezeit bereits deshalb nicht in Betracht gezogen, weil die Schwankungen des Marktzinses zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führten, da unter anderem im einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1410, S. 13.

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Zinssatz des § 238 AO im Rahmen des § 233a AO sowohl für Steuernachforderung wie auch für Steuererstattungen und damit gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkt, Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris, mit der Folge, dass auch Erstattungsansprüche unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dem Berechtigten tatsächlich Zinsen entgangen sind, mit monatlich 0, 5 % verzinst werden.

    Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil durch die wörtliche Wiedergabe von Passagen aus dem o.a. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07 - auf den Sinn und Zweck der Zinsfestlegung in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auch für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO abgestellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2014 - 14 A 1196/13

    Festsetzung der Höhe der Zinsen i.R.d. Verzinsung von Steuererstattungen und

    Auszug aus VG Köln, 08.01.2015 - 24 K 3933/14
    Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass der gesetzlichen Regelung durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - hier im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung - die für ihren Erlass, also für die Festsetzung auf einhalb Prozent für jeden Monat, maßgebliche Grundlage entzogen wäre, mithin der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe dauerhaft völlig auseinanderfielen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 - unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 u. a. - BVerfGE 131, 316, juris (zum Wahlrecht), m.w.N.

    Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die im Rahmen des § 233a AO abzuschöpfenden Liquiditätsvorteile gerade bei Geschäftsleuten nicht nur in Gestalt von Zinsen bestehen, zur Beschaffenheit von Liquiditätsvorteilen vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2000 - XI R 21/97 -, juris Rn. 14, sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17.

    Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 - ausgeführt:.

  • BFH, 29.05.2013 - X B 233/12

    Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinssatzes von 6 %

    Auszug aus VG Köln, 08.01.2015 - 24 K 3933/14
    Die typisierende Festlegung des Zinssatzes durch den Gesetzgeber ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 20. April 2011 - I R 80/10 -, und Beschluss vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 -, beide juris.

    Zwar sind die Zinsen zumindest seit dem Jahr 2009 erheblich gefallen, daraus lässt sich jedoch keine dauerhafte Entwicklung herleiten, die der gesetzlichen Regelung ihre Grundlage entziehen würde, vgl. BFH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 -, juris für Zinszahlungsräume ab 2009.

    und darüber hinaus in die Vergleichsbetrachtung nicht nur der Anlagezinssatz, sondern auch der Darlehenszinssatz mit einzubeziehen ist, vgl. BFH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 -, juris.

  • BFH, 20.04.2011 - I R 80/10

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen - Entscheidungsfreiheit des

    Auszug aus VG Köln, 08.01.2015 - 24 K 3933/14
    Die typisierende Festlegung des Zinssatzes durch den Gesetzgeber ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 20. April 2011 - I R 80/10 -, und Beschluss vom 29. Mai 2013 - X B 233/12 -, beide juris.
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97

    Erlass von Nachforderungszinsen

    Auszug aus VG Köln, 08.01.2015 - 24 K 3933/14
    Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die im Rahmen des § 233a AO abzuschöpfenden Liquiditätsvorteile gerade bei Geschäftsleuten nicht nur in Gestalt von Zinsen bestehen, zur Beschaffenheit von Liquiditätsvorteilen vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2000 - XI R 21/97 -, juris Rn. 14, sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17.
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Auszug aus VG Köln, 08.01.2015 - 24 K 3933/14
    Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass der gesetzlichen Regelung durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - hier im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung - die für ihren Erlass, also für die Festsetzung auf einhalb Prozent für jeden Monat, maßgebliche Grundlage entzogen wäre, mithin der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe dauerhaft völlig auseinanderfielen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 - unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 u. a. - BVerfGE 131, 316, juris (zum Wahlrecht), m.w.N.
  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Dabei wies etwa das VG Köln im Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015  24 K 3933/14, juris, Rz 18 ff. für Zinszahlungszeiträume des Jahres 2014 ergänzend darauf hin, dass die im Rahmen des § 233a AO abzuschöpfenden Liquiditätsvorteile gerade bei Geschäftsleuten nicht nur in Gestalt von Zinsen bestünden.
  • VG Düsseldorf, 19.08.2015 - 20 K 63/15

    Rechtmäßigkeit von Verzugszinsfestsetzungsbescheide aufgrund rückständiger

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 - VG Köln, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015 - 24 K 3933/14 - siehe auch BVerfG, Urteil vom 26. März 1980 - 1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76 - zur Rentenbesteuerung; Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 - zur Anhebung des Rechnungszinsfußes bei Pensionsrückstellungen - zitiert nach juris.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 - VG Köln, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015 - 24 K 3933/14 - jeweils zu § 233 AO; zitiert nach juris.

  • VG Schwerin, 24.08.2016 - 6 A 1223/13

    Steuerrecht: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer

    Mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 0, 5 Prozent pro Monat, insbesondere für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, haben sich bereits eine Vielzahl an - auch obersten - Gerichten auseinandergesetzt, wobei - soweit ersichtlich - bislang kein Gericht zu dem Ergebnis bzw. der Überzeugung gelangt ist, der gesetzliche Zinssatz verstoße gegen das Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 03. September 2009, Az. 1 BvR 2539/07, für den Zeitraum 2003 bis 2006; BFH, Urteil vom 01. Juli 2014, Az. IX R 31/13, Urteil vom 13. April 2015, Az. IX R 5/14 und Beschluss vom 21. Oktober 2015, Az. V B 36/15, jeweils für Zeiträume bis 2011; Thüringer FG, Urteil vom 22. April 2015, Az. 3 K 889/13, für den Zeitraum 2006 bis 2011, nicht rechtskräftig; OVG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2014, Az. 14 A 1196/13, für den Zeitraum 2005 bis 2012; zuletzt FG B-Stadt, Urteil vom 10. März 2016, Az. 16 K 2976/14 AO, für den Zeitraum April bis Juli 2013, nicht rechtskräftig; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 08. Januar 2015, Az. 24 K 3933/14, für den Zeitraum April bis Juli 2014; jeweils unter juris).
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