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   VG Berlin, 28.02.2020 - 24 L 365.19   

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https://dejure.org/2020,3538
VG Berlin, 28.02.2020 - 24 L 365.19 (https://dejure.org/2020,3538)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2020 - 24 L 365.19 (https://dejure.org/2020,3538)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - 24 L 365.19 (https://dejure.org/2020,3538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    "Cube Berlin": Vorerst keine Vogelschutzfolie an Spiegelfassade

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vogelschutzfolien für die Spiegelfassade

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Cube Berlin" - Bürogebäude mit Spiegelfassade muss vorerst nicht mit Vogelschutzfolie versehen werden - Voraussetzungen für weitreichende naturschutzrechtliche Anordnung nicht erfüllt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2020 - 24 L 365.19
    Dafür genügt es nicht, dass im Einflussbereich des Vorhabens überhaupt Tiere der geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Tötungsrisiko durch das Vorhaben signifikant, also deutlich gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - 4 C 1/12 -, juris Rn. 11 unter Hinweis auf Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 219).

    Bei der Beurteilung des Tötungsrisikos steht dem Gericht - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1/12 -, juris Rn. 14 ff.) - keine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 12 LB 125/18

    Nachträgliche naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen für

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2020 - 24 L 365.19
    Anders als beispielsweise im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, welches konzentrierend auch das Artenschutzrecht umfasst (§ 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG), kann die Naturschutzbehörde deshalb hier auf die naturschutzrechtliche Generalklausel (§ 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) zurückgreifen, ohne - wie bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gemäß § 48 VwVfG - auf Fälle nachträglicher Sachverhaltsänderung, neuer Erkenntnisse zu bestimmten Gefahren oder späterer Rechtsänderungen beschränkt zu sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2019 - 12 LB 125/18 -, juris Rn. 49).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2020 - 24 L 365.19
    Dafür genügt es nicht, dass im Einflussbereich des Vorhabens überhaupt Tiere der geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Tötungsrisiko durch das Vorhaben signifikant, also deutlich gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - 4 C 1/12 -, juris Rn. 11 unter Hinweis auf Urteil vom 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 219).
  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2020 - 24 L 365.19
    Nach außerrechtlichen Kriterien beurteilt sich insbesondere, wie der Bestand der geschützten Tiere zu bestimmen und die Wahrscheinlichkeit zu ermitteln ist, dass ein geschütztes Tier bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens getötet wird (BVerfG, Beschl. vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 -, juris Rn. 32).
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