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   LG Potsdam, 31.03.2009 - 24 Qs 206/08   

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https://dejure.org/2009,30940
LG Potsdam, 31.03.2009 - 24 Qs 206/08 (https://dejure.org/2009,30940)
LG Potsdam, Entscheidung vom 31.03.2009 - 24 Qs 206/08 (https://dejure.org/2009,30940)
LG Potsdam, Entscheidung vom 31. März 2009 - 24 Qs 206/08 (https://dejure.org/2009,30940)
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  • OLG Celle, 14.11.1983 - 2 Ss OWi 81/83

    Vollmachterteilung an einen Verteidiger betreffend Zustellungen an den

    Auszug aus LG Potsdam, 31.03.2009 - 24 Qs 206/08
    Da das Gesetz eine schriftliche Bevollmächtigung nicht verlangt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, Rn. 9 vor § 137), ist § 145a Abs. 1 StPO auch anwendbar, wenn die Vollmacht in der Hauptverhandlung mündlich erteilt und das im Sitzungsprotokoll beurkundet worden ist (vgl. BayObLG VRs Bd. 50/76, S. 292; OLG Celle NJW 1984, 444; OLG Düsseldorf VRs Bd. 68, 85, 461).

    Der Umstand, dass der Verteidiger die Interessen des Betroffenen wahrgenommen hat, reicht nicht aus, um daraus eine Ermächtigung im Sinne des § 145a Abs. 1 StPO abzuleiten, Zustellungen in Empfang zu nehmen (vgl. OLG Celle MDR 1984, 336).

  • BayObLG, 16.12.1992 - 1 ObOWi 339/92

    Doppelzustellung; Verteidiger; Zustellungszeitpunkt; Zustellung;

    Auszug aus LG Potsdam, 31.03.2009 - 24 Qs 206/08
    Eine Doppelzustellung im Sinne des § 37 Abs. 2 StPO liegt demnach nicht vor, wenn die später bewirkte Zustellung an den Verteidiger deshalb unwirksam ist, weil zum Zustellungszeitpunkt sich weder eine Vollmachtsurkunde bei den Akten befunden hat noch eine Vollmacht in der mündlichen Verhandlung erteilt und im Sitzungsprotokoll beurkundet worden ist (so auch: OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327; BayObLG MDR 1993, 459: a.A.: OLG Düsseldorf VRS Bd. 73/87S. 389).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.1988 - 2 Ss 105/88

    Stillschweigende Genehmigung; Rechtsbeistand; Verteidiger;

    Auszug aus LG Potsdam, 31.03.2009 - 24 Qs 206/08
    Eine Doppelzustellung im Sinne des § 37 Abs. 2 StPO liegt demnach nicht vor, wenn die später bewirkte Zustellung an den Verteidiger deshalb unwirksam ist, weil zum Zustellungszeitpunkt sich weder eine Vollmachtsurkunde bei den Akten befunden hat noch eine Vollmacht in der mündlichen Verhandlung erteilt und im Sitzungsprotokoll beurkundet worden ist (so auch: OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327; BayObLG MDR 1993, 459: a.A.: OLG Düsseldorf VRS Bd. 73/87S. 389).
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