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   LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08   

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LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08 (https://dejure.org/2008,21365)
LG Cottbus, Entscheidung vom 28.08.2008 - 24 Qs 223/08 (https://dejure.org/2008,21365)
LG Cottbus, Entscheidung vom 28. August 2008 - 24 Qs 223/08 (https://dejure.org/2008,21365)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Blutentnahme durch Polizeibeamte ohne erkennbares Bewusstsein des Richtervorbehalts und ihrer nachrangigen Eilkompetenz; Beweisverwertungsverbot bei willkürlichem Handeln

  • blutalkohol PDF, S. 146
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Blutentnahme - Verletzung des Richtervorbehalts und Beweisverwertungsverbot

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08
    Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben legt die Kammer ihrer Rechtsprechung zugrunde (so auch BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; Hans. OLG NZV 2008, 362 ff).

    Diese Annahme hätte sich auf diesen Einzelfall bezogene Tatsachen stützen müssen (vgl. BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399), deren Vorliegen wiederum uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterlegen hätte.

    Wollte man in Fällen von Alkohol am Steuer stets Gefahr im Verzuge anzunehmen, würde man den gesetzlich angeordneten Richtervorbehalt verkennen, seine Umgehung fördern und ihn letztlich "sinnlos" machen (so BGH NStZ 2007, 601 (603 a.E.).

    13 b) Ein allgemein geltender Grundsatz, jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ziehe ein Verwertungsverbot nach sich, ist dem Strafverfahrensrecht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHSt 44, 243, 249; NstZ 2007, 601 (602)) fremd.

    Gemessen an dem Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, bedeutet ein Beweisverwertungsverbot die Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGH NJW 2007, 2269 (2271) mwN).

    Deshalb kommt ein Beweisverwertungsverbot nicht bei jedem Verfahrensverstoß in Betracht (BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 f).

    Dabei ist insbesondere auch auf die Art des Verbots und das Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen abzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2684, 2686; BGH NStZ 2007, 601 (602)).

    17 3. Die Kammer wird indessen, um dem verfassungsrechtlichen Aspekt zu genügen und um ein gesetzeskonformes Handeln der Ermittlungsbehörden nunmehr herbeizuführen, nach Bekanntgabe dieser bzw. ähnlicher Entscheidungen den hiesigen Gerichten und Ermittlungsbehörden gegenüber, also in naher Zukunft, die Missachtung des Richtervorbehalts grundsätzlich als bewusste Missachtung und damit als Willkür qualifizieren mit der Folge, dass das Beweisverwertungsverbot gilt (BGH, NJW 2007, 2269, 2272 mwN).

  • OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07

    Beweisverwertungsverbot: Anordnung einer Blutentnahme zum Nachweis von

    Auszug aus LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08
    Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben legt die Kammer ihrer Rechtsprechung zugrunde (so auch BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; Hans. OLG NZV 2008, 362 ff).

    Im Übrigen ist die Nachweisbarkeit der BAK durch Rückrechnung allgemein bekannt und anerkannt und würde deshalb der Notwendigkeit der unverzüglichen Anordnung durch die Ermittlungsbehörde und der Durchführung der Blutentnahme grundsätzlich entgegenstehen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; Hans. OLG NZV 2008, 362).

    Auch bei gesetzlich geregelten Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aus Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften nur dann die Unverwertbarkeit, wenn nach Abwägung aller Umstände das Recht des Beschuldigten das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (OLG Karlsruhe NStZ 2005, 398; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238).

    Denn wollte man generell Blutentnahmen vom Richtervorbehalt ausnehmen, weil wegen angeblicher Beweismittelgefährdung bzw. -verlustes stets Gefahr im Verzug anzunehmen sei, würde dies, weil losgelöst vom Einzelfall, auf eine bewusste Umgehung des gesetzlich angeordneten Richtervorbehalts hinauslaufen und der willkürlichen Annahme von Gefahr im Verzug Tür und Tor öffnen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2008, 238 mwN; Mosbacher, Verwertungsverbot bei Durchsuchungsanordnung des Staatsanwalts, NJW 2007, 3686 ff).

  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

    Auszug aus LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08
    Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben legt die Kammer ihrer Rechtsprechung zugrunde (so auch BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; Hans. OLG NZV 2008, 362 ff).

    Im Übrigen ist die Nachweisbarkeit der BAK durch Rückrechnung allgemein bekannt und anerkannt und würde deshalb der Notwendigkeit der unverzüglichen Anordnung durch die Ermittlungsbehörde und der Durchführung der Blutentnahme grundsätzlich entgegenstehen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; Hans. OLG NZV 2008, 362).

    Zudem fällt ins Gewicht, dass es sich bei der Regelung des § 81 a Abs. 2 StPO lediglich um einen einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt und die Eilanordnung der Polizei nicht schlechthin verboten ist (HansOLG NZV 2008, 362f, 365).

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2004 - 2 Ws 77/04

    Beweismittelverwertung: Verwertbarkeit der ohne richterliche Anordnung

    Auszug aus LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08
    Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben legt die Kammer ihrer Rechtsprechung zugrunde (so auch BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238; Hans. OLG NZV 2008, 362 ff).

    Diese Annahme hätte sich auf diesen Einzelfall bezogene Tatsachen stützen müssen (vgl. BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399), deren Vorliegen wiederum uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterlegen hätte.

    Deshalb kommt ein Beweisverwertungsverbot nicht bei jedem Verfahrensverstoß in Betracht (BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 f).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02

    Hinreichende Bestimmtheit von § 96 Nr 4 AMG 1976 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 AMG 1976 -

    Auszug aus LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08
    Dabei ist insbesondere auch auf die Art des Verbots und das Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen abzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2684, 2686; BGH NStZ 2007, 601 (602)).
  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

    Auszug aus LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08
    11 a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2007 (NJW 2007, 1345 ff) u.a. ausgeführt: "Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu.
  • LG Itzehoe, 03.04.2008 - 2 Qs 60/08

    Berechtigung von Polizeibeamten zur Anordnung einer Blutentnahme wegen evidenter

    Auszug aus LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08
    Deshalb kommt ein Beweisverwertungsverbot nicht bei jedem Verfahrensverstoß in Betracht (BGH NStZ 2007, 601 ff; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 399; LG Itzehoe NStZ-RR 2008, 249 f).
  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Auszug aus LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08
    13 b) Ein allgemein geltender Grundsatz, jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ziehe ein Verwertungsverbot nach sich, ist dem Strafverfahrensrecht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHSt 44, 243, 249; NstZ 2007, 601 (602)) fremd.
  • BVerfG, 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02

    Zur Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für Durchsuchungsanordnungen zur

    Auszug aus LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08
    Allerdings ist der Kammer die beim zuständigen Amtsgericht Cottbus geltende (und im Übrigen bisher verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende, s. BVerfG NJW 2004, 1442) Eildienstregelung bekannt, nach der ein telefonischer und insoweit ausreichender richterlicher Eildienst (entsprechend § 104 Abs. 3 StPO) bis 21.00 Uhr und ab 04.00 (im Sommer) bzw. 06.00 Uhr (im Winter) eingerichtet ist, von dessen Erreichbarkeit im vorliegenden Fall nicht auszugehen war.
  • OLG Dresden, 24.11.2004 - 2 Ws 662/04

    Wirksame Ersatzzustellung in der Wohnung trotz längerer Inhaftierung des

    Auszug aus LG Cottbus, 28.08.2008 - 24 Qs 223/08
    Auch bei gesetzlich geregelten Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aus Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften nur dann die Unverwertbarkeit, wenn nach Abwägung aller Umstände das Recht des Beschuldigten das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (OLG Karlsruhe NStZ 2005, 398; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238).
  • AG Cottbus, 06.11.2008 - 95 Ds 104/08

    Blutentnahme bei Trunkenheitsfahrten: Konvertierbarkeit von

  • OLG Brandenburg, 16.12.2008 - 2 Ss 69/08

    Richtervorbehalt bei Anordnung einer körperlichen Untersuchung: Annahme eines

    Nach diesen Grundsätzen ist für den Fall der - möglicherweise - fehlerhaften Inanspruchnahme der Eilkompetenz für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe durch einen Polizeibeamten die Annahme eines Beweisverwertungsverbots - jeweils unter der Voraussetzung, dass der Richtervorbehalt nicht bewusst umgangen wurde und kein anderer, ebenso schwerwiegender Verfahrensverstoß vorliegt - von der Rechtsprechung bisher nahezu einhellig abgelehnt worden (vgl. OLG Köln vom 26.09.2008 - 83 Ss 69/08 - BeckRS 2008 23570; OLG Karlsruhe vom 29.5.2008 - 1 Ss 151/07 - juris; OLG Hamburg StV 2008, S. 454 f.; OLG Stuttgart NStZ 2008, S. 238 f.; Landgericht Heidelberg NZV 2008, S. 638 und vom 19.06.2008 - 1 Qs 41/08 - juris; Landgericht Flensburg vom 18.04.2008 - 1 Qs 15/08 - BeckRS 2008 13971; Landgericht Itzehoe NStZ-RR 2008, S. 249 f.; Landgericht Braunschweig vom 04.01.2008 - 9 Qs 381/07 - BeckRS 2008 06204; Landgericht Cottbus vom 28.8.2008 - 24 Qs 223/08 - im Ergebnis Willkür bejahend: Landgericht Berlin vom 23.04.2008 - 528 Qs 42/08 - BeckRS 2008 12245).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.10.2009 - 3 M 324/09

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

    Die Behauptung des Antragstellers, dass zum Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt von der Polizei des Landes Brandenburg keine anderen Geräte als das Dräger Alcotest 7110 Evidential zur Atemalkoholbestimmung verwandt worden sind, wird nicht belegt und steht zumindest auch nicht (völlig) im Einklang mit Feststellungen in Entscheidungen der Strafgerichte des Landes Brandenburg, wonach Atemalkoholmessungen (zumindest im Juni 2008) im Land Brandenburg auch mit dem mobilen, mittlerweile nicht mehr vertriebenen, Handgerät Dräger Alcotest 7410 als sog. Vortestgerät durchgeführt worden sind (vgl. LG Cottbus, Beschl. v. 28.08.2008 - 24 Qs 223/08 - juris).
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