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   LG Potsdam, 08.04.2013 - 24 Qs 35/13   

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https://dejure.org/2013,65304
LG Potsdam, 08.04.2013 - 24 Qs 35/13 (https://dejure.org/2013,65304)
LG Potsdam, Entscheidung vom 08.04.2013 - 24 Qs 35/13 (https://dejure.org/2013,65304)
LG Potsdam, Entscheidung vom 08. April 2013 - 24 Qs 35/13 (https://dejure.org/2013,65304)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 03.09.1991 - 1 Ws 424/91
    Auszug aus LG Potsdam, 08.04.2013 - 24 Qs 35/13
    Er muss also ihm zumutbare Möglichkeiten, erreichbare finanzielle Mittel heranzuziehen, ausschöpfen, beispielsweise durch Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen, Einsatz seiner Arbeitskraft oder Einschränkung der Lebenshaltung (vgl. LG Berlin, NZV 2007, 373; OLG Koblenz NStZ 1992, 194).
  • LG Berlin, 24.01.2007 - 525 Qs 16/07

    Vollstreckung von Bußgeldbescheiden: Anordnung von Erzwingungshaft für einen

    Auszug aus LG Potsdam, 08.04.2013 - 24 Qs 35/13
    So hat das Landgericht Berlin bei einer Geldbuße von 30, 00 Euro eine Erzwingungshaft von zwei Tagen Dauer (NZV 2007, 324) und bei einer Geldbuße von 255, 65 Euro eine Erzwingungshaft von zehn Tagen Dauer (NZV 2004, 656) für angemessen erachtet.
  • LG Berlin, 16.06.2004 - 510 Qs 26/04

    Verstoß gegen das Stadtreinigungsgesetz; Rechtmäßigkeitm der vom Gericht

    Auszug aus LG Potsdam, 08.04.2013 - 24 Qs 35/13
    So hat das Landgericht Berlin bei einer Geldbuße von 30, 00 Euro eine Erzwingungshaft von zwei Tagen Dauer (NZV 2007, 324) und bei einer Geldbuße von 255, 65 Euro eine Erzwingungshaft von zehn Tagen Dauer (NZV 2004, 656) für angemessen erachtet.
  • LG Potsdam, 09.11.2015 - 24 Qs 54/15

    Angemessene Dauer der Erzwingungshaft

    bb) Mit Blick darauf, dass die Erzwingungshaft vom Gesetzgeber nicht als ersatzweises Übel für die begangene Ordnungswidrigkeit ausgestaltet wurde, sondern als Pflichtenmahnung gegenüber dem zahlungsunwilligen oder seine Mitwirkungspflicht verletzenden Betroffenen, und sie deshalb auch nicht mit der Ersatzfreiheitsstrafe des § 43 StGB vergleichbar ist (vgl. Mitsch, aaO, § 96, Rdn. 2), orientiert sich die Kammer seit ihrer grundlegenden Entscheidung vom 8. April 2013 (Az.: 24 Qs 35/13, veröffentlicht in Juris) - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin - im Regelfall an der nachfolgenden Tabelle, wobei es sich dabei nur um eine grobe Richtschnur handelt, von der je nach Gestaltung des Einzelfalls abgewichen werden kann:.
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