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   OLG Hamm, 21.03.2019 - 24 U 111/18   

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https://dejure.org/2019,48279
OLG Hamm, 21.03.2019 - 24 U 111/18 (https://dejure.org/2019,48279)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.03.2019 - 24 U 111/18 (https://dejure.org/2019,48279)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. März 2019 - 24 U 111/18 (https://dejure.org/2019,48279)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Brand in Kleingartenanlage durch Saunaofen aus Russland verursacht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die brennende Gartenlaube im Schrebergarten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Brand in Kleingartenanlage durch Saunaofen aus Russland verursacht?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Feuer in der Gartenlaube - Wegen unzulässiger Anbauten griff der Brand schnell auf die nächste Laube über

  • datev.de (Kurzinformation)

    Brand in Kleingartenanlage durch Saunaofen aus Russland verursacht?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2019 - 24 U 111/18
    Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist zum einen, dass von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH, Urteil v. 18.09.2009, Az. V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; BGH, Urteil v. 30.05.2003, Az. V ZR 37/02, NJW 2003, 2377).

    Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkung auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann (vgl. BGH, Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH, Urteil v. 01.02.2008, Az. V ZR 47/07, NJW 2008, 992).

    Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist zum anderen, dass der Anspruchsgegner als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.02.2008, Az. V ZR 47/07, NJW 2008, 992).

    Hierbei folgt die Störereigenschaft nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Auswirkung ausgeht; erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht; ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden; entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen; dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Auswirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.04.2011, Az. V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Klimke in beck-online.GK, Stand: 01.02.2018, § 906 Rn. 317, 402, 403).

    Unter dem Begriff der Sicherungspflicht ist indes keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint; vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich ist, er folglich den störenden Zustand zurechenbar herbeigeführt hat (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.04.2011, Az. V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739).

    Anerkannt ist eine Störereigenschaft z.B. für den Fall, dass ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät, weil es sich hierbei nicht um die Verwirklichung eines allgemeinen Risikos handelt (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 m.w.N.).

  • BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07

    Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2019 - 24 U 111/18
    Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkung auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann (vgl. BGH, Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH, Urteil v. 01.02.2008, Az. V ZR 47/07, NJW 2008, 992).

    Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist zum anderen, dass der Anspruchsgegner als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.02.2008, Az. V ZR 47/07, NJW 2008, 992).

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2019 - 24 U 111/18
    Hierbei folgt die Störereigenschaft nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Auswirkung ausgeht; erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht; ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden; entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen; dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Auswirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.04.2011, Az. V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Klimke in beck-online.GK, Stand: 01.02.2018, § 906 Rn. 317, 402, 403).

    Unter dem Begriff der Sicherungspflicht ist indes keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint; vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich ist, er folglich den störenden Zustand zurechenbar herbeigeführt hat (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.04.2011, Az. V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739).

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2019 - 24 U 111/18
    Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist zum einen, dass von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH, Urteil v. 18.09.2009, Az. V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; BGH, Urteil v. 30.05.2003, Az. V ZR 37/02, NJW 2003, 2377).
  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2019 - 24 U 111/18
    Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung auf Umständen beruht, die der Eigentümer oder Besitzer beeinflussen konnte, auch wenn ggfs. konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestand (vgl. BGH Urteil v. 11.06.1999, Az. V ZR 377/98, NJW 1999, 2896; Klimke in beck-online.GK, a.a.O., § 906 Rn. 404).
  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.03.2019 - 24 U 111/18
    Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist zum einen, dass von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH, Urteil v. 18.09.2009, Az. V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; BGH, Urteil v. 30.05.2003, Az. V ZR 37/02, NJW 2003, 2377).
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