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   OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5924
OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03 (https://dejure.org/2004,5924)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.01.2004 - 24 U 135/03 (https://dejure.org/2004,5924)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Januar 2004 - 24 U 135/03 (https://dejure.org/2004,5924)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 2 BGB, § 266a StGB
    Abführung von Arbeitgeberanteilen durch die GmbH: Überwachungspflichten des technischen Geschäftsführers; hinreichender Anlass zum Tätigwerden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Verletzung von Geschäftsführerpflichten; "Allzuständigkeit" des Geschäftsführers einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nach außen; Strafrechtliche und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person; Strafrechtliche ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 266 a

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 266 a; BGB § 823 Abs. 2
    Haftung des technischen Geschäftsführers einer GmbH für Nichtabführung der Arbeitgeberanteile durch den kaufmännischen Geschäftsführer L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a
    Sorgfaltspflichten des technischen Geschäftsführers einer GmbH bei Anhaltspunkten für die Annahme, dass der kaufmännische Geschäftsführer fällige Arbeitgeberanteile nicht an die Einzugsstelle abführt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Verschulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 271 (Ls.)
  • NZG 2004, 388
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03
    Ist Arbeitgeberin eine juristische Person, so ist straf- und haftungsrechtlich verantwortlich das vertretungsberechtigte Organ, im Falle der GmbH damit ihr - jeder - Geschäftsführer (BGHZ 133, 370).

    In diesem Sinne vorenthalten sind erarbeitete Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dann, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (BGHZ 144, 311; 133, 370).

    Die Abführung der Beiträge war der Gesellschaft - so ist es ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 266 a StGB (BGHZ 133, 370; 134, 304; VersR 1998, 468) - auch möglich: Der Beklagte hebt - Schriftsatz vom 09.12.2002, Bl. 5 - selbst hervor, dass die GmbH seinerzeit über genügend Mittel verfügte, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.

    Eine solche Aufteilung der Geschäfte ist straf- und haftungsrechtlich grundsätzlich beachtlich, da der Geschäftsführer seinen Handlungspflichten für die Gesellschaft auf unterschiedliche Weise, so auch durch die Mitwirkung an einer Regelung nachkommen darf, durch die jedem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen werden (BGHZ 133, 370; VersR 2001, 902).

    Auch unter der Geltung interner Zuständigkeit verbleiben bei jedem Geschäftsführer aber Überwachungspflichten, Pflichten, dann einzugreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den - intern - zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist; denn nach außen trifft den - jeden - Geschäftsführer grundsätzlich eine "Allzuständigkeit" (BGHZ 133, 370; VersR 2001, 902).

  • BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/99

    Pflichten des Geschäftsführers im Bezug auf die Zahlung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03
    Vorsatz - wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt - fordert das Wissen um die - Möglichkeit der - Vorenthaltung erarbeiteter Beiträge einerseits, den Willen andererseits, den Arbeitgeber- bzw. Geschäftsführerpflichten entgegen nicht für die Abführung der Beiträge zu sorgen (BGH VersR 2001, 902).

    Eine solche Aufteilung der Geschäfte ist straf- und haftungsrechtlich grundsätzlich beachtlich, da der Geschäftsführer seinen Handlungspflichten für die Gesellschaft auf unterschiedliche Weise, so auch durch die Mitwirkung an einer Regelung nachkommen darf, durch die jedem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen werden (BGHZ 133, 370; VersR 2001, 902).

    Auch unter der Geltung interner Zuständigkeit verbleiben bei jedem Geschäftsführer aber Überwachungspflichten, Pflichten, dann einzugreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den - intern - zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist; denn nach außen trifft den - jeden - Geschäftsführer grundsätzlich eine "Allzuständigkeit" (BGHZ 133, 370; VersR 2001, 902).

    War dem Beklagten - vgl. oben aa) - bewusst, dass die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte, war ihm zugleich bewusst, dass durchaus liquide Mittel zur Verfügung standen, um fällige Verbindlichkeiten auszugleichen, dann hatte er die Pflicht, das Wirken des kaufmännischen Geschäftsführers dahin zu überprüfen, ob und dass aus den liquiden Mitteln der GmbH zunächst die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden, musste sich notfalls sogar bei der Einzugsstelle - der Klägerin - rückversichern, ob Verbindlichkeiten offen standen; sozialversicherungsrechtliche Verbindlichkeiten waren vorrangig zu erfüllen (BGHZ 134, 304; VersR 2001, 902).

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03
    Die Abführung der Beiträge war der Gesellschaft - so ist es ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 266 a StGB (BGHZ 133, 370; 134, 304; VersR 1998, 468) - auch möglich: Der Beklagte hebt - Schriftsatz vom 09.12.2002, Bl. 5 - selbst hervor, dass die GmbH seinerzeit über genügend Mittel verfügte, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.

    War dem Beklagten - vgl. oben aa) - bewusst, dass die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte, war ihm zugleich bewusst, dass durchaus liquide Mittel zur Verfügung standen, um fällige Verbindlichkeiten auszugleichen, dann hatte er die Pflicht, das Wirken des kaufmännischen Geschäftsführers dahin zu überprüfen, ob und dass aus den liquiden Mitteln der GmbH zunächst die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden, musste sich notfalls sogar bei der Einzugsstelle - der Klägerin - rückversichern, ob Verbindlichkeiten offen standen; sozialversicherungsrechtliche Verbindlichkeiten waren vorrangig zu erfüllen (BGHZ 134, 304; VersR 2001, 902).

  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03
    Die Abführung der Beiträge war der Gesellschaft - so ist es ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 266 a StGB (BGHZ 133, 370; 134, 304; VersR 1998, 468) - auch möglich: Der Beklagte hebt - Schriftsatz vom 09.12.2002, Bl. 5 - selbst hervor, dass die GmbH seinerzeit über genügend Mittel verfügte, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03
    In diesem Sinne vorenthalten sind erarbeitete Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dann, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (BGHZ 144, 311; 133, 370).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2014 - 21 U 38/14

    Haftung des Geschäftsführers wegen Beitragsvorenthaltung

    Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den (intern) zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (BGH aaO; OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004, 24 U 135/03; OLG Schleswig Urteil vom 07.12.2001, 14 U 112/01).
  • LG Bonn, 13.02.2013 - 2 O 159/12

    Deliktische Haftung eines als Justitiar angestellten Geschäftsführers bei

    Insofern besteht die Pflicht, das Wirken des kaufmännischen Geschäftsführers dahin zu überprüfen, ob und dass aus den liquiden Mitteln der GmbH zunächst die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, da sozialversicherungsrechtliche Verbindlichkeiten vorrangig zu erfüllen sind (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004, 24 U 135/03, zitiert nach juris Rn. 26 ff.).
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