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   OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - I-24 U 155/10   

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OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - I-24 U 155/10 (https://dejure.org/2011,13825)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2011 - I-24 U 155/10 (https://dejure.org/2011,13825)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - I-24 U 155/10 (https://dejure.org/2011,13825)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rabüro.de

    Zur Hinweispflicht des Rechtsanwalt zur Honorarhöhe bei für ihn erkennbar eingeschränkter finanzieller Mittel des Mandanten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Hinweispflicht auf Honorarhöhe!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 316
  • FamRZ 2012, 746
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 24 U 213/98

    Pflicht des Verkehrsanwalts zur Aufklärung über die Höhe und das Entstehen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10
    Denn die Beklagte hat es bei Abschluss des Anwaltsdienstvertrags schuldhaft unterlassen, die Klägerin darüber aufzuklären, dass die Höhe des zu vereinbarenden Honorars das zu erwartende gesetzliche Maß wesentlich überstieg, woraus der Klägerin ein auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteter Schadensersatzanspruch erwachsen ist (vgl. Senat, FamRZ 2008, 622; NJW 2000, 1650).

    Denn der rechtliche Beratung suchende Mandant weiß oder muss jedenfalls wissen, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt und deshalb nicht honorarfrei tätig wird (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat, NJW 2000, 1650; FamRZ 2008, 622).

    Schon die Tatsache, dass sich die Klägerin mit der einstweiligen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann an die Beklagte wandte und um die Beantragung von Prozesskostenhilfe bat, hätte die Beklagte zur Aufklärung über die zu erwartenden Kosten veranlassen müssen, weil dieses Verhalten jedenfalls dem Wunsch der Klägerin Ausdruck verlieh, die Verfahrenskosten möglichst gering zu halten (vgl. auch Senat; VersR 2010, 1503; OLGR Düsseldorf 2008, 817 NJW 2000, 1650; LG Darmstadt, Urteil vom 25. Oktober 2006, 21 S 101/06 (bei juris)).

    b) Die Aufklärungspflichtverletzung führt gemäß §§ 241 Abs. 2, 276, 280 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin mit dem Inhalt, von dem vereinbarten Honorar befreit zu werden (Senat, NJW 2000, 1650).

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06

    Gebühren des Rechtsanwalts - zur Wirksamkeit und Angemessenheit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10
    Denn die Beklagte hat es bei Abschluss des Anwaltsdienstvertrags schuldhaft unterlassen, die Klägerin darüber aufzuklären, dass die Höhe des zu vereinbarenden Honorars das zu erwartende gesetzliche Maß wesentlich überstieg, woraus der Klägerin ein auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteter Schadensersatzanspruch erwachsen ist (vgl. Senat, FamRZ 2008, 622; NJW 2000, 1650).

    Denn der rechtliche Beratung suchende Mandant weiß oder muss jedenfalls wissen, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt und deshalb nicht honorarfrei tätig wird (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat, NJW 2000, 1650; FamRZ 2008, 622).

    Eine hinreichende Aufklärung der Klägerin (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2008, 622) hat die Beklagte nicht geleistet.

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2008 - 24 U 211/07

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Aufklärung des rechtsschutzversicherten Mandanten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10
    Schon die Tatsache, dass sich die Klägerin mit der einstweiligen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann an die Beklagte wandte und um die Beantragung von Prozesskostenhilfe bat, hätte die Beklagte zur Aufklärung über die zu erwartenden Kosten veranlassen müssen, weil dieses Verhalten jedenfalls dem Wunsch der Klägerin Ausdruck verlieh, die Verfahrenskosten möglichst gering zu halten (vgl. auch Senat; VersR 2010, 1503; OLGR Düsseldorf 2008, 817 NJW 2000, 1650; LG Darmstadt, Urteil vom 25. Oktober 2006, 21 S 101/06 (bei juris)).

    Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung lässt den Willen des Mandanten erkennen, nicht von der Versicherung gedeckte Kosten vermeiden zu wollen (Senat OLGR Düsseldorf 2008, 817 ferner Urteil vom 12.4.2011 - I-24 U 160/10 bei Juris und BeckRS 2011, 22083).

  • BGH, 14.12.2005 - IX ZR 210/03

    Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufklärung des Mandanten über die Höhe des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10
    Denn der rechtliche Beratung suchende Mandant weiß oder muss jedenfalls wissen, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt und deshalb nicht honorarfrei tätig wird (vgl. BGH FamRZ 2006, 478; Senat, NJW 2000, 1650; FamRZ 2008, 622).

    Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH, FamRZ 2006, 478 m.w.N.; NJW 2005, 1266; Senat, a.a.O.).

  • BFH, 15.12.2005 - III R 82/04

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG vor Ablauf des für den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10
    Im Einzelfall kann aber entgegen der Ansicht der Beklagten auch eine vertragliche Nebenpflicht bestehen, den Mandanten ungefragt über das Maß der Gebührenüberschreitung aufzuklären (vgl. Senat, FamRZ 2006, 622; allg. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 123 Rn. 5a ff., § 242 Rn. 37, § 280 Rn. 30).
  • LG Darmstadt, 25.10.2006 - 21 S 101/06

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Rechtsanwalts auf Zahlung weiterer Vergütung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10
    Schon die Tatsache, dass sich die Klägerin mit der einstweiligen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann an die Beklagte wandte und um die Beantragung von Prozesskostenhilfe bat, hätte die Beklagte zur Aufklärung über die zu erwartenden Kosten veranlassen müssen, weil dieses Verhalten jedenfalls dem Wunsch der Klägerin Ausdruck verlieh, die Verfahrenskosten möglichst gering zu halten (vgl. auch Senat; VersR 2010, 1503; OLGR Düsseldorf 2008, 817 NJW 2000, 1650; LG Darmstadt, Urteil vom 25. Oktober 2006, 21 S 101/06 (bei juris)).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2008 - 24 U 104/07

    Ansprüche der Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Anwalt ihres

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10
    Dabei kann dahin stehen, ob dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr stets ein Spielraum von 20 % als Toleranzgrenze zuzugestehen ist (vgl. hierzu Senat, VersR 2008, 1347 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2010 - 24 U 211/09

    Anwaltsgebühren für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10
    Schon die Tatsache, dass sich die Klägerin mit der einstweiligen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann an die Beklagte wandte und um die Beantragung von Prozesskostenhilfe bat, hätte die Beklagte zur Aufklärung über die zu erwartenden Kosten veranlassen müssen, weil dieses Verhalten jedenfalls dem Wunsch der Klägerin Ausdruck verlieh, die Verfahrenskosten möglichst gering zu halten (vgl. auch Senat; VersR 2010, 1503; OLGR Düsseldorf 2008, 817 NJW 2000, 1650; LG Darmstadt, Urteil vom 25. Oktober 2006, 21 S 101/06 (bei juris)).
  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10
    Die Beklagte kann auch nicht, gestützt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2001 (IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603, 1605), den Ansatz einer 1, 5 Gebühr beanspruchen.
  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02

    Telekanzlei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 24 U 155/10
    Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den für den Rechtsanwalt erkennbaren Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr ab (vgl. BGH, FamRZ 2006, 478 m.w.N.; NJW 2005, 1266; Senat, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 24 U 160/10

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Eintrittspflicht der

  • BGH, 18.06.1996 - VI ZR 121/95

    Darlegungs- und Beweislast bei arglistiger Täuschung im Rahmen von

  • OLG Köln, 10.12.2015 - 19 U 117/15

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten nach Beendigung des

    Danach schuldet der Beklagte als Rechtsanwalt die Herausgabe der Handakten (vergleiche BGH, a.a.O., BGH, Urteil vom 03.11.2014, AnwSt (R) 5/14; OLG Köln, a.a.O., OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011, 24 U 155/10; Martinek in Staudinger (2006), BGB, § 667 Rn. 9; Tauchert/Dahns in Geier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 50 BRAO Rn. 11; zitiert nach juris).
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