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   OLG Düsseldorf, 29.11.2004 - I-24 U 157/04   

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https://dejure.org/2004,2046
OLG Düsseldorf, 29.11.2004 - I-24 U 157/04 (https://dejure.org/2004,2046)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2004 - I-24 U 157/04 (https://dejure.org/2004,2046)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. November 2004 - I-24 U 157/04 (https://dejure.org/2004,2046)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllen des Rückgabeanspruchs des Vermieters nur durch Schlüsselübergabe und vollständige Räumung der Mietsache durch den Mieter; Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung bis zur Räumung der Mietsache durch den Mieter; Treuwidrigkeit der Zurückweisung des ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 546; ; BGB § 546a; ; BGB § 556; ; BGB § 557 a.F.

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahmeverzug des Vermieters bei Zurückweisung des Rückgabeangebots unvollständig geräumter Mietflächen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücknahme des Mietobjekts verweigert: Annahmeverzug?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 744
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 304/81

    Annahmeverzug bei Rückgabe von Mieträumen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2004 - 24 U 157/04
    Ein Vermieter, der ein solches Angebot zurückweist (etwa mit der Begründung, die Räume seien in einem schlechten Erhaltungszustand oder fällige Schönheitsreparaturen noch nicht erledigt), kommt in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Mieter die Räume nicht (mehr) vorenthält und eine Nutzungsentschädigung nicht (mehr) schuldet (vgl. BGH NJW 1983 1049 und 1988, 2665, 2666; Senat MDR 2002, 1244=ZMR 2003, 23 und MDR 2003, 1411=ZMR 2004, 27 jew. m.w.Nachw.).

    Ein Vermieter, der die Rücknahme nicht geräumter Mietflächen ablehnt, gerät deshalb auch nicht in Annahmeverzug (BGH NJW 1983, 1049, 1050 und NJW 1988, 2665; Senat aaO).

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 24 U 133/01

    Vorenthalten der Mietsache i. S. des § 557 Abs. 1 BGB a.F.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2004 - 24 U 157/04
    Ein Vermieter, der ein solches Angebot zurückweist (etwa mit der Begründung, die Räume seien in einem schlechten Erhaltungszustand oder fällige Schönheitsreparaturen noch nicht erledigt), kommt in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Mieter die Räume nicht (mehr) vorenthält und eine Nutzungsentschädigung nicht (mehr) schuldet (vgl. BGH NJW 1983 1049 und 1988, 2665, 2666; Senat MDR 2002, 1244=ZMR 2003, 23 und MDR 2003, 1411=ZMR 2004, 27 jew. m.w.Nachw.).

    Anders wäre der Fall nur dann zu entscheiden, wenn die Vermieter den Beklagten gebeten hätten, die Sachen (einstweilen) in den Räumen zu lassen, um sie einem potentiellen Mietnachfolger zur Übernahme anbieten zu können (vgl. dazu BGH NJW 1988, 2665 und Senat MDR 2002, 1244=ZMR 2003, 23), oder sonst mit einem Verbleib der Sachen in den Mieträumen einverstanden gewesen wären.

  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2004 - 24 U 157/04
    Ein Vermieter, der die Rücknahme nicht geräumter Mietflächen ablehnt, gerät deshalb auch nicht in Annahmeverzug (BGH NJW 1983, 1049, 1050 und NJW 1988, 2665; Senat aaO).

    Anders wäre der Fall nur dann zu entscheiden, wenn die Vermieter den Beklagten gebeten hätten, die Sachen (einstweilen) in den Räumen zu lassen, um sie einem potentiellen Mietnachfolger zur Übernahme anbieten zu können (vgl. dazu BGH NJW 1988, 2665 und Senat MDR 2002, 1244=ZMR 2003, 23), oder sonst mit einem Verbleib der Sachen in den Mieträumen einverstanden gewesen wären.

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2003 - 24 U 49/03

    Vorenthaltung der Mietsache bei nicht vollständiger Räumung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.11.2004 - 24 U 157/04
    Ein Vermieter, der ein solches Angebot zurückweist (etwa mit der Begründung, die Räume seien in einem schlechten Erhaltungszustand oder fällige Schönheitsreparaturen noch nicht erledigt), kommt in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Mieter die Räume nicht (mehr) vorenthält und eine Nutzungsentschädigung nicht (mehr) schuldet (vgl. BGH NJW 1983 1049 und 1988, 2665, 2666; Senat MDR 2002, 1244=ZMR 2003, 23 und MDR 2003, 1411=ZMR 2004, 27 jew. m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.2009 - 24 U 109/08

    Ansprüche des Vermieters bei Renovierung der Mieträume erst nach Ende der

    Ohne Belang ist, ob sich die Mietsache bei der Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand befindet (vgl. Senat MDR 2005, 744 = OLGR 2005, 105 m. w. Nachw.) und ob der Mieter noch (unselbständigen) Besitz hat, etwa um die Räume in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dafür auch (noch) Schlüssel in seinem Besitz hat (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; 2001, 200 jew. m. w. N.; ebs. BGH NJW 1987, 2072).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 24 U 152/05

    Ausschluss des vertraglichen Kündigungsrechts eines Mieters - Ordnungsgemäße

    Der Begriff des "Vorenthaltens" besagt, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (vgl. BGH NJW 1983, 112; NJW 1984, 1527; Senat MDR 2005, 744 = DWW 2005, 156 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 200/11

    Nutzungsentschädigungsanspruch: Welche Verjährungsfrist?

    Dass sich das Objekt bei der Rückgabe nicht in vertragsgemäßem Zustand befand, ist insoweit unerheblich (vgl. Senat MDR 2005, 744 = OLGR 2005, 105 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2008 - 24 U 181/07

    Zur Aktivlegitimation des Untervermieters

    Sie hätten somit die Besitzausübung der Vermieterin, wenn diese die Räume am 14. Juli 2006 übernommen hätte, nur unwesentlich beeinträchtigt (vgl. hierzu auch BGH NJW 1983, 1049 (1050); NJW 1988, 2665; Senat MDR 2005, 744 = DWW 2005, 156 f.).
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