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   OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - I-24 U 159/13   

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https://dejure.org/2014,54952
OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - I-24 U 159/13 (https://dejure.org/2014,54952)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.2014 - I-24 U 159/13 (https://dejure.org/2014,54952)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - I-24 U 159/13 (https://dejure.org/2014,54952)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Minderung des Mietzinses für Gewerbeflächen in einem Einkaufszentrum wegen mangelhafter Frequentierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 536 Abs. 1
    Minderung des Mietzinses für Gewerbeflächen in einem Einkaufszentrum wegen mangelhafter Frequentierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sind leer stehende Geschäfte in einem Einkaufszentrum ein Mangel der Mietsache?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Leer stehende Flächen in einem Einkaufszentrum begründen keinen Mangel der Mietsache! (IMR 2015, 369)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 24 U 159/13
    Erforderlich ist allerdings, um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren sind (BGH v. 26.09.2012, XII ZR 122/11, juris, Rn. 19; v. 21.09.2005, XII ZR 66/03, juris, Rn. 19; v. 16.02.2000, XII ZR 279/97, Rn. 28).

    Damit steht aber nicht die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts in Frage, sondern das allgemeine unternehmerische Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko, das grundsätzlich beim Mieter liegt (BGH v. 21.09.2005, XII ZR 66/03, juris, Rn. 30; v. 16.02.2000, XII ZR 279/97, juris, Rn. 30; OLG Düsseldorf v. 17.09.2002, 24 U 1/02, juris, Rn. 32) und auch im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise auf die Vermieterin abgewälzt worden ist.

    Diese Beziehungen müssen jedoch ihren Grund in der Beschaffenheit des Mietobjekts selbst haben, von ihm ausgehen, ihm auch für eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich durch Heranziehung von Umständen in Erscheinung treten, die außerhalb der Mietsache liegen (BGH v. 16.02.2000, XII ZR 279/97, juris, Rn. 33 mwN).

    Ob und in welchem Umfang potentielle Kunden durch die Attraktivität eines - teil- oder vollbelegten - Einkaufszentrums angezogen werden und damit letztlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbes in dem gemieteten Ladenlokal beitragen, beurteilt sich aufgrund von Umständen, die außerhalb des Mietobjekts liegen und ihre Ursache nicht in seiner Beschaffenheit haben (BGH v. 16.02.2000, XII ZR 279/97, juris, Rn. 34; OLG Rostock v. 03.02.2003, 3 U 116/02, juris, Rn. 108).

    Hierzu gehört auch das Risiko, mit dem Objekt Gewinne erzielen zu können; allein die gemeinsame Erwartung, die nötige geschäftsbelebende Funktion könne verwirklicht werden, genügt nicht für die Annahme einer Geschäftsgrundlage (BGH aaO; v. 16.02.2000, XII ZR 279/97, Rn. 43ff).

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 24 U 159/13
    Erforderlich ist allerdings, um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren sind (BGH v. 26.09.2012, XII ZR 122/11, juris, Rn. 19; v. 21.09.2005, XII ZR 66/03, juris, Rn. 19; v. 16.02.2000, XII ZR 279/97, Rn. 28).

    Damit steht aber nicht die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts in Frage, sondern das allgemeine unternehmerische Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko, das grundsätzlich beim Mieter liegt (BGH v. 21.09.2005, XII ZR 66/03, juris, Rn. 30; v. 16.02.2000, XII ZR 279/97, juris, Rn. 30; OLG Düsseldorf v. 17.09.2002, 24 U 1/02, juris, Rn. 32) und auch im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise auf die Vermieterin abgewälzt worden ist.

    Zwar kann auch in der Präambel eines zivilrechtlichen Vertrages eine verbindliche Zusicherungen abgegeben werden (BGH v. 21.09.2005, XII ZR 66/03, juris; v. 26.05.2004, XII ZR 149/02, juris, Rn. 17ff).

    Die Geschäftsgrundlage ist dann nicht gestört, wenn sich Erwartungen oder Umstände geändert haben, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Vertragsparteien fallen sollen (BGH v. 21.09.2005, XII ZR 66/03, Rn. 30).

  • BGH, 26.09.2012 - XII ZR 122/11

    Gewerberaummiete: Mietminderung wegen Vermietung von anderen Räumen im selben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 24 U 159/13
    Erforderlich ist allerdings, um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren sind (BGH v. 26.09.2012, XII ZR 122/11, juris, Rn. 19; v. 21.09.2005, XII ZR 66/03, juris, Rn. 19; v. 16.02.2000, XII ZR 279/97, Rn. 28).

    Nichts anderes gilt für die allgemeine vertragliche Verpflichtung des Vermieters, den Mieter vor Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs durch andere Mitmieter zu schützen; ein Mangel liegt auch dann erst vor, wenn bei einem Mieter eine konkrete tatsächliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs seiner Mietsache eintritt (BGH v. 26.09.2012, XII ZR 122/11, juris, Rn. 12, 21), die hier nicht gegeben ist.

  • BGH, 26.05.2004 - XII ZR 149/02

    Anforderungen an die Zusicherung der Vollvermietung eines Einkaufszentrums

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 24 U 159/13
    Zwar kann auch in der Präambel eines zivilrechtlichen Vertrages eine verbindliche Zusicherungen abgegeben werden (BGH v. 21.09.2005, XII ZR 66/03, juris; v. 26.05.2004, XII ZR 149/02, juris, Rn. 17ff).

    Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss kann in Betracht kommen, wenn der Anwendungsbereich der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht betroffen ist und auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus Rechtsgründen nicht zum Zuge kommen (BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - XII ZR 149/02 -, juris, Rn. 16).

  • BGH, 21.09.1987 - II ZR 20/87

    Feststellungsinteresse bei Rufschädigung mit möglichen künftigen Schadensfolgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 24 U 159/13
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH v. 21.09.1987, II ZR 20/87 (juris).
  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 24 U 159/13
    Nach der zitierten Entscheidung des BGH v. 30.03.1983, VIII ZR 3/82 (juris), steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann.
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 24 U 159/13
    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der ebenfalls zitierten Entscheidung des BGH v. 16.01.2001, VI ZR 381/99 (juris); dort hatte der BGH über den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden.
  • BGH, 27.03.1972 - VIII ZR 177/70

    Vertragsschluß - Mieträume - Pachträume - Gefahrenquelle - Mangel - Selbes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 24 U 159/13
    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung, wonach der Vermieter den Mieter vor solchen Gefahrenquellen zu schützen hat, die zu seinem Herrschaftsbereich gehören (BGH NZM 2006, 582) betrifft nur solche Gefahren, die sich während der Mietzeit auf die Mieträume auswirken BGH NJW 1972, 944); auch hier ist Unmittelbarkeit erforderlich, an der es jedoch - wie dargelegt - fehlt.
  • OLG Düsseldorf, 17.09.2002 - 24 U 1/02

    Mietvertrag über Fitness-Center: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 24 U 159/13
    Damit steht aber nicht die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts in Frage, sondern das allgemeine unternehmerische Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko, das grundsätzlich beim Mieter liegt (BGH v. 21.09.2005, XII ZR 66/03, juris, Rn. 30; v. 16.02.2000, XII ZR 279/97, juris, Rn. 30; OLG Düsseldorf v. 17.09.2002, 24 U 1/02, juris, Rn. 32) und auch im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise auf die Vermieterin abgewälzt worden ist.
  • BGH, 10.05.2006 - XII ZR 23/04

    Verantwortlichkeit des Mieters für Schäden an Sachen des Mieters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.06.2014 - 24 U 159/13
    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung, wonach der Vermieter den Mieter vor solchen Gefahrenquellen zu schützen hat, die zu seinem Herrschaftsbereich gehören (BGH NZM 2006, 582) betrifft nur solche Gefahren, die sich während der Mietzeit auf die Mieträume auswirken BGH NJW 1972, 944); auch hier ist Unmittelbarkeit erforderlich, an der es jedoch - wie dargelegt - fehlt.
  • OLG Rostock, 03.02.2003 - 3 U 116/02

    Präambel zu Mietvertrag ist nicht Vertragsinhalt

  • LG Duisburg, 24.07.2013 - 26 O 10/13

    Anspruch einer Mieterin auf Schadensersatz wegen Wegfalls von Restaurantgästen

  • VG Karlsruhe, 17.01.2018 - 3 K 11163/17

    Klage des Konkurrenten gegen glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Die Prüfung eines mietrechtlichen Anspruchs auf Vertragsaufhebung wiederum erfolgt stets nach den Besonderheiten des Einzelfalls, wobei im Falle der Gewerberaummiete wohl zu beachten ist, dass das Verwendungsrisiko für Gewerberaum grundsätzlich der Mieter trägt (BGH, Urt. v. 16.02.2000 - XII ZR 279/97 -, NZM 2000, 492 ; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.06.2014 - I-24 U 159/13 -, juris; OLG München, Urt. v. 18.11.1994 - 21 U 3072/94 -, NJW-RR 1995, 393; jew. m.w.N.).
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