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   OLG Düsseldorf, 29.07.2010 - I-24 U 20/10   

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https://dejure.org/2010,9013
OLG Düsseldorf, 29.07.2010 - I-24 U 20/10 (https://dejure.org/2010,9013)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2010 - I-24 U 20/10 (https://dejure.org/2010,9013)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - I-24 U 20/10 (https://dejure.org/2010,9013)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 536a Abs. 1; BGB § 548 Abs. 2
    Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für Feuchtigkeitsmessungen durch den Mieter von Geschäftsräumen

  • rechtsportal.de

    BGB § 536a Abs. 1 ; BGB § 548 Abs. 2
    Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für Feuchtigkeitsmessungen durch den Mieter von Geschäftsräumen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Feststellung ob Vermieter Mängel beseitigt hat: Verjährung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer trägt die Kosten für einen Gutachter oder Feuchtigkeitsmessungen?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kurze Verjährungsfrist für Gutachterkosten nach beendetem Mietverhältnis! (IMR 2010, 513)

Verfahrensgang

  • LG Kleve - 2 O 52/05
  • OLG Düsseldorf, 29.07.2010 - I-24 U 20/10
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 105/07

    Pflicht der Wohnungsmieter zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2010 - 24 U 20/10
    Bei der Abgrenzung, ob ein Anspruch unter § 536a Abs. 1 oder Abs. 2 BGB fällt, ist die gesetzgeberische Wertung zu beachten, die durch diese Normierung vorgenommen worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 1218).

    Eine derartige Bewertung des Erfolgs der Mängelbeseitigung ist wie diese selbst jedoch vorrangig dem Vermieter zu überlassen (vgl. BGH NJW 2008, 1218; WuM 2010, 348), so dass ein Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten lediglich nach § 536a Abs. 2 BGB verlangt werden kann (BGH aaO).

    Unter § 536a Abs. 1 BGB fallen grundsätzlich Mangelfeststellungskosten (Erman/Jendrek, 12. Aufl., § 536a, Rdnr. 13; Schmidt/Futter/Eisenschmidt, 9. Aufl., § 536a Rdnr. 89; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III B, Rn 1376 zu § 538 a.F. ; AG Koblenz WuM 1987, 19), während Mangelbeseitigungs- und damit zusammenhängende Mangelerforschungskosten nach den oben beschriebenen Grundsätzen § 536a Abs. 2 BGB zuzuordnen sind (BGH NJW 2008, 1218; teilw. offen lassend, ob Mangelerforschungskosten überhaupt ersetzbar sind: BGH WuM 2010, 348).

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 131/09

    Zum Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters und zum Erreichen der "Opfergrenze"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2010 - 24 U 20/10
    Außerdem soll es ihm - ohne vom Mieter vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden - vorrangig ermöglicht werden, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern (BGH aaO; BGH WuM 2010, 348).

    Eine derartige Bewertung des Erfolgs der Mängelbeseitigung ist wie diese selbst jedoch vorrangig dem Vermieter zu überlassen (vgl. BGH NJW 2008, 1218; WuM 2010, 348), so dass ein Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten lediglich nach § 536a Abs. 2 BGB verlangt werden kann (BGH aaO).

    Unter § 536a Abs. 1 BGB fallen grundsätzlich Mangelfeststellungskosten (Erman/Jendrek, 12. Aufl., § 536a, Rdnr. 13; Schmidt/Futter/Eisenschmidt, 9. Aufl., § 536a Rdnr. 89; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III B, Rn 1376 zu § 538 a.F. ; AG Koblenz WuM 1987, 19), während Mangelbeseitigungs- und damit zusammenhängende Mangelerforschungskosten nach den oben beschriebenen Grundsätzen § 536a Abs. 2 BGB zuzuordnen sind (BGH NJW 2008, 1218; teilw. offen lassend, ob Mangelerforschungskosten überhaupt ersetzbar sind: BGH WuM 2010, 348).

  • BGH, 01.03.2000 - XII ZR 272/97

    Substantiierung und Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln der Mietsache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2010 - 24 U 20/10
    Geht es - wie hier - um die erfolgreiche Beseitigung eines vom Vermieter anerkannten Mangels, ist dieser, nicht aber der Mieter beweisbelastet (vgl. BGH NJW 2000, 2344).
  • AG Koblenz, 17.01.1985 - 14 C 691/83

    Mietminderung bei unzureichender Isolierung mit Feuchtigkeitsschaden in der Diele

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2010 - 24 U 20/10
    Unter § 536a Abs. 1 BGB fallen grundsätzlich Mangelfeststellungskosten (Erman/Jendrek, 12. Aufl., § 536a, Rdnr. 13; Schmidt/Futter/Eisenschmidt, 9. Aufl., § 536a Rdnr. 89; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III B, Rn 1376 zu § 538 a.F. ; AG Koblenz WuM 1987, 19), während Mangelbeseitigungs- und damit zusammenhängende Mangelerforschungskosten nach den oben beschriebenen Grundsätzen § 536a Abs. 2 BGB zuzuordnen sind (BGH NJW 2008, 1218; teilw. offen lassend, ob Mangelerforschungskosten überhaupt ersetzbar sind: BGH WuM 2010, 348).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2009 - 10 U 128/08

    Ersatz von Aufwendungen wegen Beseitigung von Mängeln eines gemieteten Lkw

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.2010 - 24 U 20/10
    Aus diesem Grunde können Aufwendungsersatzansprüche des Mieters zur Mängelbeseitigung nach § 536a Abs. 2 BGB nicht alternativ als Schadenersatzansprüche nach § 536a Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben sind (BGH aaO; OLG Düsseldorf ZMR 2009, 362).
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 140/12

    Montagsauto

    Der Kläger durfte jedoch bei verständiger Betrachtung die Gutachterkosten nicht für erforderlich (§ 249 BGB) halten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 24 U 20/10, juris Rn. 7 [zu § 536a BGB]); denn er hat die Beklagte vor der Auftragserteilung an den Sachverständigen noch nicht einmal über das erneute Auftreten von Mängeln unterrichtet.
  • AG Leipzig, 08.05.2014 - 166 C 3153/13

    Streit wegen Schönheitsreparaturen: Schiedsgutachterklausel unwirksam!

    Die dazu von der Klägervertreterin zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (24 U 20/10 v. 29.07.2010) betraf die Verjährung mieterseitiger Ansprüche nach § 536a BGB und damit eines anders gelagerten Fall.
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