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   OLG Düsseldorf, 09.03.1983 - 24 U 200/82   

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https://dejure.org/1983,2130
OLG Düsseldorf, 09.03.1983 - 24 U 200/82 (https://dejure.org/1983,2130)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.1983 - 24 U 200/82 (https://dejure.org/1983,2130)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. März 1983 - 24 U 200/82 (https://dejure.org/1983,2130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Beim Linksabbiegen besteht auch für den Fahrer eines Linienbusses eine Verpflichtung zur zweiten Rückschau, wenn 8,40 m vor der Straßeneinmündung ein Überholverbot angeordnet ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überholverbot; Linienbus; Linksabbiegen; Rückschaupflicht; Mitverschulden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überholverbot; Linienbus; Linksabbiegen; Rückschaupflicht; Mitverschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 17; StVO § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVG § 17 ; StVO § 5 Abs. 3 § 9 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Omnibusses mit einem überholenden Fahrzeug

Papierfundstellen

  • VersR 1984, 269
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Jena, 28.10.2016 - 7 U 152/16

    Verkehrsunfall - Kollision Linksabbieger mit Linksüberholer

    Danach hat derjenige, der links abbiegen will, vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; ein etwaiges Fahrzeug, das überholen will und das bei der Rückschau gesehen wird, ist hierbei vor dem Abbiegen durchzulassen (vgl. König a.a.O., § 9 StVO Rn. 26, m.w.N.; OLG Frankfurt/M. VM 77, 46; OLG Düsseldorf VRS 64, 409).
  • LG Oldenburg, 03.04.2014 - 5 O 2164/12

    Weitergabe eines privaten Sachverständigengutachtens an Dritte zur Überprüfung

    Wenn der Überholende gegen ein Überholverbot verstößt und mit einem gegen die Rückschaupflicht verstoßenden Linksabbieger kollidiert, kann eine hälftige Schadensteilung angemessen sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. März 1983 - 24 U 200/82 -, juris).
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