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   OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - I-24 U 208/09   

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OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - I-24 U 208/09 (https://dejure.org/2010,2712)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2010 - I-24 U 208/09 (https://dejure.org/2010,2712)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Mai 2010 - I-24 U 208/09 (https://dejure.org/2010,2712)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht eines in Vergleichsverhandlungen eingeschalteten Rechtsanwaltes zur Erörterung der Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss eines Vergleichs sowie der Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die sich für den Mandanten aus dem Vergleich ergebenden Folgen; Kausalität ...

  • Anwaltsblatt

    § 675 BGB, § 611 BGB, § 779 BGB, § 73 StGB, § 287 ZPO
    Ungünstiger Vergleich kann - trotz Berufungsdefizit - guter Vergleich sein

  • Anwaltsblatt

    § 675 BGB, § 611 BGB, § 779 BGB, § 73 StGB, § 287 ZPO
    Ungünstiger Vergleich kann - trotz Berufungsdefizit - guter Vergleich sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1
    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vergleichs; Abweisung der Regressklage des Mandanten mangels Darlegung eines durch eine unrichtige Beratung entstandenen Schaden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vergleichsverhandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2011, 299
  • AnwBl Online 2011, 92
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (57)

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZR 49/02

    Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der haftungsausfüllenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09
    Eine Feststellungsklage ist aber stets zur Unterbrechung der Verjährung (BGH, WM 2005, 2110 = NJW 2005, 3275) und zudem insgesamt zulässig, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung wie hier die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, mag der Schaden auch bereits teilweise beziffert werden können (BGH, NJW 1996, 2097; NJW 1984, 1552).

    Er muss im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss eines Vergleichs sprechen und alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den vorgesehenen Vergleich entstehenden Folgen erörtern (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rdn. 716), so dass dieser in die Lage versetzt wird, eigenverantwortlich über die Annahme des Vergleichs zu entscheiden (vgl. auch BGH, NJW 2005, 3275).

    Um beurteilen zu können, wie sich ein Mandant nach pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung verhalten hätte, müssen die Handlungsalternativen geprüft werden, die sich ihm stellten; deren Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (BGH, WM 2005, 2110).

    Die Differenzrechnung darf nicht auf einzelne Rechnungsposten beschränkt werden, sondern erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen Vermögenspositionen umfasst (BGH, WM 2005, 2110; 2005, 999; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rdn. 1048).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09
    Es ist weder ein Vertretungsverhältnis zwischen Täter und Empfänger noch ein besonderer Auftrag zu der gewinnbringenden Tat erforderlich; ebenso ist es unerheblich, ob das Handeln für einen anderen nach außen erkennbar oder der Drittbegünstigte gut- oder bösgläubig war (vgl. etwa BGHSt 45, 235, 246; BGH, wistra 2004, 465; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 27. Auflage, § 73 Rdn. 36 m.w.N.).

    Auch ein Handeln im (faktischen) Unterhaltsinteresse der Ehefrau kann genügen (vgl. BGHSt 45, 235, 244; OLG Düsseldorf, NJW 1979, 992; BGH, NStZ-RR 2007, 12).

    (2) Orientiert an dem Ende 1999 und damit vor Vergleichsschluss ergangenen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zum Drittverfall (BGHSt 45, 235 ff.) handelte es sich vorliegend um einen sogenannten "Verschiebungsfall", bei dem der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder jedenfalls aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern.

    Hält man, wie es sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1999 (BGHSt 45, 235 ff., 247) entnehmen lässt, einen Drittverfall für solche Zuwendungen nicht für möglich, die auf entgeltliche Verträge erfolgt sind, können für die Entgeltlichkeit vor dem Hintergrund des Zwecks des Verfalls keine anderen Maßstäbe gelten, als sie dem ebenfalls auf die Korrektur einer Vermögensverschiebung gerichteten insolvenzrechtlichen Anfechtungsrecht zugrunde liegen (dazu bereits oben unter aa).

  • BGH, 07.12.2000 - 4 StR 485/00

    Grenzen der Verfallsanordnung gegen Dritte gemäß § 73 Abs. 3 StGB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09
    Der Verfall ist danach ausgeschlossen, soweit zivilrechtliche Ansprüche Geschädigter bestehen; es kommt allein auf die rechtliche Existenz solcher Ansprüche, nicht auf deren Geltendmachung an (BGH, BGH, StV 1995, 301; NStZ 1996, 332; 2001, 257; 2003, 533).

    Durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, der sich im Rahmen des § 73 Abs. 3 StGB auf Ansprüche gegen den Dritten bezieht (vgl. BGH, NStZ 2001, 257), soll dabei sichergestellt werden, dass der Täter nicht zweimal zahlen muss, nämlich durch den Verfall und außerdem noch durch die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs; dem Täter bzw. dem Dritten soll keine doppelte Inanspruchnahme drohen (BGH, wistra 2001, 96; 2004, 299; 2004, 61).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof dem Tatgericht in einer Ende 2000 ergangenen Entscheidung aufgegeben zu prüfen, ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen Verfallbeteiligte bestehen (BGH, NStZ 2001, 257).

  • BGH, 30.11.1999 - X ZR 129/96

    Schadensersatzpflicht des Patentanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09
    Der Mandant - und nicht sein anwaltlicher Vertreter - soll aufgrund der Beratung entscheiden und entscheiden können, ob er ein Recht geltend machen, ob und mit welchem Inhalt er rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben oder Verträge eingehen will (BGH, NJW-RR 2000, 791; NJW 1996, 2648, 2649; NJW 1995, 449, 450).

    Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Mandanten erörtern (vgl. u.a. BGH, NJW 2007, 2485; 1994, 1211, 1212; 1995, 449, 450; NJW-RR 2005, 494; 2000, 791; WM 2003, 1628; 1993, 610, 613 f.).

    Der Sinn der Mandatierung eines rechtskundigen und erfahrenen Rechtsanwalts besteht gerade darin, Fehleinschätzungen und -entscheidungen des Mandanten zu vermeiden (BGH, NJW-RR 2000, 791).

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09
    Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Mandanten erörtern (vgl. u.a. BGH, NJW 2007, 2485; 1994, 1211, 1212; 1995, 449, 450; NJW-RR 2005, 494; 2000, 791; WM 2003, 1628; 1993, 610, 613 f.).

    Er muss seinen Auftraggeber nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre, in etwa abschätzbare Ausmaß des Risikos unterrichten, weil der Mandant in der Regel nur aufgrund einer Einschätzung auch des Risikoumfangs über sein weiteres Vorgehen entscheiden kann (BGH, NJW 2007, 2485; 1991, 2079; BGHZ 89, 178, 182; 97, 372, 376).

    Der Rechtsanwalt muss konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (vgl. BGH, NJW 2007, 2485; WM 2007, 419; Senat, OLGR Düsseldorf 2005, 602; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rdn. 958 m.w.N.).

  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 246/02

    Beratungspflicht eines Steuerberaters im Rahmen der Lohnbuchführung; Beginn der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09
    Gegebenenfalls ist der Berater gehalten, den Mandanten so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Belehrung stünde, wobei regelmäßig nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass ein rechtzeitig und ordnungsgemäß belehrter Mandant den Eintritt der Primärverjährung verhindert hätte (vgl. BGHZ 94, 380, 387; BGH, WM 1992, 579, 581; WM 2003, 928, 929; NJW-RR 2004, 1358).

    c) Ob eine sekundäre Hinweispflicht der Beklagten deswegen entfallen wäre, weil die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährungsfrist anderweitig anwaltlich beraten war, was voraussetzt, dass sie gerade wegen der Regressfrage einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte (vgl. BGH, NJW 2003, 822; NJW-RR 2004, 1358; NJW 2000, 69, 70) oder sie tatsächlich durch einen Dritten oder auf anderem Wege die erforderliche Kenntnis von einem möglichen Regressanspruch und dessen Verjährung erhalten hat (BGHZ 129, 386, 392), kann der Senat nach alledem offen lassen.

  • BGH, 12.12.2002 - IX ZR 99/02

    Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts bei Beauftragung eines anderen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09
    Gegebenenfalls ist der Berater gehalten, den Mandanten so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Belehrung stünde, wobei regelmäßig nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass ein rechtzeitig und ordnungsgemäß belehrter Mandant den Eintritt der Primärverjährung verhindert hätte (vgl. BGHZ 94, 380, 387; BGH, WM 1992, 579, 581; WM 2003, 928, 929; NJW-RR 2004, 1358).

    c) Ob eine sekundäre Hinweispflicht der Beklagten deswegen entfallen wäre, weil die Klägerin rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährungsfrist anderweitig anwaltlich beraten war, was voraussetzt, dass sie gerade wegen der Regressfrage einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte (vgl. BGH, NJW 2003, 822; NJW-RR 2004, 1358; NJW 2000, 69, 70) oder sie tatsächlich durch einen Dritten oder auf anderem Wege die erforderliche Kenntnis von einem möglichen Regressanspruch und dessen Verjährung erhalten hat (BGHZ 129, 386, 392), kann der Senat nach alledem offen lassen.

  • BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03

    Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern);

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09
    Durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, der sich im Rahmen des § 73 Abs. 3 StGB auf Ansprüche gegen den Dritten bezieht (vgl. BGH, NStZ 2001, 257), soll dabei sichergestellt werden, dass der Täter nicht zweimal zahlen muss, nämlich durch den Verfall und außerdem noch durch die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs; dem Täter bzw. dem Dritten soll keine doppelte Inanspruchnahme drohen (BGH, wistra 2001, 96; 2004, 299; 2004, 61).

    Soweit diese Gefahr nicht gegeben ist und dem Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird, etwa weil der Geschädigte auf den Anspruch verzichtet oder der Anspruch verjährt ist, kommt ein Verfall daher auch bei existierenden zivilrechtlichen Ansprüchen in Betracht (vgl. Schönke/Schröder/Eser, 26. Auflage, § 73 Rdn. 27; BGH, wistra 2004, 299; 2004, 61; wistra 2006, 380).

  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09
    Durch § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, der sich im Rahmen des § 73 Abs. 3 StGB auf Ansprüche gegen den Dritten bezieht (vgl. BGH, NStZ 2001, 257), soll dabei sichergestellt werden, dass der Täter nicht zweimal zahlen muss, nämlich durch den Verfall und außerdem noch durch die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs; dem Täter bzw. dem Dritten soll keine doppelte Inanspruchnahme drohen (BGH, wistra 2001, 96; 2004, 299; 2004, 61).

    Soweit diese Gefahr nicht gegeben ist und dem Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird, etwa weil der Geschädigte auf den Anspruch verzichtet oder der Anspruch verjährt ist, kommt ein Verfall daher auch bei existierenden zivilrechtlichen Ansprüchen in Betracht (vgl. Schönke/Schröder/Eser, 26. Auflage, § 73 Rdn. 27; BGH, wistra 2004, 299; 2004, 61; wistra 2006, 380).

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09
    a) Den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Beratung und dem beim Auftraggeber eingetretenen Schaden hat dieser zu beweisen (BGHZ 123, 311, 313 ff.).

    Außerdem kann dem Mandanten die Beweisführung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert sein; das gilt indessen nur, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen (BGHZ 123, 311, 314 f).

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84

    Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt;

  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04

    Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran auf dem Umweg über Dubai

  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 3/95

    Auskunftspflicht des Handelsvertreters über Geschäfte mit Konkurrenzunternehmen;

  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 358/97

    Haftung des Steuerberaters bei rechtsgestaltender Steuerberatung

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 293/99

    Aufhebung eines Urteils wegen Widersprüchlichkeit des Tenors; Anforderungen an

  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

  • BGH, 20.01.2005 - IX ZR 416/00

    Höhe des Schadens bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

  • BGH, 23.06.2005 - IX ZR 197/01

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen

  • BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04

    Verjährung des Anfechtungsanspruchs in Übergangsfällen

  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06

    Verfall von Wertersatz; Ersatzansprüche der Geschädigten (Verzicht; Verwirkung;

  • BGH, 12.03.1996 - 4 StR 24/96

    Verfall - Erstreckung - Mittelbarer Gewinn

  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 31/91

    Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf kurze Verjährung

  • BGH, 03.11.1988 - IX ZR 203/87

    Verjährung von Ansprüchen aufgrund eines Feststellungsurteils über regelmäßig

  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 11/85

    Rechtsfolgen einer Garantie für den Abschluß eines Rechtsgeschäfts durch einen

  • BGH, 03.12.1999 - IX ZR 332/98

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 43/08

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater

  • OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 6 W 88/09

    Gerichtsgebühren bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 536/02

    Förderung der Prostitution (milderes Gesetz); Strafzumessung (rechtsstaatswidrige

  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

  • BGH, 13.12.1994 - 4 StR 687/94

    Verfall - Anspruch des Verletzten - Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

  • BGH, 29.04.2003 - IX ZR 54/02

    Beratungspflichten des Rechtsanwalts bei gerichtlicher Durchsetzung einer einer

  • BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01

    Pflichten des Rechtsanwalts beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs;

  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung

  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 200/85

    Abrede über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel unter Partnern einer

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 21/03

    "Anwaltshaftung"; Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts durch Erteilung eines

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2005 - 24 U 119/04

    Zum Nachweis eines anwaltlichen Beratungsfehlers - Anscheinsbeweis des

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 51/95

    Haftung des Rechtsanwalts bei Fehlern bei der Beendigung eines Vertrages;

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 96/92

    Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden - Anfechtbarkeit unentgeltlicher

  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 76/96

    Begriff der unentgeltlichen Verfügung bei freiwilliger Weihnachtsgratifikation

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/91

    Wirksamkeit der Teilkündigung eines Vertrages

  • BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93

    Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als

  • OLG Düsseldorf, 12.12.1978 - 1 Ws 944/78
  • BGH, 08.12.1983 - I ZR 183/81

    Anwaltsberatung

  • BGH, 21.01.1986 - VI ZR 63/85

    Rechtsmittelbeschwer des Haftpflichtversicherers bei fehlendem Ausspruch der

  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

  • BGH, 16.05.1991 - IX ZR 131/90

    Anspruch auf Schadensersatz aus anwaltlicher Sorgfaltspflichtverletzung -

  • BGH, 25.06.1992 - IX ZR 4/91

    Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten

  • BGH, 31.01.1984 - VI ZR 150/82

    Zulässigkeit eines Feststellungstenors bei erhobener Leistungsklage

  • OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14

    Amtshaftung: Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis für einen Spielhallenbetreiber

    Soweit die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.05.2010 (24 U 208/09, dort Rn .13 in Juris) darauf verweist, der Rechtsanwalt sei zu umfassenden und erschöpfenden Belehrungen verpflichtet, soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gebe, dass er des erbetenen Rats nur in einer bestimmten Richtung bedürfe, verkennt sie, dass diese Pflicht zur allgemeinen, umfassenden und erschöpfenden Beratung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa NJW 2011, 2889 Tz. 12; NJW 2008, 2041 Tz. 12; BGHZ 171, 261 Tz. 9 f.) nur im Rahmen des erteilten Anwaltsauftrags, also in den Grenzen des Mandats besteht.
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2011 - 24 U 79/11

    Arbeitnehmervereinigung haftet ähnlich einem Anwalt!

    Der Sinn der Mandatierung eines rechtskundigen und erfahrenen Rechtsanwalts besteht gerade darin, Fehleinschätzungen und -entscheidungen des Mandanten zu vermeiden (BGH, NJW-RR 2000, 791; vgl. a. Senat, Beschl. v. 31.05.2010 - I-24 U 208/09, juris; Beschl. v. 13.07.2010 - I-24 U 228/09, juris).

    Er muss im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss eines Vergleichs sprechen und alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den vorgesehenen Vergleich entstehenden Folgen erörtern (vgl. Senat, Beschl. v. 13.07.2010 - I-24 U 228/09, juris; Senat, Urt. v. 31.10.2000 - 24 U 271/99, juris; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rdnr. 716), so dass dieser in die Lage versetzt wird, eigenverantwortlich über die Annahme des Vergleichs zu entscheiden (Senat, Beschl. v. 31.05.2010 - I-24 U 208/09, juris; Beschl. v. 13.07.2010 - I-24 U 228/09, juris).

    Der Rechtsanwalt muss konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (vgl. nur Senat, Beschl. v. 17.02.2005 - I-24 U 119/04, OLGR 2005, 602; Beschl. v. 31.05.2010 - I-24 U 208/09, juris; Beschl. v. 13.07.2010 - I-24 U 228/09, juris; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rdn. 958 m. w. Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2012 - 24 U 119/11

    Haftungsausfüllende Kausalität von Beratungsfehlern des Rechtsberaters;

    Die Differenzrechnung darf hierbei nicht auf einzelne Rechnungsposten beschränkt werden, sondern erfordert einen Gesamtvergleich , der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen Vermögenspositionen umfasst (vgl. BGH, WM 2005, 999, 1000; NJW 2005, 3275, 3276; Senat, Beschl. v. 31.05.2010 - I-24 U 208/09, juris; Urt. v. 12.04.2011 - I-24 U 160/10, AnwBl. 2012, 97 [LS] und juris; Zugehör/Fischer, a.a.O., Rdnr. 1048 m. w. N.).
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