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   OLG Köln, 24.05.2011 - I-24 U 57/10   

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OLG Köln, 24.05.2011 - I-24 U 57/10 (https://dejure.org/2011,58831)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2011 - I-24 U 57/10 (https://dejure.org/2011,58831)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - I-24 U 57/10 (https://dejure.org/2011,58831)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2011 - 24 U 57/10
    (BGH, Urt. v. 15.4.2010 - III ZR 196/09 -, WM 2010, 885 ff.; Urt. v. 3.3.2011 - III ZR 170/10 -).

    Die hiergegen gerichtete Kritik (s. etwa Buck-Heeb, BKR 2010, 315; Jäger, MDR 2010, 903, 907; Jansen/Rensen, MDR 2010, 661, 663) hat der III. Zivilsenat des BGH zurückgewiesen, da sie außer Acht lasse, dass bei der Erörterung des Bestehens, der Art und der Reichweite von allgemeinen Aufklärungspflichten ( § 242 BGB) eine auf den Regelfall abstellende, typisierende Betrachtung der betroffenen Vertragsverhältnisse vorzunehmen sei (BGH Urt. v. 3.3.2011 - III ZR 170/10 -, zit. nach juris, Tz. 18).

    Ist ein Agio für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt es für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen gezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert (BGH, Urt. v. 3.3.2011 - III ZR 170/10 -, zit. nach juris, Tz. 20).

    Dagegen kann von dem Anlageberater in Anbetracht der berechtigten Wahrung seines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er seine Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämtlicher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufklärt (BGH, Urt. v. 3.3.2011 - III ZR 170/10 -, zit. nach juris, Tz. 21).

    Diese Prozentsätze bewegen sich noch unterhalb der Obergrenze von 15 %, bis zu der ein Anlageberater nicht gehalten ist, seine Innenprovision offen zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2011 - III ZR 170/10 -, zit. nach juris, Tz. 22).

    Hieraus ergibt sich nämlich jedenfalls deshalb keine Pflicht des Beraters zur Herausgabe von oder zur unaufgeforderten Aufklärung über Vertriebsprovisionen, weil er annehmen darf, dass der Anleger mit derartigen Provisionen allgemein rechnet und deren Zahlung an den Anlageberater billigt (BGH, Urt. v. 3.3.2011 - III ZR 170/10 -, zit. nach juris, Tz. 20 m.w.N.).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2011 - 24 U 57/10
    Für den Bereich der Anlageberatung durch Banken hat es der Bundesgerichtshof für geboten erachtet, dass diese ihre Kunden über (aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten entnommene) umsatzabhängige Rückvergütungen in Kenntnis setzen, die ihnen von Seiten des Kapitalsuchenden gewährt werden (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05 -, BGHZ 170, 226,234 ff.; Beschluss v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07-, NJW 2009, 1416,1417 ff.).
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 22/07

    Erhöhung des Streitwerts bei Geltendmachung von Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2011 - 24 U 57/10
    Streitwert für das Berufungsverfahren: 224.400 (= Zahlungsantrag 204.000 EUR + 20.400 Feststellungsantrag zu 1 b.. Der Feststellungsantrag zu 2. hat keinen Mehrwert (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - XI ZB 40/09 -); der Zahlungsantrag zu 3., beinhaltet, unabhängig von der Formulierung, eine Nebenforderung i.S.v. § 4 ZPO und wirkt nicht Wert erhöhend (vgl. BGH NJW-RR 2008, 374).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2011 - 24 U 57/10
    Für den Bereich der Anlageberatung durch Banken hat es der Bundesgerichtshof für geboten erachtet, dass diese ihre Kunden über (aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten entnommene) umsatzabhängige Rückvergütungen in Kenntnis setzen, die ihnen von Seiten des Kapitalsuchenden gewährt werden (BGH, Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05 -, BGHZ 170, 226,234 ff.; Beschluss v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07-, NJW 2009, 1416,1417 ff.).
  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2011 - 24 U 57/10
    (BGH, Urt. v. 15.4.2010 - III ZR 196/09 -, WM 2010, 885 ff.; Urt. v. 3.3.2011 - III ZR 170/10 -).
  • BGH, 06.07.2010 - XI ZB 40/09

    Zulässigkeit der Berufung im Prozess über die Rückabwicklung einer

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2011 - 24 U 57/10
    Streitwert für das Berufungsverfahren: 224.400 (= Zahlungsantrag 204.000 EUR + 20.400 Feststellungsantrag zu 1 b.. Der Feststellungsantrag zu 2. hat keinen Mehrwert (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - XI ZB 40/09 -); der Zahlungsantrag zu 3., beinhaltet, unabhängig von der Formulierung, eine Nebenforderung i.S.v. § 4 ZPO und wirkt nicht Wert erhöhend (vgl. BGH NJW-RR 2008, 374).
  • LG Köln, 06.04.2010 - 3 O 515/08

    Schadensersatz bei fehlerhafter Anlagenberatung bzgl. Beteiligung an einem

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2011 - 24 U 57/10
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.4.2010 (3 O 515/08) wird zurückgewiesen, Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
  • LG Bonn, 16.10.2013 - 20 O 56/13

    Schadensersatzbegehren aus einer mittelbaren Beteiligung als Treuhandkommanditist

    Ihm ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Anlageberatung von der Erwartung des Zuflusses von Rückvergütungen bestimmt sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10 -, zitiert nach juris, Rn.19 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 - 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40).

    Ist bei der Anlageberatung durch einen freien Anlageberater ein Agio für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt es für den Anleger klar erkennbar zu Tage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen gezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011- III ZR 170/10 , zitiert nach juris, Rn. 20 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 - 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40).

    Dagegen kann von dem Anlageberater in Anbetracht der berechtigten Wahrung seines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er seine Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämtlicher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufklärt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011- III ZR 170/10 -, zitiert nach juris, Rn. 21 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 - 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40).

  • OLG Bremen, 02.10.2013 - 1 U 6/13

    Pflicht einer anlageberatenden Tochtergesellschaft einer Sparkasse zur Aufklärung

    Anders als etwa in dem Fall, der der Entscheidung des 3. Zivilsenates des BGH vom 19.07.2012 (Az.: III ZR 308/11, NJW 2012, 2952) zugrunde lag, hat die Sparkasse hier also nicht etwa ausdrücklich die Beratung des Kunden abgelehnt und auf das Tochterunternehmen verwiesen (vgl. zum Sachverhalt OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011, Az.: 24 U 57/10 - zitiert nach juris), sondern durch die Hinzuziehung des Spezialisten im Gegenteil bei dem Kläger den Eindruck erweckt, dass in ihrem Hause besondere Sachkompetenz für die gewünschte Anlageberatung vorhanden sei.
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