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   OLG Frankfurt, 20.12.2019 - 24 U 57/19   

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https://dejure.org/2019,50800
OLG Frankfurt, 20.12.2019 - 24 U 57/19 (https://dejure.org/2019,50800)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.2019 - 24 U 57/19 (https://dejure.org/2019,50800)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 2019 - 24 U 57/19 (https://dejure.org/2019,50800)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • autokaufrecht.info

    Kein Mangel eines Neuwagens wegen "irritierender" Warnmeldung - elektrischen Feststellbremse

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Bitte keine Werbung! - Kein Unterlassungsanspruch beim Einwurf nicht personalisierter Werbepost, wenn kein Hinweisschild am Briefkasten angebracht ist

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Postwurfsendung, Versendung nicht personalisierter Pauschalwerbepost, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Unterlassungsanspruch, Widerspruch gegen Werbung, Interessenabwägung, für mehrere Personen bestehender Briefkasten, Zumutbarkeit

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einwurf nicht personalisierter Postwurfwerbung ist keine Rechtsverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 365
  • MIR 2020, Dok. 023
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2019 - 24 U 57/19
    Das Landgericht habe unter Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt.v.24.10.2018 - VIII ZR 66/17-) verkannt, dass sich die Gattung nicht nur auf das spezielle Serienfahrzeug beschränke, sondern generell auf Mittelklassefahrzeuge zu erstrecken sei (127f.).

    Dies gilt selbst dann, wenn als Maßstab dafür der Vergleich mit anderen Herstellern grundsätzlich in Betracht kommt, worauf der Kläger zu Recht verweist (vgl. BGH, Urt.v.24.10.2018 - VIII ZR 66/17-, Rn.29, juris).

  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2019 - 24 U 57/19
    Solche Postwurfsendungen sind aber gerade nicht grundsätzlich unzulässig, sondern dienen auch dem Interesse des Verbrauchers, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens einen Überblick zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1988 - VI ZR 182/88-, juris).

    Dabei wird nicht verkannt, dass der Werbende (hier die Beklagte) grundsätzlich gehalten ist, selbst und gegenüber dem Werbe- bzw. Zustellungsunternehmen alle ihm möglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung des Betroffenen zu verhindern (BGH, Urt. v. 20.12.1988 - VI ZR 182/88- juris).

  • AG Bonn, 15.08.2013 - 103 C 82/13

    Unterlassungsanspruch, Werbewurfsendung, Rechtsmissbrauch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2019 - 24 U 57/19
    Im Übrigen steht dem Kläger selbst eine ganz einfache, ohne weiteres zuzumutende Möglichkeit offen, den Einwurf von Postwurfsendungen der Beklagten in Zukunft für sich und die Mitnutzer zu verhindern, wodurch die Geltendmachung seines Unterlassungsanspruches rechtsmissbräuchlich würde (vgl. AG Bonn, Urt.v.15.08.2013 -103 C 82/13- juris).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2019 - 24 U 57/19
    Danach ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt.v.29.11.2016 - VI ZR 382/15-, Rn.15, juris).
  • LG Lüneburg, 04.11.2011 - 4 S 44/11

    Postwurfsendung; Werbung; unzumutbare Belästigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2019 - 24 U 57/19
    Soweit sich das Landgericht bei seiner rechtlichen Bewertung an einer Entscheidung des LG Lüneburg (Urt.v.4.11.2011 - 4 S 44/11, juris) orientiert hat, trägt dessen Argumentation vorliegend nicht.
  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08

    Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2019 - 24 U 57/19
    Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Fahrzeug grundsätzlich (nur) dann, wenn es nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (BGH, Urt.v.10.03.2009 - VIII ZR 34/08 - Rn.12, juris).
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