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   OLG Köln, 03.03.2009 - I-24 U 6/08   

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OLG Köln, 03.03.2009 - I-24 U 6/08 (https://dejure.org/2009,882)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.03.2009 - I-24 U 6/08 (https://dejure.org/2009,882)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. März 2009 - I-24 U 6/08 (https://dejure.org/2009,882)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

  • Judicialis

    StVG § 7 Abs. 1; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; BGB § 249; ; BGB § 286 Abs. 3; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 398; ; ZPO § 287

  • rewis.io
  • captain-huk.de

    Anwendung der Schwacke-Liste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 287; BGB § 249 S. 1
    Richterliche Schätzung unfallbedingter Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 447
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58).

    Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrundeliegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt (BGH NJW 2006, 2106; 2008, 1519).

    In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung aber durchaus Verwendung finden (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, so lange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 1124, 2693, 2758, 2916, 3787; NJW 2008, 1519; 2009, 58).

    Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung ist das Gericht aufgrund allgemeiner Einwendungen nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu klären (BGH NJW 2008, 1519).

    Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist jedoch grundsätzlich das Preisniveau in dem Ort maßgebend, an welchem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht (BGH NJW 2008, 1519).

    Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58).

    In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung aber durchaus Verwendung finden (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, so lange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 1124, 2693, 2758, 2916, 3787; NJW 2008, 1519; 2009, 58).

    Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist auch hier entscheidend, ob die Mehrkosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007, 2758, 2916; NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 58).

    Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2008, 1519; 2009, 58).

    Über die Heranziehung dieser Tabelle als Schätzungsgrundlage unter Berücksichtigung des vom Fraunhofer Institut erstellten Marktpreisspiegels hat das Gericht, wie auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - (NJW 2009, 58) zu entnehmen ist, im Einzelfall zu entscheiden.

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt der Geschädigte noch nicht allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360, 1506, 1508, 2106, 2621; 2007, 2758, 3782; VersR 2008, 554).

    Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzwagen angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge auch dann anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war (BGH NJW 2005, 1041; 2006, 360).

    Soweit Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (BGH NJW 2006, 360; OLG Köln - 19. Zivilsenat - NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht das Gericht bei der Schadensberechnung gemäß § 287 ZPO für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des betreffenden Unternehmens zwar nicht in jedem Fall nachzuvollziehen; vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH NJW 2006, 360, 1507; 2007, 2758, 2916).

    Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist auch hier entscheidend, ob die Mehrkosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007, 2758, 2916; NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 58).

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58).

    Gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt der Geschädigte noch nicht allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360, 1506, 1508, 2106, 2621; 2007, 2758, 3782; VersR 2008, 554).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht das Gericht bei der Schadensberechnung gemäß § 287 ZPO für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des betreffenden Unternehmens zwar nicht in jedem Fall nachzuvollziehen; vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH NJW 2006, 360, 1507; 2007, 2758, 2916).

    Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist auch hier entscheidend, ob die Mehrkosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007, 2758, 2916; NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 58).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Auch wenn der Autovermieter - wie die Klägerin - nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt, ist jedoch zu prüfen, ob unfallbedingte Leistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 3782).

    Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrundeliegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt (BGH NJW 2006, 2106; 2008, 1519).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, so lange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2006, 2106; 2007, 1124, 2693, 2758, 2916, 3787; NJW 2008, 1519; 2009, 58).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Für den Ersatz von Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur die Erstattung des günstigeren Mietpreises als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (BGH NJW 2006, 1506, 2107, 2621; 2007, 2758, 2916; 2008, 1519; 2009, 58).

    Grundsätzlich aber trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war (BGH NJW 2005, 135, 1041, 1933; 2006, 1506).

  • BGH, 19.02.2008 - VI ZR 32/07

    Anforderungen an die Substantiierung der Notwendigkeit von Mietwagenkosten nach

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt der Geschädigte noch nicht allein dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2006, 360, 1506, 1508, 2106, 2621; 2007, 2758, 3782; VersR 2008, 554).

    Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist auch hier entscheidend, ob die Mehrkosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen - einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007, 2758, 2916; NJW-RR 2008, 689; NJW 2009, 58).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Dr. A. vom 27. Juni 2007 ist nach der Einschätzung des Senats zur Ermittlung der Normaltarife nicht geeigneter, als der Automietpreisspiegel von Schwacke und deshalb kein zureichender Grund, die in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend befürwortete (vgl. auch OLG Köln - 19. Zivilsenat - in NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; SP 2008, 218; OLG Hamm, SP 2008, 220; OLG Köln - 15. Zivilsenat - SP 2008, 220) Anwendbarkeit der Schwacke-Liste in Frage zu stellen.

    Soweit Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (BGH NJW 2006, 360; OLG Köln - 19. Zivilsenat - NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92).

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn Dr. A. vom 27. Juni 2007 ist nach der Einschätzung des Senats zur Ermittlung der Normaltarife nicht geeigneter, als der Automietpreisspiegel von Schwacke und deshalb kein zureichender Grund, die in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend befürwortete (vgl. auch OLG Köln - 19. Zivilsenat - in NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92; SP 2008, 218; OLG Hamm, SP 2008, 220; OLG Köln - 15. Zivilsenat - SP 2008, 220) Anwendbarkeit der Schwacke-Liste in Frage zu stellen.

    Soweit Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (BGH NJW 2006, 360; OLG Köln - 19. Zivilsenat - NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus OLG Köln, 03.03.2009 - 24 U 6/08
    Grundsätzlich aber trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren "Normaltarif" wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war (BGH NJW 2005, 135, 1041, 1933; 2006, 1506).
  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

  • OLG Jena, 27.11.2008 - 1 U 555/07

    Zur Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten

  • OLG München, 25.07.2008 - 10 U 2539/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens (vgl. für einen vergleichbaren Fall von Substantiierungslast bei Einwendungen gegen die "Schwacke-Liste" BGH VersR 2006, 986 [987], st. Rspr., zuletzt VersR 2010, 1054 [1055]; 2011, 643 f. und NJW 2011, 1947; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692; OLG Stuttgart DAR 2009, 650 und NZV 2011, 556 ff.; OLG Köln NZV 2009, 447; SVR 2009, 384).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste (vgl. etwa OLG Dresden, SP 2010, 17; OLG Karlsruhe, NZV 2010, 472 f.; OLG Köln (5. ZS), NZV 2010, 614, 615; OLG Köln (24. ZS), NZV 2009, 447, 448; OLG Köln (15. ZS), NZV 2010, 144 ff.; OLG Köln (2. ZS), Mietwagen Rechtswissen 2010, Nr. 1, 15 f.; OLG Köln (13. ZS), Beschluss vom 20. April 2009 - 13 U 6/09, juris; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1681 f.) und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel (vgl. etwa OLG Köln (6. ZS), SVR 2008, 469, 470 und NZV 2009, 600; OLG Bamberg, SP 2009, 330; OLG München, DAR 2009, 36, 37; HansOLG Hamburg, NZV 2009, 394, 395; OLG Frankfurt, SP 2010, 401; KG, aaO, 642 f.) der Vorzug eingeräumt.
  • OLG München, 14.12.2015 - 10 U 579/15

    Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall - OLG München weist für eine Vielzahl

    Ein substantiierter Vortrag erfordert nach Auffassung des Senats die konkrete Darstellung anhand von Bezugsfällen der Abrechnungspraxis von mindestens 10% der Schadensgutachter des relevanten Bezirks über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung des streitigen Gutachtens (vgl. für einen vergleichbaren Fall von Substantiierungslast bei Einwendungen gegen die "Schwacke-Liste" BGH VersR 2006, 986 [987], st. Rspr., zuletzt VersR 2010, 1054 [1055]; 2011, 643 f. und NJW 2011, 1947; Senat, Urt. v. 28.07.2006 - 10 U 2237/06 = DAR 2006, 692; OLG Stuttgart DAR 2009, 650 und NZV 2011, 556 ff.; OLG Köln NZV 2009, 447; SVR 2009, 384).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - I-24 U 6/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3343
OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - I-24 U 6/08 (https://dejure.org/2009,3343)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.2009 - I-24 U 6/08 (https://dejure.org/2009,3343)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - I-24 U 6/08 (https://dejure.org/2009,3343)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen, unterbliebener Instandsetzungsmaßnahmen sowie unterbliebener Rückgabe sämtlicher Schlüssel bei Rückgabe des Mietobjekts

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährung und Nutzungsentschädigung bei Rückgabe nur eines Teils der Schlüssel

  • Judicialis

    BGB § 546a; ; BGB § 548 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 546a; BGB § 548 Abs. 1
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen, unterbliebener Instandsetzungsmaßnahmen sowie unterbliebener Rückgabe sämtlicher Schlüssel bei Rückgabe des Mietobjekts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ansprüche des Vermieters bei nicht ausgeführter Schönheitsreparatur

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kurze Verjährung des § 548 BGB auch bei unvollständiger Besitzaufgabe des Mieters!

Besprechungen u.ä. (4)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kurze Verjährung des § 548 BGB auch bei unvollständiger Besitzaufgabe des Mieters!

  • immobilienverwalter-nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährungsfrist von 6 Monaten nach unvollständiger Schlüsselrückgabe (RA Bernhard C. Koch)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sechs-Monats-Verjährung des § 548 BGB läuft auch bei unvollständiger Besitzaufgabe des Mieters! (IMR 2009, 421)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter räumt vorzeitig, Schlüsselrückforderung unterbleibt: Keine Nutzungsentschädigung! (IMR 2010, 16)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1036
  • ZMR 2009, 753
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 24 U 7/07

    Beginn der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08
    In diesem Sinne erhält der Vermieter die Mietsache zurück, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt und der Vermieter auf der Grundlage eigener Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich vom Zustand der Mietsache unbeeinträchtigt zu unterrichten (BGH NJW 1980, 369, 370, NJW 2001, 535; 2004, 774, 775; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; 2007, 465; 2006, 227; 2001, 200; Grundeigentum 2002, 1196; OLGR Düsseldorf jew. m. w.N.).

    Der Senat hat dabei wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Voraussetzungen auch dann vorliegen, wenn der Vermieter nicht alle Schlüssel zurückerhält (OLGR Düsseldorf 2008, 544; 2001, 200 jew. m. w. N.; ebs. BGH NJW 1987, 2072).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter trotz Nichtrückgabe aller Schlüssel die Sachherrschaft über den Mietgegenstand endgültig und für den Vermieter erkennbar aufgibt (vgl. BGH NJW 2000, 3203, 3206; OLG München MDR 2007, 514; KG Berlin ZMR 2005, 455; OLG Hamm ZMR 1996, 373; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; Grundeigentum 2002, 1196).

  • BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 123/05

    Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08
    a) Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, zu denen - neben den hier auch relevanten Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen (§§ 535, 323 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) und wegen unterbliebener Instandsetzungsmaßnahmen (§§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) - auch die hier ebenfalls in Rede stehenden Folgeansprüche wegen Mietausfalls gehören (vgl. auch BGH NJW 2006, 1588, 1589; NJW 2005, 739; 1998, 1303; BGHZ 104, 6, 12), in sechs Monaten.

    Ohne Belang ist auch, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Rückgabe rechtlich beendet ist oder noch andauert (vgl. BGH NJW 2006, 1588 und 2399; NJW 1986, 2103 und 1981, 2106; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 465; Grundeigentum 2002, 1196).

  • OLG München, 22.09.2006 - 19 U 2964/06

    "Starrer" Fristenplan in AGB zu Schönheitsreparaturen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter trotz Nichtrückgabe aller Schlüssel die Sachherrschaft über den Mietgegenstand endgültig und für den Vermieter erkennbar aufgibt (vgl. BGH NJW 2000, 3203, 3206; OLG München MDR 2007, 514; KG Berlin ZMR 2005, 455; OLG Hamm ZMR 1996, 373; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; Grundeigentum 2002, 1196).
  • KG, 21.05.2001 - 12 U 9284/99

    Wohnraummiete: Beginn der kurzen Verjährung für Schadenersatzansprüche trotz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter trotz Nichtrückgabe aller Schlüssel die Sachherrschaft über den Mietgegenstand endgültig und für den Vermieter erkennbar aufgibt (vgl. BGH NJW 2000, 3203, 3206; OLG München MDR 2007, 514; KG Berlin ZMR 2005, 455; OLG Hamm ZMR 1996, 373; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; Grundeigentum 2002, 1196).
  • BGH, 14.05.1986 - VIII ZR 99/85

    Verjährungsbeginn für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08
    Ohne Belang ist auch, ob der Vertrag im Zeitpunkt der Rückgabe rechtlich beendet ist oder noch andauert (vgl. BGH NJW 2006, 1588 und 2399; NJW 1986, 2103 und 1981, 2106; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 465; Grundeigentum 2002, 1196).
  • BGH, 19.11.2003 - XII ZR 68/00

    Verjährung der Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08
    In diesem Sinne erhält der Vermieter die Mietsache zurück, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt und der Vermieter auf der Grundlage eigener Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich vom Zustand der Mietsache unbeeinträchtigt zu unterrichten (BGH NJW 1980, 369, 370, NJW 2001, 535; 2004, 774, 775; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; 2007, 465; 2006, 227; 2001, 200; Grundeigentum 2002, 1196; OLGR Düsseldorf jew. m. w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.2002 - 24 U 133/01

    Vorenthalten der Mietsache i. S. des § 557 Abs. 1 BGB a.F.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08
    a) Ein Vorenthalten im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB liegt nämlich nur dann vor, wenn eine weitere Ausübung des (Mit-)Besitzes durch den Mieter nach rechtlich beendetem Mietverhältnis gegen den Willen des Vermieters stattfindet, wenn sich also der Mieter weigert, dem vom Vermieter nach Beendigung des Mietvertrags geltend gemachten Erfüllungsanspruch (hier: Übergabe der restlichen Schlüssel) unverzüglich nachzukommen (Senat ZMR 2003, 23 = NZM 2002, 742; Senat OLGR Düsseldorf 2004, 34 = ZMR 2004, 27 = MDR 2003, 1411 jew. m. w. N.).
  • BFH, 29.08.2000 - VIII R 7/99

    Rückzahlung einer offenen Gewinnausschüttung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08
    In diesem Sinne erhält der Vermieter die Mietsache zurück, wenn der Mieter den Besitz an der Mietsache aufgibt und der Vermieter auf der Grundlage eigener Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich vom Zustand der Mietsache unbeeinträchtigt zu unterrichten (BGH NJW 1980, 369, 370, NJW 2001, 535; 2004, 774, 775; Senat OLGR Düsseldorf 2008, 544; 2007, 465; 2006, 227; 2001, 200; Grundeigentum 2002, 1196; OLGR Düsseldorf jew. m. w.N.).
  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87

    Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08
    a) Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, zu denen - neben den hier auch relevanten Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen (§§ 535, 323 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) und wegen unterbliebener Instandsetzungsmaßnahmen (§§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) - auch die hier ebenfalls in Rede stehenden Folgeansprüche wegen Mietausfalls gehören (vgl. auch BGH NJW 2006, 1588, 1589; NJW 2005, 739; 1998, 1303; BGHZ 104, 6, 12), in sechs Monaten.
  • BGH, 19.11.1997 - XII ZR 281/95

    Unterbrechung der Verjährung durch Klage auf Ersatz von Mietausfallschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2009 - 24 U 6/08
    a) Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, zu denen - neben den hier auch relevanten Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen (§§ 535, 323 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) und wegen unterbliebener Instandsetzungsmaßnahmen (§§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) - auch die hier ebenfalls in Rede stehenden Folgeansprüche wegen Mietausfalls gehören (vgl. auch BGH NJW 2006, 1588, 1589; NJW 2005, 739; 1998, 1303; BGHZ 104, 6, 12), in sechs Monaten.
  • BGH, 10.05.2000 - XII ZR 149/98

    Anwendbarkeit des § 558 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis

  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 114/04

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2003 - 24 U 49/03

    Vorenthaltung der Mietsache bei nicht vollständiger Räumung

  • OLG Düsseldorf, 06.02.2007 - 24 U 111/06

    Zur Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen nicht ausgeführter

  • KG, 30.01.2012 - 8 U 192/10

    Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der

    Ausnahmsweise kann nämlich auch die Rückgabe nur eines Schlüssels genügen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortritt und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird (OLG Köln, OLGR Köln 2006, 525; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2008, 727;OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, 577; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, OLGR Hamburg 2004, 441; Bub/Treier/Scheuer, a.a.O., V.A, Rdnr. 9).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 24 U 200/11

    Nutzungsentschädigungsanspruch: Welche Verjährungsfrist?

    Gleiches gilt für die - hier streitige - Frage, ob der Mieter noch Schlüssel in seinem Besitz hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2009, I-24 U 109/08, zitiert nach Juris; Senat, MDR 2009, 1036; Senat, OLGR Düsseldorf 2008, 544; 2001, 200 jew. m.w.N.; ebs. BGH NJW 1987, 2072).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 10 U 44/12

    Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Pflichtverletzungen

    Soweit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hiervon abweichend die Auffassung vertreten wird, ausnahmsweise genüge für eine ordnungsgemäße Rückgabe von Mieträumen die Rückgabe nur eines Schlüssels, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortrete und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht werde (Senat, OLGR 2008, 727; KG ZMR 2012, 693; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 577; OLG Köln, OLGR 2006, 525; OLG Hamburg, OLGR 2004, 441), mag dahin stehen, ob hieran im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des BGH festgehalten werden kann.
  • OLG Frankfurt, 17.10.2014 - 2 U 43/14

    Kurze Verjährung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Betriebspflicht

    Ansprüche auf Ersatz des Mietausfalles wegen Nichtdurchführung der Schönheitsreparaturen unterliegen aber der kurzen Verjährung aus § 548 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.1997 (XII ZR 281/95), NJW 1998, 1303; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2009 (24 U 6/08), BeckRS 2009, 19326).
  • LG Köln, 23.11.2022 - 13 S 124/21
    Unschädlich ist hierbei, dass - wie im Streitfall gegeben - noch nicht sämtliche Schlüssel zurückgegeben sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2009 - I-24 U 6/08 -, Rn. 3, juris; Grüneberg/Weidenkaff, aaO., Rn. 11).
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