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   OLG München, 25.01.1990 - 24 U 618/89   

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https://dejure.org/1990,4823
OLG München, 25.01.1990 - 24 U 618/89 (https://dejure.org/1990,4823)
OLG München, Entscheidung vom 25.01.1990 - 24 U 618/89 (https://dejure.org/1990,4823)
OLG München, Entscheidung vom 25. Januar 1990 - 24 U 618/89 (https://dejure.org/1990,4823)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 Abs. 1 § 8
    Haftungsverteilung bei Verletzung beim Anschieben aus einer Schneemulde

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 393
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2015 - 1 U 87/14

    Haftung für Schäden beim Anschieben eines auf einer vereisten Steigung stehen

    Der Befund wird durch das Urteil des OLG München vom 25.01.1990 (24 U 618/89, NZV 1990, 393) nicht infrage gestellt.
  • LG Saarbrücken, 27.04.2018 - 13 S 165/17

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines aus einem Betriebsgelände

    Diese Bushaltebucht stellt nämlich einen neben der Straße liegenden anderen Straßenteil im Sinne des § 10 Satz 1 StVO dar (vgl. OLG Düsseldorf, Zfs 1990, 402; KG, Zfs 2009, 140; Kammer, Urteil vom 05.04.2012 - 13 S 209/11, NZV 2013, 35; Scholten aaO Rn. 33), mithin einen Bereich, der nicht zum eigentlichen Einmündungsbereich nach § 8 StVO gehört.
  • OLG Frankfurt, 05.04.2007 - 23 U 54/06

    Verkehrssicherungspflichten des Lkw-Halters: Anzahl der beim Abladen von

    Dennoch geht die Tätigkeit aber über eine nur gelegentliche Hilfeleistung, z.B. die einem Kfz-Führer erbrachte Hilfe, durch Anschieben aus einer Schneemulde freizukommen (vgl. OLG München, NZV 1990, 393), hinaus.
  • OLG Stuttgart, 08.10.2003 - 9 U 67/03

    Arbeitsunfall: Reichweite der Haftungsprivilegierung bei Kfz-Unfall in einer

    Auf den rechtlichen Grund des Tätigwerdens beim Betrieb kommt es nicht an, so dass es ausreicht, wenn - faktisch - der Betrieb mittels Anweisung geleitet wird (Hentschel, StVG, § 8, Rn. 4; BGH VRS 11, 248, OLG Koblenz VersR 75, 188; OLG München NZV 90, 393; Himmelreich, Kfz-Schadensregulierung, C I, Rn. 437).
  • LG Mönchengladbach, 15.05.2014 - 6 O 380/11
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise angenommen wird, dass eine nur gelegentliche Hilfeleistung, wie etwa Unfallhilfe durch Fahrzeugsicherung (vgl. hierzu BGH NZV 2010, 609) oder kurzes Anschieben (vgl. OLG München, NZV 1990, 393) für die Erfüllung der Voraussetzung des § 8 Nr. 2 StVG nicht ausreiche, so führt dies vorliegend nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

    Soweit schließlich das OLG München in der zitierten Entscheidung (NZV 1990, 393) festgestellt hat, dass zur Verwirklichung der Voraussetzung des § 8 Nr. 2 StVG ein "kurzes Anschieben-Helfen" nicht ausreiche, so schließt sich das Gericht dem jedenfalls für den vorliegenden Fall - wobei aus der Entscheidung des OLG München bereits nicht ersichtlich ist, inwiefern der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden vergleichbar ist - nicht an.

  • OLG Celle, 17.02.2000 - 14 U 32/99

    Haftungsausschluß für Tätigkeit "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs durch

    Allerdings reicht nicht schon jede gelegentliche Hilfeleistung aus (z. B. die einem Kfz-Führer erbrachte Hilfe, durch Anschieben aus einer Schneemulde frei zu kommen, OLG München, NZV 1990, S. 393).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 15 U 110/08

    Zum Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 III 3 SGB VII

    Übersteigerte Anforderungen sind an sie aber nicht zu stellen; § 8 Nr. 2 StVG greift daher beispielsweise bei einer Mithilfe beim Entladevorgang ein (vgl. OLG München NZV 1990, 393; OLG Celle, Urt. v. 17.2.2000, 14 U 32/99; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.2.2007, 16 U 100/06, zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2002 - 3 U 117/02

    Frachtführerhaftung für Ladungsschaden durch umstürzenden Lkw: Anwendungsbereich

    Bereits BGH NJW 1954, 393 (vgl. auch OLG München NZV 1990, 393) hatte dies dahingehend formuliert, dass beim Betrieb diejenigen Personen tätig sind, die durch unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zu den Kfz-Triebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind.
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