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   KG, 14.11.2016 - 24 U 96/14   

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https://dejure.org/2016,38954
KG, 14.11.2016 - 24 U 96/14 (https://dejure.org/2016,38954)
KG, Entscheidung vom 14.11.2016 - 24 U 96/14 (https://dejure.org/2016,38954)
KG, Entscheidung vom 14. November 2016 - 24 U 96/14 (https://dejure.org/2016,38954)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Musikverlegeranteil

    Urheberrecht: Beteiligung von Musikverlegern an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der seitens der GEMA an Künstler auszuschüttenden Einnahmen aus der Verwertung ihrer Werke; Beteiligung der Verlage an den Einnahmen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Keine Verlegeranteile an GEMAAusschüttung

  • verweyen.legal PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der seitens der GEMA an Künstler auszuschüttenden Einnahmen aus der Verwertung ihrer Werke; Beteiligung der Verlage an den Einnahmen

  • rechtsportal.de

    VGG § 27
    Umfang der seitens der GEMA an Künstler auszuschüttenden Einnahmen aus der Verwertung ihrer Werke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Teilurteil zur Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Streit zwischen Komponist bzw. Textdichter und GEMA

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Auch GEMA darf keine Verlegeranteile abführen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    GEMA darf Ausschüttungen nicht um Verlegeranteil kürzen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    GEMA darf den Urhebern zustehende Vergütungsanteile nicht um den Verlegeranteil kürzen und an Verleger auszahlen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verlegerbeteiligung: Rückabwicklung der GEMA steht fest

  • heise.de (Pressebericht, 14.11.2016)

    Gema darf Verlage nicht pauschal an Tantiemen beteiligen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechte von Musikern gestärkt: Gema darf Musikverleger nicht an Vergütung beteiligen

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    GEMA-Ausschüttungen an Musikverlage rechtswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilurteil zur Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    GEMA-Ausschüttung von Nutzungsentgelten für Urheberrechte

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    GEMA: Keine pauschale Ausschüttung an Musikverlage

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Keine Ausschüttungen von Verleger-Anteilen

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Verlegerbeteiligung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    GEMA-Urteil - Konsequenzen für die Verlage

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Kein GEMA-Geld für Verleger - Rückzahlungen drohen

  • rechtsanwalt-harzewski.de (Kurzinformation)

    Zur Verteilung von GEMA-Einnahmen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Urheberrechte von Musikern und Künstlern

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    GEMA: Was auf die Musikverläge zukommt

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    GEMA-Ausschüttungen an Musikverlage rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • gema.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kammergericht entscheidet gegen Verlegerbeteiligung in der GEMA

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 94
  • MMR 2017, 546
  • K&R 2017, 61
  • ZUM 2017, 160
  • afp 2017, 61
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    Auszug aus KG, 14.11.2016 - 24 U 96/14
    Auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 in Sachen Vogel ./. VG Wort (I ZR 198/13 - Verlegeranteil), das nur zu gesetzlichen Vergütungsansprüchen ergangen sei, ergebe sich im Resultat nichts anderes.

    a) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 (I ZR 198/13 - Verlegeranteil - GRUR 2016, 596), die zeitlich später als das hier angefochtene Urteil des Landgerichts ergangen ist, hat eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 S.1 UrhWG a.F. (jetzt: § 27 VGG) ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen.

    Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 (I ZR 198/13 - Verlegeranteil) und die übrigen zitierten Entscheidungen hinreichend geklärt.

  • LG Berlin, 13.05.2014 - 16 O 75/13

    Beteiligung von Musikverlagen in der GEMA

    Auszug aus KG, 14.11.2016 - 24 U 96/14
    Auf die Berufung der Kläger wird das am 13. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 16 O 75/13 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07. Juli 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Landgericht, dessen Urteil in ZUM 2014, 818 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen.

  • BGH, 13.12.1963 - Ib ZR 75/62

    Möglichkeit der rechtlichen Qualifizierung einer Verbindung von Musik und Text

    Auszug aus KG, 14.11.2016 - 24 U 96/14
    aa) Zwar kann der Urheber dem Verleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz nicht nur seine gesetzlichen Vergütungsansprüche und urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sondern auch seine Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft auf Herausgabe des Erlöses aus der Durchsetzung dieser Vergütungsansprüche bzw. aus der Wahrnehmung dieser Nutzungsrechte wirksam abtreten (vgl. BGH aaO. - Verlegeranteil - Rdn. 81; MDR 1964, 393 - Subverleger - Rdn. 93 - jeweils nach juris).
  • LG Köln, 25.02.2022 - 14 O 252/19
    Die maßgeblichen Klauseln im Verteilungsplan der GEMA in der Zeit von 2012 bis 2016, durch die eine pauschale Verlegerbeteiligung vorgesehen waren, sind wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (i.V.m. § 7 UrhWG aF bzw. § 27 VGG) unwirksam (Anschluss an KG Teilurteil v. 14.11.2016 - 24 U 96/14).

    Zwischen den Parteien entstand Streit im Zuge der Reaktion der Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung ) sowie eines rechtskräftig gewordenen Urteils des KG zur Verlegerbeteiligung bei der Beklagten (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14), die jeweils die Verteilungspläne insoweit für unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB angesehen hatten, weil die Ausschüttungsvorschriften zugunsten der Verleger mit wesentlichen Grundgedanken des damals geltenden § 7 S. 1 UrhWG nicht vereinbar seien.

    (1) Von der Unwirksamkeit der Verteilungspläne geht die Kammer angesichts der Rechtsprechung des KG (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14) sowie der Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung ) aus.

  • OLG Köln, 18.11.2022 - 6 U 57/22

    Urheberrecht: Verlegeranteil auf Nutzungsrechte

    Diese seien im streitgegenständlichen Zeitraum 2012 bis 2016 gemäß der Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016, I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung) und, dieser folgend, der Entscheidung des KG vom 14.11.2016 (24 U 96/14) nach § 307 BGB unwirksam gewesen.

    (2) Das von der Beklagten im Nachgang zu der Entscheidung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016, I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung) sowie der rechtskräftigen Entscheidung des KG Berlin zur Verlegerbeteiligung bei ihr selbst (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14) entwickelte Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV) ist für die Frage, ob der im Zeitraum 2012 bis 2016 geltende Verteilungsplan der Beklagten nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, ohne Belang.

    Wie das Landgericht u.a. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des KG Berlin vom 14.11.2016 (24 U 96/14) ausgeführt hat, ist dies mit wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWahrnG (jetzt § 27 Abs. 1 Satz 1 VGG) unvereinbar.

  • OLG Köln, 28.10.2022 - 6 U 57/22
    Diese seien im streitgegenständlichen Zeitraum 2012 bis 2016 gemäß der Rechtsprechung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016, I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung) und, dieser folgend, der Entscheidung des KG vom 14.11.2016 (24 U 96/14) nach § 307 BGB unwirksam gewesen.

    (2) Das von der Beklagten im Nachgang zu der Entscheidung des BGH zur Verlegerbeteiligung bei der VG Wort (Urteil vom 21.04.2016, I ZR 198/13 - Verlegerbeteiligung) sowie der rechtskräftigen Entscheidung des KG Berlin zur Verlegerbeteiligung bei ihr selbst (Teilurteil vom 14.11.2016 - 24 U 96/14) entwickelte Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV) ist für die Frage, ob der im Zeitraum 2012 bis 2016 geltende Verteilungsplan der Beklagten nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, ohne Belang.

    Wie das Landgericht u.a. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des KG Berlin vom 14.11.2016 (24 U 96/14) ausgeführt hat, ist dies mit wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWahrnG (jetzt § 27 Abs. 1 Satz 1 VGG) unvereinbar.

  • OLG München, 21.03.2019 - 29 U 2854/18

    Beteiligung an den GEMA-Einnahmen nicht sittenwidrig

    b) Eine Sittenwidrigkeit der Verträge ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verwertungsgesellschaften nicht berechtigt sind, von der Verteilungsmasse einen festen Verlegeranteil zu berechnen und an die Verleger auszuschütten (vgl. KG, Teilurteil vom 14.11.2016, Az. 24 U 96/14, juris, dort Tz. 44 - Musikverlegeranteil).
  • KG, 11.04.2018 - 24 U 98/17

    Wiedergabe von Musikwerken im 'Frühstücksfernsehen' von SAT. 1

    Der Kläger kann also grundsätzlich verlangen, mit einem Anteil an den Einnahmen der Beklagten bzw. an der Verteilungssumme beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die die Beklagte durch die Auswertung der Rechte des Klägers erzielt hat (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, Rn. 26 - Verlegeranteil; siehe auch Senat, Urteil vom 14. November 2016 - 24 U 96/14).
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