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OLG Dresden, 06.04.2011 - 24 UF 880/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
§ 394 BGB; § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Keine Aufrechnung gegen eine Unterhaltsforderung; gesetzlicher Übergang auf einen Dritten; Forderung des Unterhaltsschuldners gegen den ursprünglichen Unterhaltsgläubiger - Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine Unterhaltsforderung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 394; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2
Zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine Unterhaltsforderung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 03.09.2010 - 338 F 1219/10
- OLG Dresden, 06.04.2011 - 24 UF 880/10
- BGH, 08.05.2013 - XII ZB 192/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1681
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.04.1972 - II ZR 122/70
Allgemeines Vertragsrecht-Abtretung genossenschaftl. Auseinandersetzungsguthaben
Auszug aus OLG Dresden, 06.04.2011 - 24 UF 880/10
Die Vorschrift dient, wie auch § 404 BGB, dem Schutz des Schuldners, der durch eine Abtretung, auf die er keinen Einfluss hat, in seiner Position als Schuldner nicht verschlechtert werden soll (vgl. Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 406 Rdn. 1 mit Verweis auf BGHZ 58, 327, 331; 64, 122, 126). - BGH, 24.09.1981 - IX ZR 80/80
Geltendmachung des Regelunterhalts durch ein nichteheliches Kind nach …
Auszug aus OLG Dresden, 06.04.2011 - 24 UF 880/10
In der Person des Dritten, auf den die Forderung übergehe, lägen keine Gründe vor, die eine Fortdauer des Pfändungsschutzes rechtfertigen könnten (BGH, Urteil vom 24.09.1981, Az.: IX ZR 80/80, NJW 82, 515, 516). - BGH, 17.03.1975 - VIII ZR 245/73
veräußerter Baukran - §§ 986, 407, 404, 273 BGB
Auszug aus OLG Dresden, 06.04.2011 - 24 UF 880/10
Die Vorschrift dient, wie auch § 404 BGB, dem Schutz des Schuldners, der durch eine Abtretung, auf die er keinen Einfluss hat, in seiner Position als Schuldner nicht verschlechtert werden soll (…vgl. Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 406 Rdn. 1 mit Verweis auf BGHZ 58, 327, 331; 64, 122, 126).