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   BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06   

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BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06 (https://dejure.org/2007,35126)
BPatG, Entscheidung vom 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06 (https://dejure.org/2007,35126)
BPatG, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - 24 W (pat) 110/06 (https://dejure.org/2007,35126)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06
    Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH a. a. O. "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153 "antiKALK"; GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard"; a. a. O. (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06
    Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH a. a. O. "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153 "antiKALK"; GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard"; a. a. O. (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06
    Ausgehend hiervon stellt sich die angemeldete Marke "FLÜSSIG-PULVER" nach Überzeugung des Senats als ein zusammengesetzter Begriff dar, dem die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise lediglich eine im Vordergrund stehende Sachaussage über die stoffliche Beschaffenheit der in Rede stehenden Waren entnehmen werden und der auch in seiner sprachlicher Form weder in syntaktischer noch in semantischer Hinsicht eine Ungewöhnlichkeit und Eigenart aufweist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39) "BIOMILD"), in welcher der Verkehr einen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen könnte.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06
    Wortmarken besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH a. a. O. "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153 "antiKALK"; GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard"; a. a. O. (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06
    Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) "Linde, Winward u. Rado"; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. a. a. O. (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) "SAT.2"; BGH a. a. O. (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006"), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) "Henkel"; BGH MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 110/06
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. a. a. O. (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) "SAT.2"; BGH a. a. O. (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006"), wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) "Henkel"; BGH MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • BPatG, 16.04.2009 - 25 W (pat) 27/07

    Beschreibende Worte nicht als Marke eintragungsfähig

    Insoweit ist zu beachten, dass selbst der Fachverkehr oftmals nicht reflektiert, ob der so bezeichnete Inhaltsstoff tatsächlich als Bestandteil des Produkts in Frage kommt; er wird dies vielmehr aufgrund des mit der Bezeichnung verbundenen Sachaussagegehalts annehmen, ohne sich weitere vertiefte Gedanken darüber zu machen, ob und wie dies technisch bzw. chemisch möglich ist (vgl. dazu BPatG PAVIS PRO-MA 24 W (pat) 110/06 v. 9. Oktober 2007 -FLÜSSIG-PULVER).
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