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   BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 279/04   

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https://dejure.org/2006,33795
BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 279/04 (https://dejure.org/2006,33795)
BPatG, Entscheidung vom 04.04.2006 - 24 W (pat) 279/04 (https://dejure.org/2006,33795)
BPatG, Entscheidung vom 04. April 2006 - 24 W (pat) 279/04 (https://dejure.org/2006,33795)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.02.1996 - X ZB 14/94

    "Schutzverkleidung"; Kostenpflicht des Veranlassers in einem Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 279/04
    Solche besonderen Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 "Lewapur"; GRUR 1996, 399, 401 "Schutzverkleidung"; BPatGE 23, 224, 227).
  • BGH, 03.03.1972 - I ZB 7/70
    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 279/04
    Solche besonderen Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 "Lewapur"; GRUR 1996, 399, 401 "Schutzverkleidung"; BPatGE 23, 224, 227).
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus BPatG, 04.04.2006 - 24 W (pat) 279/04
    So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass dem Widersprechenden, der auf eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung seinen Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung (§§ 43 Abs. 1, 26 MarkenG) weiterverfolgt, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. u. a. BPatGE 38, 102, 104 f. "bonjour"; BPatG GRUR 1996, 981, 982 "ESTAVITAL").
  • BPatG, 31.05.2006 - 29 W (pat) 127/04

    VisionArena / @rena vision

    - eine im Verfahren vor der Markenstelle unzulässig erhobene Einrede im Beschwerdeverfahren erneut erhoben wird und auf Grund des Ablaufs der Benutzungsschonfrist nunmehr wirksam ist (vgl. 24 W (pat) 279/04 - wellSUN/SUN-WELL).
  • BPatG, 10.11.2010 - 26 W (pat) 179/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "biona (IR-Marke/Wort-Bild-Marke)/Biona" - Einrede

    - eine im Verfahren vor der Markenstelle unzulässig erhobene Einrede im Beschwerdeverfahren erneut erhoben wird und auf Grund des Ablaufs der Benutzungsschonfrist nunmehr wirksam ist (vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 279/04 - wellSUN/SUNWELL),.
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