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   BPatG, 24.04.2007 - 24 W (pat) 31/06   

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BPatG, 24.04.2007 - 24 W (pat) 31/06 (https://dejure.org/2007,17712)
BPatG, Entscheidung vom 24.04.2007 - 24 W (pat) 31/06 (https://dejure.org/2007,17712)
BPatG, Entscheidung vom 24. April 2007 - 24 W (pat) 31/06 (https://dejure.org/2007,17712)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 454
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

    Auszug aus BPatG, 24.04.2007 - 24 W (pat) 31/06
    Dementsprechend ist auch das DPMA nicht berechtigt, selbst Korrekturen an dem eingereichten Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen vorzunehmen; vielmehr stehen solche Änderungen ausschließlich der Anmelderin zu (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 37 Rdn. 13; vgl. auch BGH GRUR 2005, 326, 327 "il Padrone/Il Portone"; GRUR 2005, 513, 514 "MEY/Ella May" für die entsprechende Problematik im Widerspruchsverfahren).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02

    il Padrone/Il Portone

    Auszug aus BPatG, 24.04.2007 - 24 W (pat) 31/06
    Dementsprechend ist auch das DPMA nicht berechtigt, selbst Korrekturen an dem eingereichten Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen vorzunehmen; vielmehr stehen solche Änderungen ausschließlich der Anmelderin zu (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 37 Rdn. 13; vgl. auch BGH GRUR 2005, 326, 327 "il Padrone/Il Portone"; GRUR 2005, 513, 514 "MEY/Ella May" für die entsprechende Problematik im Widerspruchsverfahren).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BPatG, 24.04.2007 - 24 W (pat) 31/06
    So erlauben die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots, die sich als übergreifende Leitlinien allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben und deshalb Verfassungsrang haben, nur die Ablehnung eines Rechtsanspruchs ausschließlich in dem Umfang bestehender rechtlicher Verbote oder seitens des Anspruchstellers nicht erfüllter Voraussetzungen; eine darüber hinausgehende, nicht mehr zwingend gebotene Rechtsverweigerung hat dagegen zu unterbleiben (vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz u. a. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl. 2006, Art. 20 Rdn. 80 f.; BverfGE 19, 342, 348 f.; 23, 127, 133).
  • BPatG, 01.09.2008 - 3 ZA (pat) 51/08
    Denn der Gesetzgeber hat mit dem KostRegBerG v. 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656, 3761) und der seit 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 143 Abs. 3 PatG in Kenntnis einer schon zuvor bestehenden und auch bis dahin nur von der Rechtsprechung ausgefüllten Gesetzeslücke den Anwendungsbereich des § 143 PatG nicht auf Patentnichtigkeitsverfahren erstreckt (vgl. hierzu bereits BPatG BlPMZ 2008, 22, 63 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass insoweit für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH GRUR 2005, 294; NJW 2003, 901, 902 - Auswärtiger Rechtsanwalt I), wenn dies auch von einer Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht entbindet (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 11. Februar 2008 Az. 3 ZA (pat) 39/08; BPatG BlPMZ 2008, 22, 63 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren) und eine Erstattungsfähigkeit ausnahmsweise begründen kann.

    Hieraus folgt, dass eine Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren nur in solchen besonders gelagerten Ausnahmefällen als notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann, in denen im Einzelfall - wie der angegriffene Beschluss zutreffend hervorhebt - "besondere rechtliche Schwierigkeiten" gegeben sind, denen der Patentanwalt ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts alleine nicht zu begegnen vermag (vgl. auch BPatG BlPMZ 2008, 22 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren) oder im Hinblick auf unmittelbare Auswirkungen auf ein Verletzungsverfahren, in denen eine rechtliche Abstimmung geboten sein kann und wegen der insoweit maßgeblichen Rechtsfragen die Mitwirkung eines Rechtsanwalts auch im Nichtigkeitsverfahren als zur vollen Wahrnehmung der eigenen Belange sachdienlich angesehen werden kann.

  • BPatG, 01.09.2008 - 3 Ni 22/04
    Denn der Gesetzgeber hat mit dem KostRegBerG v. 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656, 3761) und der seit 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 143 Abs. 3 PatG in Kenntnis einer schon zuvor bestehenden und auch bis dahin nur von der Rechtsprechung ausgefüllten Gesetzeslücke den Anwendungsbereich des § 143 PatG nicht auf Patentnichtigkeitsverfahren erstreckt (vgl. hierzu bereits BPatG BlPMZ 2008, 22, 63 -Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass insoweit für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (BGH GRUR 2005, 294; NJW 2003, 901, 902 -Auswärtiger Rechtsanwalt I), wenn dies auch von einer Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht entbindet (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 11. Februar 2008 Az. 3 ZA (pat) 39/08; BPatG BlPMZ 2008, 22, 63 -Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren) und eine Erstattungsfähigkeit ausnahmsweise begründen kann.

    Hieraus folgt, dass eine Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren nur in solchen besonders gelagerten Ausnahmefällen als notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann, in denen im Einzelfall -wie der angegriffene Beschluss zutreffend hervorhebt -"besondere rechtliche Schwierigkeiten" gegeben sind, denen der Patentanwalt ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts alleine nichtzu begegnen vermag (vgl. auch BPatG BlPMZ 2008, 22 -Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren) oder im Hinblick auf unmittelbare Auswirkungen auf ein Verletzungsverfahren, in denen eine rechtliche Abstimmung geboten sein kann und wegen der insoweit maßgeblichen Rechtsfragen die Mitwirkung eines Rechtsanwalts auch im Nichtigkeitsverfahren als zur vollen Wahrnehmung der eigenen Belange sachdienlich angesehen werden kann.

  • BPatG, 21.08.2008 - 3 ZA (pat) 44/08
    Hieraus folgt, dass eine Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren nur in solchen besonders gelagerten Ausnahmefällen als notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann, in denen im Einzelfall - wie der angegriffene Beschluss zutreffend hervorhebt - "besondere rechtliche Schwierigkeiten" gegeben sind, denen der Patentanwalt ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts alleine nicht zu begegnen vermag (vgl. auch BPatG BlPMZ 2008, 22 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren).
  • BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08
    Dieser Grundsatz entbindet jedoch nicht von einer Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl hierzu Beschluss des Senats vom 21. August 2008 Az. 3 ZA (pat) 44/08; BPatG BlPMZ 2008, 22, 63 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren).
  • BPatG, 07.08.2008 - 3 Ni 55/01
    Dieser Grundsatz entbindet jedoch nicht von einer Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl hierzu Beschluss des Senats vom 21. August 2008 Az. 3 ZA (pat) 44/08; BPatG BlPMZ 2008, 22, 63 - Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren).
  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 15/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Y (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen

    Zwar kommt grundsätzlich die Zurückweisung der Anmeldung nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Betracht; nur im Ausnahmefall kann die Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden, wenn nicht alle von formellen Mängeln betroffen sind (vgl. BPatG GRUR 2008, 454, 455 f. - Teilzurückweisung).
  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 10/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "PROTUBE (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen

    Zwar kommt grundsätzlich die Zurückweisung der Anmeldung nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Betracht; nur im Ausnahmefall kann die Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden, wenn nicht alle von formellen Mängeln betroffen sind (vgl. BPatG GRUR 2008, 454, 455 f. - Teilzurückweisung).
  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 11/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "PROSYS (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen

    Zwar kommt grundsätzlich die Zurückweisung der Anmeldung nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Betracht; nur im Ausnahmefall kann die Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden, wenn nicht alle von formellen Mängeln betroffen sind (vgl. BPatG GRUR 2008, 454, 455f -Teilzurückweisung).
  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 12/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "KRAYER (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen

    Zwar kommt grundsätzlich die Zurückweisung der Anmeldung nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Betracht; nur im Ausnahmefall kann die Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden, wenn nicht alle von formellen Mängeln betroffen sind (vgl. BPatG GRUR 2008, 454, 455 f. - Teilzurückweisung).
  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 13/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "PROEASY (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen

    Zwar kommt grundsätzlich die Zurückweisung der Anmeldung nur im Umfang des mängelbehafteten Teils des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Betracht; nur im Ausnahmefall kann die Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden, wenn nicht alle von formellen Mängeln betroffen sind (vgl. BPatG GRUR 2008, 454, 455 f. - Teilzurückweisung).
  • BPatG, 17.07.2014 - 30 W (pat) 14/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "PROMY (Wort-Bild-Marke)" - zu den formellen

  • BPatG, 21.08.2008 - 3 Ni 22/06
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