Rechtsprechung
BPatG, 10.11.2009 - 24 W (pat) 50/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- markenmagazin:recht
"INFOLIVE” als Marke für Dienstleistungen schutzfähig, die keine Informationsdienstleistungen darstellen
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- kanzlei.biz
Keine Aussagekraft bei "INFOLIVE"
- kanzlei.biz
Keine Aussagekraft bei "INFOLIVE"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08
DeutschlandCard
Auszug aus BPatG, 10.11.2009 - 24 W (pat) 50/08
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen (oder Waren) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (…vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 29 -Maglite; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 -STREETBALL; GRUR 2009, 952, Nr. 9 -DeutschlandCard). - BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06
STREETBALL
Auszug aus BPatG, 10.11.2009 - 24 W (pat) 50/08
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen (oder Waren) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (…vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 29 -Maglite; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 -STREETBALL; GRUR 2009, 952, Nr. 9 -DeutschlandCard). - EuGH, 07.10.2004 - C-136/02
Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 …
Auszug aus BPatG, 10.11.2009 - 24 W (pat) 50/08
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen (oder Waren) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 135, Nr. 29 -Maglite; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 -STREETBALL; GRUR 2009, 952, Nr. 9 -DeutschlandCard).
- BPatG, 20.03.2023 - 26 W (pat) 545/21 Daneben wird der Begriff hinter einem Substantiv - wie hier - im Sinne von "unmittelbar, nahegebracht, zum Anfassen, im Alltag, gelebt, präsent, modern, aktuell; gegenwärtig" verwendet, wie z. B. "Demokratie live" oder "Teilzeit-Live" (BPatG 27 W (pat) 538/11 - heimat LIVE; 24 W (pat) 50/08 - INFOLIVE; 33 W (pat) 275/04 - Automation Live; 30 W (pat) 265/03 - MARKEN LIVE; 27 W (pat) 70/98 - JEANS LIVE).
Auch an die die Nachstellung des Adjektivs "live" hat sich der Verkehr gewöhnt (BPatG 27 W (pat) 538/11 - heimat LIVE; 24 W (pat) 50/08 - INFOLIVE; 33 W (pat) 275/04 - Automation Live; 30 W (pat) 265/03 - MARKEN LIVE; 27 W (pat) 70/98 - JEANS LIVE).