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   BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12   

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BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12 (https://dejure.org/2015,21226)
BPatG, Entscheidung vom 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12 (https://dejure.org/2015,21226)
BPatG, Entscheidung vom 11. August 2015 - 24 W (pat) 540/12 (https://dejure.org/2015,21226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 43 Abs 2 S 2 MarkenG, § 125b MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Linien-Balkendarstellung schwarz/weiß (Bildmarke)/ Linien-Balkendarstellung schwarz/weiß Gemeinschaftsbildmarke) - zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - Benutzungslage muss durch präsente, glaubhafte Mittel belegt sein - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Linien-Balkendarstellung schwarz/weiß (Bildmarke)/ Linien-Balkendarstellung schwarz/weiß Gemeinschaftsbildmarke) - zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - Benutzungslage muss durch präsente, glaubhafte Mittel belegt sein - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Linien-Balkendarstellung schwarz/weiß (Bildmarke)/ Linien-Balkendarstellung schwarz/weiß Gemeinschaftsbildmarke) - zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - Benutzungslage muss durch präsente, glaubhafte Mittel belegt sein - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12
    Der diesbezügliche Sachvortrag und die hierfür eingereichten Unterlagen des Widersprechenden müssen insoweit nicht nur eine Zuordnung zum jeweils maßgebenden Benutzungsgebiet ermöglichen, sondern auch zu konkreten Waren und Dienstleistungen, da sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit einer Widerspruchsmarke in den beteiligten Verkehrskreisen im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen sind (BGH GRUR 2013, 833, Tz. 38 - Culinaria / Villa Culinaria).

    Eine gestärkte Kennzeichnungskraft muss schon im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH, GRUR 2008, 903, Rn. 14 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2013, 833, Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria) und noch im Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 169, 211 m. w. N.).

    Sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen (BGH, GRUR 2013, 833, Tz. 38 - Culinaria/Villa Culinaria; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 171).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12
    Die Benutzungslage ist durch präsente, glaubhafte Mittel zu belegen, sofern sie im Einzelfall nicht amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859, Tz. 33 - Malteserkreuz I).

    Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist die jeweilige Benutzungslage zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2006, 859, Tz. 33 - Malteserkreuz).

  • BGH, 25.02.2010 - I ZB 18/08

    Malteserkreuz III

    Auszug aus BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12
    In diesen Fällen unterliegt die Benutzungslage dem Beibringungsgrundsatz, wie dies bei der Beurteilung der Benutzungslage im Falle der Einrede des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2010, 859, Tz. 15 - Malteserkreuz III).

    Hieraus folgt, dass die bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft zu berücksichtigende Benutzungslage, wie auch Benutzungsfragen im Übrigen, nicht dem ansonsten im markenrechtlichen Registerverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 54 Abs. 1, 73 Abs. 1 MarkenG), sondern dem Beibringungsgrundsatz unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2010, 859, Tz. 15 Malteserkreuz - III; GRUR 1998, 938 - DRAGON; GRUR 2006, 152 Tz. 19 - GALLUP).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12
    eee) Ein demoskopisches Gutachten, welches im Regelfall zum Nachweis einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit geeignet ist (vgl. z. B. BGH, GRUR 2010, 1103, Rz. 33 - Pralinenform II), hat die Widersprechende nicht vorgelegt.
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12
    Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei der Widerspruchsmarke um ein im Verkehr weitgehend als Marke bekanntes Bildzeichen handelt (vgl. BGH GRUR 2004, 594 - Ferrari-Pferd).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12
    Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass Bildmarken umso weniger als begrifflich ähnlich angesehen werden, je allgemeiner ein gemeinsamer Sinngehalt gefasst werden müsste, um die Gleichheit des Motivs zu begründen (vgl. auch EuGH GRUR 1998, 387 Tz. 25 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 9, Rn. 299).
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12
    Eine gestärkte Kennzeichnungskraft muss schon im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH, GRUR 2008, 903, Rn. 14 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2013, 833, Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria) und noch im Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 169, 211 m. w. N.).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

    Auszug aus BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12
    Hieraus folgt, dass die bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft zu berücksichtigende Benutzungslage, wie auch Benutzungsfragen im Übrigen, nicht dem ansonsten im markenrechtlichen Registerverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 54 Abs. 1, 73 Abs. 1 MarkenG), sondern dem Beibringungsgrundsatz unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2010, 859, Tz. 15 Malteserkreuz - III; GRUR 1998, 938 - DRAGON; GRUR 2006, 152 Tz. 19 - GALLUP).
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12
    Hieraus folgt, dass die bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft zu berücksichtigende Benutzungslage, wie auch Benutzungsfragen im Übrigen, nicht dem ansonsten im markenrechtlichen Registerverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 54 Abs. 1, 73 Abs. 1 MarkenG), sondern dem Beibringungsgrundsatz unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2010, 859, Tz. 15 Malteserkreuz - III; GRUR 1998, 938 - DRAGON; GRUR 2006, 152 Tz. 19 - GALLUP).
  • BPatG, 09.01.2012 - 25 W (pat) 1/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "NETZORANGE IT-DIENSTLEISTUNGEN

    Auszug aus BPatG, 11.08.2015 - 24 W (pat) 540/12
    ddd) Zum Nachweis einer Bekanntheit des Zeichen genügt auch der bloße Verweis auf sogenannte Markenrankings oder Markenwerte nicht, wenn deren tatsächlichen Grundlagen nicht offengelegt werden (vgl. Ströbele/ Hacker MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 159; BPatG Beschl. v. 4.8.2011, Az. 25 W (pat) 1/11 - NETZORANGE/ORANGE), erst recht dann nicht, wenn sie sich wie hier teilweise auf einen späteren Zeitpunkt als den Anmeldetag der jüngeren Marke beziehen.
  • BPatG, 30.11.2023 - 28 W (pat) 44/22
    Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 - Wunderbaum II; GRUR 2013, 833 Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

    Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 - Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

    Denn insoweit hat die Widersprechende zu den für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft relevanten Tatsachen einschließlich des Marktanteils (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12- Senkrechte Balken) nicht ausreichend vorgetragen.

  • BPatG, 20.09.2023 - 29 W (pat) 27/21
    Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 - Wunderbaum II; GRUR 2013, 833 Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

    Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 - Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

    Zu den für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft relevanten Tatsachen einschließlich des Marktanteils (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12- Senkrechte Balken) hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend vorgetragen.

  • BPatG, 05.08.2020 - 29 W (pat) 575/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pappo/PAGO (IR-Marke)" - Warenidentität - zur

    Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 - Wunderbaum II; GRUR 2013, 833 Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

    Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt oder amtsbekannt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 - Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

    Beschwerdeführerin gewesen, weiter zu den für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft relevanten Tatsachen einschließlich des Marktanteils vorzutragen (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

  • BPatG, 04.05.2021 - 29 W (pat) 36/18
    Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 - Wunderbaum II; GRUR 2013, 833 Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

    Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt oder amtsbekannt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 - Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

    Zu den für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft relevanten Tatsachen einschließlich des Marktanteils hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend vorgetragen (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 -Senkrechte Balken).

  • BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 524/18
    Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 - Wunderbaum II; GRUR 2013, 833 Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

    Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt oder amtsbekannt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 - Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

  • BPatG, 23.09.2020 - 29 W (pat) 524/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "COPYSTOP (Wort-Bildmarke)/COPY-TOP

    Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 - Wunderbaum II; GRUR 2013, 833 Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

    Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt oder amtsbekannt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 - Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

  • BPatG, 07.10.2019 - 29 W (pat) 26/15
    Sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen (BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 38 - Culinaria/Villa Culinaria; BPatG Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 - Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster).
  • BPatG, 26.10.2020 - 29 W (pat) 535/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "BLACKDOPE (Wort-Bildmarke)/DOPE (Unionswortmarke)" -

    Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 - Wunderbaum II; GRUR 2013, 833 Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

    Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt oder amtsbekannt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 - Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

  • BPatG, 14.09.2022 - 29 W (pat) 560/19
    Sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen (BGH, a. a. O. Rn. 38 - Culinaria/Villa Culinaria; BPatG Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 - Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster).

    Schließlich ist eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung nach dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz von der Widersprechenden zweifelsfrei zu belegen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 - Malteserkreuz; GRUR 2006, 152 Rn. 19 - GALLUP; BPatG, Beschluss vom 09.10.2020, 29 W (pat) 502/19 - Mona Bella Comfort/Mona; Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 - Senkrechte Balken).

  • BPatG, 22.02.2016 - 24 W (pat) 513/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "ALBÉA (Wort-Bild-Marke)/BALEA/Balea Professional" -

    Für die tatrichterliche Feststellung dieser tatsächlichen Umstände ist, nachdem insoweit dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke gelten (vgl. BGH, GRUR 2006, 859, 862, Rn. 33 - Malteserkreuz; BPatG, Beschl. v. 11. August 2015, 24 W (pat) 540/12 - Balkendarstellung, verfügbar in PAVIS PROMA), ihre Glaubhaftmachung ausreichend.
  • BPatG, 09.10.2020 - 29 W (pat) 502/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mona Bella COMFORT (Wort-Bildmarke/Mona

  • BPatG, 29.09.2021 - 29 W (pat) 563/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Leo & Emma/Emma (Unionsmarke)" - Warenidentität -

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