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   VGH Bayern, 19.01.2007 - 24 C 06.2426   

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VGH Bayern, 19.01.2007 - 24 C 06.2426 (https://dejure.org/2007,2610)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.2007 - 24 C 06.2426 (https://dejure.org/2007,2610)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 (https://dejure.org/2007,2610)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einem ausländerrechtlichen Verfahren; Voraussetzung für die Entstehung der Erledigungsgebühr; Bindungswirkung der Streitwertfestsetzung; Anforderungen an die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei der Erledigung des ...

  • Judicialis

    VwGO § 164; ; VwGO § 146; ; VV-RVG Nr. 1002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 164; VwGO § 146; RVG -VV Nr. 1002
    Kostenerinnerung - Beschwerde, Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen, Funktionelle Zuständigkeit des Senats, Maßgebender Streitwert, Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts, Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 497
  • DÖV 2007, 620
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2006 - 8 OA 119/06

    Berücksichtigungsfähigkeit einer Terminsgebühr in einem

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 24 C 06.2426
    Es kommt nämlich nicht auf die Qualität der Mitwirkung, sondern auf deren Erfolg, also die - nicht nur unwesentliche - (Mit-) Ursächlichkeit für die Erledigung an." Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 25.10.2006 Az. 8 OA 119/06 - juris) argumentiert in gleicher Weise: "Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr.

    Die Erledigungsgebühr ist anders als die Terminsgebühr eine Erfolgsgebühr und honoriert die Entlastung des Gerichts und das insoweit erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine unstreitige Erledigung (NdsOVG, 25.10.2006 Az. 8 OA 119/06).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2006 - 2 O 223/05

    Erledigungsgebühr des Rechtsanwalts

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 24 C 06.2426
    Das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21.2.2006 Az. 2 O 223/05 - juris) führt zur Rechtslage nach dem RVG aus: "An den für die Entstehung der Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO anerkannten Anforderungen ist auch auf der Grundlage der Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Rechtsvergütungsgesetzes (RVG) festzuhalten.
  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 4 C 06.1129
    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2007 - 24 C 06.2426
    Sie bezweckt nicht, dass er die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren nicht in vollem Umfang gegenüber der kostenpflichtigen Gegenseite abrechnen kann (BayVGH vom 10.7.2006 NJW 2007, 170).
  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 19 C 15.1844

    Erledigungs- und Einigungsgebühr

    Die Beschwerde, über die gemäß § 150 VwGO der Senat entscheidet (weder § 66 Abs. 6 GKG noch § 33 Abs. 8 RVG finden insoweit Anwendung, vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 19) ist statthaft (§ 146 Abs. 1,3 VwGO) und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO); das Verwaltungsgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO).

    Der Bevollmächtigte muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris).

    Dies ist dann der Fall, wenn seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris).

    Dabei muss die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung in einer besonderen Tätigkeit des Bevollmächtigten liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegoltene Einlegung und Begründung hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.12.2016 - 15 C 16.1973 - juris Rn. 14 ff.; B.v. 2.9.2015 - 10 C 13.2563 - juris Rn. 41; B.v. 18.5.2015 - 2 C 14.2703 - juris Rn. 14; B.v. 20.5.2014 - 10 C 12.1343 - juris Rn. 40; B.v. 7.4.2014 - 8 M 13.40028 - juris; B.v. 14.12.2011 - 15 C 11.1714 - juris Rn. 10; B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B.v. 19.8.2016 - 18 E 66/16 - juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 6.10.2015 - 3 E 82/15 - juris Rn. 5 - jeweils m.w.N.).

    Eine besondere, einvernehmlich erarbeitete Beendigung des Rechtsstreits lag gerade nicht vor, vielmehr wurde die vom Gericht vorgeschlagene und seitens des Beklagten im Änderungsbescheid umgesetzte Reduzierung des Erstattungsbetrages im Ergebnis akzeptiert (im Gegensatz zu BayVGH, B.v. 19.1.2017 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 38, wo der Bevollmächtigte durch eine Vielzahl von Gesprächen und Telefonaten mit den Beteiligten zu einer Änderung und Erledigung beigetragen hat).

  • VGH Bayern, 19.10.2023 - 14 C 23.745

    Funktionale Zuständigkeit - Entscheidung über Kostenerinnerung nach § 165 VwGO

    Über Anfechtungen gegen die Festsetzung erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten (§ 165 VwGO) entscheidet nach Nichtabhilfe seitens der Urkundsbeamtin das Gericht des ersten Rechtszugs in derjenigen Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde, hier also in der Kammerbesetzung wie im Einstellungsbeschluss vom 26. Oktober 2020 (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - NVwZ-RR 2004, 309 unter 1. m.w.N.; B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497/498 unter 2.; B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 - juris Rn. 10).

    An der "objektiven" Kausalität dieser in der Sache richtigen anwaltlichen Rüge für den späteren Rücknahmebescheid (dazu Beschwerdebegründung S. 5 und S. 7) zweifelt der Senat nicht, wobei zu sehen ist, dass eine "Mitwirkung" keine "überwiegende" oder "alleinige" Herbeiführung der Erledigung des Rechtsstreits durch die anwaltliche Vertretung verlangt, sondern lediglich, dass diese einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497/499).

    Zwar können auch anwaltliche Aktivitäten aus der Zeit "vor" Klageerhebung für Nr. 1002 VV RVG relevant sein, etwa wenn während laufender Rechtsbehelfsfrist für eine zwingend (zur Vermeidung von Bestandskraft) zu erhebende Klage ein Einigungsvorschlag unterbreitet und dann gleichwohl (zwecks Fristwahrung) Klage erhoben wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497/499).

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 10 C 12.1343

    Kostenfestsetzung; Einigungsgebühr; Erledigungsgebühr; Änderung eines

    Die nach § 146 Abs. 1 und 3 und § 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde, über die der Senat entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 19) und die er nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO im Hinblick auf die wechselnden Begründungen der Antragstellerin so versteht, dass es ihr um die Berücksichtigung einer Gebühr nach Nr. 1003 VV-RVG bei der Kostenfestsetzung unabhängig davon geht, ob es sich um eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG oder um eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG handelt, hat in der Sache Erfolg.

    Der Rechtsanwalt muss die Erledigung dabei nicht überwiegend oder allein herbeigeführt, sondern lediglich einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 9.7.2009 - 10 C 09.1200 - juris Rn. 16).

    Er muss in der Weise zur Erledigung des Rechtsstreits beigetragen haben, dass seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 36; B.v. 14.11.2011 - 2 C 10.2444 - juris Rn. 5).

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