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   AG Bremen, 02.06.1995 - 24 C 72/1995   

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https://dejure.org/1995,4645
AG Bremen, 02.06.1995 - 24 C 72/1995 (https://dejure.org/1995,4645)
AG Bremen, Entscheidung vom 02.06.1995 - 24 C 72/1995 (https://dejure.org/1995,4645)
AG Bremen, Entscheidung vom 02. Juni 1995 - 24 C 72/1995 (https://dejure.org/1995,4645)
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    Annahmeverzug Honorarausfall (Dr. Uta Rüping)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 818
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 08.10.2020 - III ZR 80/20

    Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam

    Ob und inwieweit Ausnahmen bei geringfügigen (maßvollen) Einschränkungen des Kündigungsrechts in Betracht kommen können (z.B. bei kurzfristiger Absage vereinbarter Arzttermine; vgl. dazu AG Bremen, NJW-RR 1996, 818, 819; AG Nettetal, NJW-RR 2007, 1216, 1217; AG München, BeckRS 2016, 8072; Poelzig, VersR 2007, 1608 ff), braucht hier nicht vertieft zu werden (s. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 aaO S. 346, wonach eine differenzierte Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen erscheint).
  • AG Bielefeld, 10.02.2017 - 411 C 3/17

    Nichteinhaltung eines vereinbarten Behandlungstermins: Zahnarzt kann

    Betreibt der Arzt eine reine Bestellpraxis, so dient die Vereinbarung eines Behandlungstermins aber nicht lediglich der Sicherung eines zeitlichen geordneten Behandlungsablaufs und stellt die mithin exklusive Terminvereinbarung eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB dar (LG Konstanz NJW 94, 3015; AG Meldorf NJW-RR 2003, 1029; AG Nettetal NJW-RR 2007, 1216, 1217; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888; AG Bremen, NJW-RR 1996, 818; AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817; Palandt-Weidenkaff, § 615 Rz. 2; a.A. ohne aber nachvollziehbare Begründung: LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.08, 2 S 446/07).
  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1304/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen ärztlichen Honoraranspruch

    Unter Verweis auf zwei Entscheidungen und eine Kommentarstelle (AG Meldorf, Urteil vom 18. November 2002 - 83 C 1404/02 -, NJW-RR 2003, 1029; AG Bremen, Urteil vom 2. Juni 1995 - 24 C 72/95 -, NJW-RR 1996, 818; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 296 Rn. 1) führte das Amtsgericht weiter aus, in dieser Konstellation führe eine Terminabsage weniger als 24 Stunden vorher dazu, dass der Gläubiger sich in Annahmeverzug befinde.
  • AG Diepholz, 26.06.2011 - 2 C 92/11

    Arztermin - Stornierung

    Es ist allgemein nicht üblich, für angebotene, aber mangels Erscheinens zu dem Termin nicht geleistete ärztliche Behandlungsmaßnahmen das ärztliche Honorar zu verlangen (vgl. Amtsgericht Rastatt, NJW-RR 1996, 818).
  • AG Nettetal, 12.09.2006 - 17 C 71/03

    Privatliquidation - Ausfallhonorar wegen Nichterscheinen zum "Exklusivtermin"

    Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger der Beklagten die Erbringung seiner zahnärztlichen Leistungen für die vereinbarten Termine ausdrücklich garantiert hat, folgt, dass im Unterschied zu den Gepflogenheiten sonstiger Zahnarztpraxen , in denen entweder keine Termine vergeben werden, die Patienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden oder es zu einer Mehrfachvergabe von Terminen kommt und Patienten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren müssen, dass der Kläger wegen der Exklusivität seiner Termine bei Terminsvereinbarungen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 296 BGB trifft ( vergleiche LG Konstanz , NJW 1994, 3.015 f.; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888, AG Bremen, NJW-RR 1996, 818 f. sowie AG Rastatt NJW-RR 1996, 817 f. - im letztgenannten Urteil wird entsprechende Überlegung allerdings nur als obiter dictum ausgeführt).

    Selbst wenn bei der Vereinbarung von Langzeitterminen nicht stets eine vollständige oder hauptsächliche Inanspruchnahme des Dienstverpflichteten im Sinne von § 621 Nr. 5 2. Halbsatz BGB anzunehmen sein sollte, liegt jedenfalls eine erhebliche Inanspruchnahme vor, so dass die Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist - wie vorliegend 48 Stunden - bezüglich ärztlichen Langzeittermine durch eine entsprechende AGB-Klausel von dem Leitbild der gesetzlichen Regelung in § 621 Nr. 5 BGB, die im übrigen einzelvertraglich auch uneingeschränkt abdingbar ist, nicht unangemessen abweicht ( ebenso : AG Bremen, NJW-RR 1996, 818 f. zu einer Absagefrist von 24 Stunden ).

  • AG Ludwigsburg, 23.09.2003 - 8 C 2330/03

    Patient kommt nicht zum Termin: In diesem Fall können Sie Schadenersatz verlangen

    Bei einer derartigen Praxisorganisation wollen die Beteiligten die Behandlung auch gerade zu diesem Termin vorgenommen wissen (NJW-RR 96, 818; NJW 94, 3015).
  • AG Bonn, 05.09.2006 - 2 C 215/06

    Absage Arzttermin, Schadensersatz

    Selbst wenn bei der Vereinbarung von Langzeitterminen nicht stets eine "vollständige" oder "hauptsächliche" Inanspruchnahme des Dienstverpflichteten in diesem Sinne anzunehmen ist, liegt jedenfalls eine erhebliche Inanspruchnahme vor, so dass die Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist bezüglich therapeutischer Langzeittermine durch eine entsprechende AGB-Klausel von dem Leitbild der gesetzlichen Regelung nicht erheblich abweicht (AG Bremen, NJW-RR 1996, 818 f.).

    Wenn ein Arzt hingegen bei einem Patienten - wie hier - eine individuelle, auf einen konkreten zeitlichen Rahmen abgestimmte Behandlung vorzunehmen hat, hierfür dem Patienten eine bestimmte Behandlungszeit reserviert und hiernach seinen Behandlungstag plant, liegt eine Leistungszeitbestimmung im Sinne des § 296 BGB vor (AG Bremen, NJW-RR 1996, 818, 819 f.; AG Ludwigshafen/Rhein, MedR 2002, 423, 424 f.; Wertenbruch, MedR 1991, 167, 168 f.).

  • AG Ludwigshafen, 03.04.2001 - 2c C 356/00

    Vergütungsanspruch bei Behandlungsvertrag; Unbilligkeit überhöhter

    Aus alldem ergibt sich für das Gericht, daß für die Vornahme der Handlung durch den Gläubiger, hier also durch die Beklagte, eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart war; ein Angebot war daher gemäß § 296 BGB überflüssig (vgl. auch AG Bremen NJW-RR 1996, 818 f.).
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