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   OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - I-24 U 190/05   

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https://dejure.org/2006,16153
OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - I-24 U 190/05 (https://dejure.org/2006,16153)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2006 - I-24 U 190/05 (https://dejure.org/2006,16153)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. November 2006 - I-24 U 190/05 (https://dejure.org/2006,16153)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verdienst eines Honorars nach Grund und Höhe durch das Betreiben des Geschäfts und die Wahrnehmung eines Senatstermins; Verlust des Anwaltshonorares aufgrund der Kündigung eines Anwaltsdienstvertrages durch den Rechtsanwalt ohne wichtigen Grund; Veranlassung einer ...

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § 627; ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 628 Abs. 1 Satz 2; ; BRAGO § 13 Abs. 4; ; BORA § 11 Abs. 1; ; ZPO § 160 Abs. 4 Satz 2

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.05.2003 - VI ZR 259/02

    Einstandspflicht des erstbehandelnden Arztes für Behandlungsfehler bei aufgrund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05
    Die anderweitig anwaltlich beratene Klägerin hat übersehen und übersieht, dass der BE-Vermerk ungeachtet des mitlaufenden Magnetbandes kein Wortprotokoll darstellt, auf welches sie zugreifen kann, sondern eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade in Arzthaftungssachen gebilligte gerichtsinterne Hilfe bei der Zusammenfassung des durch mündliche Befragung des Sachverständigen gewonnenen Beweisergebnisses darstellt (vgl. BGH NJW 2003, 2311 m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 190/79

    Begründung von Nebenpflichten durch den Anwaltsvertrag - Kündigung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05
    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruch führen sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188).
  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 182/94

    Gebührenanspruch des Prozeßbevollmächtigten nach Notwendigkeit der Mandatierung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05
    Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch aber, wenn er selbst ohne wichtigen Grund kündigt oder wenn er durch sein schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind (BGH NJW 1995, 1954 = MDR 1995, 854).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2000 - 24 U 133/99

    Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei Beendigung des Mandats; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05
    Das Verhalten der Beklagten war ein Ausdruck tiefen, aber unbegründeten Misstrauens gegenüber dem Kläger, was diesen und nicht die Beklagte mit Blick auf deren anderweitige nicht kooperative anwaltliche Beratung zur außerordentlichen Kündigung des Anwaltsvertrags aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt hätte (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233).
  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96

    Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/05
    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruch führen sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188).
  • OLG Düsseldorf, 27.06.2011 - 24 U 193/10

    Rechtsfolgen der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt

    Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (so genanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m.w.Nachw.).

    Sind die zur Kündigung angeführten Gründe streitig, trägt der Mandant für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

    Übertragen auf das an sich jederzeit gemäß § 627 BGB kündbare Mandatsverhältnis bedeutet das, dass der Rechtsanwalt es honorarunschädlich dann sofort niederlegen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die es ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, es bis zu dessen sachlicher Erledigung (Auftragserfüllung) fortzuführen (Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325; MünchKomm/Henssler, BGB, 5. Aufl. [2009], § 628 Rn. 18 m.w.Nachw.).

    Unter dieser Voraussetzung ist es dem Zedenten versagt, sich seinerseits auf die Vertragsverletzung der Beklagten zur fristlosen Mandatsniederlegung zu berufen (vgl. BGHZ 44, 271, 275 f. = NJW 1966, 347 348 sub II.2b und 3 m.w.Nachw.; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325; MünchKomm/Henssler, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruchs führen sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08

    Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen

    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruch führen sollen (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

    Denn er war, wenn nicht gar zur Mandatskündigung, so doch jedenfalls berechtigt, von dem Beklagten eine auf das Trennungsunterhaltsmandat beschränkte und auf die Frage der Einkommenshöhe begrenzte Haftungsfreistellung zu verlangen und gleichzeitig die Niederlegung dieses Mandats für den Fall anzukündigen, dass der Beklagte die verlangte Erklärung nicht abgebe (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

    Die sonstigen Vorhaltungen an die Adresse des Klägers wegen mangelhafter Qualität der Mandatsbearbeitung sind im Wesentlichen substanzlos und geprägt von der unverkennbaren Neigung des Beklagten zu übermäßiger Kontrolle, maßloser Übertreibung und starrer Uneinsichtigkeit (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

  • OLG Oldenburg, 21.12.2016 - 2 U 85/16

    Rechtsanwalt behält auch nach Kündigung des Mandats seinen

    Von einem vertragswidrigen Verhalten durch Androhung einer Mandatsniederlegung kann nur dann ausgegangen werden, wenn diese grundlos erfolgte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2006, 24 U 190/05, zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 04.07.2002, IX ZR 153/01 - NJW 2002, 2774; BGH, Urteil vom 04.02.2010, IX ZR 18/09 - NJW 2010, 1364).
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2011 - 24 U 87/11

    Haftung der Mitglieder einer Anwaltssozietät; Zulässigkeit der Aufrechnung gegen

    Da dies die Ausnahme von der Regel ist, trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder zum Wegfall des Honoraranspruchs führen sollen (BGH NJW 1982, 437 (438); 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325; FamRZ 2009, 2029 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 190/06

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach Kündigung des Mandats durch

    I-24 U 190/05.
  • AG Frankfurt/Main, 04.04.2013 - 32 C 236/13
    Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch u. a. aber dann, wenn er durch ein erheblich schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten veranlasst hat oder wenn er, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, das Mandatsverhältnis selbst kündigt (sogenanntes Auflösungsverschulden) und wenn seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind, etwa weil der Mandant wegen der Beendigung des Erstmandats einen anderen Rechtsanwalt beauftragen musste und im Zweitmandat dieselben Gebühren noch einmal angefallen sind (BGH NJW 1995, 1954; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 233; OLGR Düsseldorf 2007, 325; OLGR Düsseldorf 2009, 710 = FamRZ 2009, 2027 und OLGR Düsseldorf 2009, 853 = FamRZ 2009, 2029 jew. m. w. Nachw.).

    Sind die zur Kündigung angeführten Gründe streitig, trägt der Mandant für deren Vorliegen die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1982, 437, 438 und 1997, 188; Senat OLGR Düsseldorf 2007, 325).

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