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   OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - I-24 U 266/03   

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https://dejure.org/2006,7484
OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - I-24 U 266/03 (https://dejure.org/2006,7484)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2006 - I-24 U 266/03 (https://dejure.org/2006,7484)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. November 2006 - I-24 U 266/03 (https://dejure.org/2006,7484)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 13; ; ZPO § ... 253 Abs. 1; ; ZPO § 261 Abs. 1; ; ZPO § 261 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 513 Abs. 2; ; BGB § 7; ; BGB § 269 Abs. 1; ; BGB § 611; ; BGB § 612; ; BGB § 675; ; BGB § 823 Abs. 2; ; AktG § 302f; ; StGB § 263; ; BRAGO § 3 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; BGB § 675
    Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich seines Auftraggebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 11.11.2003 - X ARZ 91/03

    Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht am Gericht des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
    Rechtsanwaltshonorarforderungen sind, wie andere Geldschulden auch, gemäß § 269 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht auf einen späteren Wohnsitzwechsel des Schuldners an dem Ort zu begleichen (Leistungsort), an welchem der Schuldner bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hatte, es sei denn, die Vertragsparteien haben einen davon abweichenden Erfüllungsort vereinbart oder ein solcher ergibt sich aus den Umständen bei Vertragsschluss, insbesondere aus dem Charakter des Schuldverhältnisses (BGH NJW 2004, 54; BB 2004, 910).

    Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen (unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) für den Anwaltsvertrag so entschieden (BGHZ 157, 20 = BGH NJW 2004, 54; bestätigt BB 2004, 910).

    Eine Besonderheit, die eine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen könnte, ist insbesondere nicht der ausländische Wohnsitz des Mandanten, wie der Bundesgerichtshof gerade für diesen Fall entschieden hat (BGH NJW 2004, 54).

    Zu Recht weist der Bundesgerichtshof (NJW 2004, 54) darauf hin, dass der Rechtsanwalt den daraus drohenden Risiken für die Durchsetzung seiner Honorarforderung durch den Abschluss einer dem Art. 17 EuGVÜ entsprechenden (schriftlichen) Gerichtsstandsvereinbarung begegnen kann.

  • BGH, 02.10.2000 - II ZR 64/99

    Einzelausgleich einer Nachteilszufügung im faktischen GmbH-Konzern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
    Der Beklagte hat für die Honorarverbindlichkeit der Drittbeklagten auch nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern einzustehen (vgl. BGHZ 122, 123; NJW 1994, 446; 1997, 943; 2001, 370).

    Das wäre nur dann anders, wenn der Beklagte der Drittbeklagten grundlos die weitere Inanspruchnahme des Betriebsmittelkredits oder gar das gesetzliche Haftungskapital entzogen hätte und diese deshalb nicht in der Lage wäre, die Forderung des Klägers zu befriedigen (vgl. zu dem letztgenannten Fall BGH NJW 2001, 370).

  • BGH, 13.12.1993 - II ZR 89/93

    Begriff des herrschenden Unternehmens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
    Der Beklagte hat für die Honorarverbindlichkeit der Drittbeklagten auch nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern einzustehen (vgl. BGHZ 122, 123; NJW 1994, 446; 1997, 943; 2001, 370).

    aa) Dabei geht der Senat davon aus, dass die Haftung des Handelnden im qualifiziert faktischen Konzern auch für eine im Inland tätige ausländische, abhängige und beschränkt haftende Gesellschaft gilt (vgl. für den Fall des im Ausland unternehmerisch Handelnden zum Nachteil einer abhängigen inländischen Gesellschaft BGH NJW 1994, 446), wenn -wie hier bereits festgestellt (vgl. oben sub I.1d)- auf das maßgebliche Vertragsverhältnis deutsches materielles Recht zur Anwendung kommt.

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

    Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
    Im Streitfall ist die Klage dem Beklagten schon am 18. Februar 2002 auf dem Flughafen D durch Aushändigung (§ 166 Abs: 1 ZPO) zugestellt (GA 85) und ist damit vor dem Inkrafttreten der Verordnung erhoben worden (vgl. BGH NJW 2006, 1806 = BRAK-Mitt 2006, 180, 181; zu einem hier nicht in Betracht kommenden Grenzfall Senat OLGR Düsseldorf 2006, 625).

    Europarechtlich gibt es demnach im Anwendungsbereich des Übereinkommens (mit Ausnahme der gegenseitigen Pflichten aus Arbeitsverträgen unselbständiger Arbeitnehmer, Art. 5 Halbs. 2, 3 EuGVÜ) keinen einheitlichen Gerichtsstand für die Pflichten der einen und anderen Vertragsseite (anders jetzt Art. 5 Nr. 1 lit b EuGVVO, der einheitliche Gerichtsstände für die beiderseitigen Verpflichtungen aus Warenverkehrs- und Dienstleistungsgeschäften vorsieht, vgl. BGH NJW 2006, 1806).

  • BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01

    Erfüllungsort bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
    Die Frage nach dem Erfüllungsort und mit ihm nach dem Gerichtsstand ist deshalb nach materiellem deutschen Recht zu beantworten (BGH NJW-RR 2003, 192).

    Aus den Umständen, insbesondere auch aus der Natur des Rechtsanwaltsvertrags ergibt sich kein von § 269 Abs. 1 BGB abweichender Erfüllungsort/Leistungsort, wie er etwa für das Ladengeschäft (BGH MDR 2003, 402), den Arbeitsvertrag (BAG NZA 2003, 339) und den Bauwerksvertrag (BGH NJW 1986, 935) angenommen wird.

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 250/02

    Anforderungen an die Darlegung der Mandatserteilung im Vergütungsprozeß des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
    Es ist deshalb in der Rechtsprechung (grundlegend BGH NJW 1962, 1354 = JZ 1963, 32, 33 m. Anm. Scheuerle; vgl. ferner BGH NJW 2000, 3286, 3287 sub Nr. 11.1. m.w.N.; WM 2001, 1517, 1518 und jüngst NJW 2003, 3564, 3565; Senat OLGR Düsseldorf 2006, 741) und in der prozessrechtlichen Literatur (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 139 Rn. 8f) anerkannt, dass der Sachvortrag einer Partei nach dem Beibringungsgrundsatz der Ergänzung bedarf, wenn infolge der Einlassung des Gegners die Darstellung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt.

    Unter diesen Umständen ist das wirtschaftliche Interesse ein ambivalentes Kriterium für die Frage des Vertragsschlusses oder der hier in Frage stehenden Haftungserweiterung (vgl. BGH NJW 2003, 3564).

  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
    Deshalb lässt es die für die Auslegung des Übereinkommens maßgebliche "Tessili-Regel" zu, dass der Erfüllungsort (und mit ihm der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1, Halbs. 1 EuGVÜ) für die Vertragspflichten der einen Seite mit dem Erfüllungsort/Gerichtsstand für die Verpflichtungen der anderen Seite nicht übereinstimmen muss, wenn das zur Anwendung kommende nationale Recht keinen einheitlichen Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag kennt (EuGH NJW 1987, 1131 [Shenavai]; vgl. auch Senat MDR 2005, 165).

    Im Anwendungsbereich des Übereinkommens wäre es auch eine nicht hinnehmbare und im Übrigen gegen Art. 43 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) verstoßende Diskriminierung, wenn EU-Bürgern nur mit Blick auf ihren Wohnsitz im Ausland der Gerichtsstand am Ort der zu erfüllenden Leistungshandlung entzogen und sie stets auf den Kanzleisitz verwiesen würden (vgl. EuGH NJW 1987, 1131 [Shenavai]).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZR 101/03

    Gerichtsstand für Erfüllung von Rechtsanwaltsgebührenforderungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
    Rechtsanwaltshonorarforderungen sind, wie andere Geldschulden auch, gemäß § 269 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht auf einen späteren Wohnsitzwechsel des Schuldners an dem Ort zu begleichen (Leistungsort), an welchem der Schuldner bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hatte, es sei denn, die Vertragsparteien haben einen davon abweichenden Erfüllungsort vereinbart oder ein solcher ergibt sich aus den Umständen bei Vertragsschluss, insbesondere aus dem Charakter des Schuldverhältnisses (BGH NJW 2004, 54; BB 2004, 910).

    Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen (unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) für den Anwaltsvertrag so entschieden (BGHZ 157, 20 = BGH NJW 2004, 54; bestätigt BB 2004, 910).

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
    aa) Nach der so genannten Tessili-Regel (vgl. EuGH NJW 1977, 491; NJW 2000, 719) ist die Frage nach der Lage des Erfüllungsorts der umstrittenen Verpflichtung nicht vertragsautonom, sondern nach der lex causae, also nach dem Recht zu beantworten, das nach dem internationalen Privatrecht des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die jeweils streitige Verpflichtung maßgebend ist.
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 311/88

    Person des Vertragspartners bei unternehmensbezogenen Geschäften mit einer GmbH;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2006 - 24 U 266/03
    Ist der Unternehmensträger in Wahrheit aber eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse, so ist der Handelnde dem gutgläubig auf den gesetzten Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner gesamtschuldnerisch neben dieser verpflichtet (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2002 - 24 U 177/01

    Zur Zulässigkeit der Aufrechnung anwaltlicher Gebührenforderung gegen Anspruch

  • BGH, 25.11.1996 - II ZR 352/95

    Haftung im qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern nach kurzfristiger Beendigung der

  • EuGH, 28.09.1999 - C-440/97

    GIE Groupe Concorde u.a.

  • BGH, 27.06.2005 - II ZR 113/03

    Voraussetzungen der deliktischen Haftung des faktischen Geschäftsführers

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2004 - 24 U 253/03

    Erfüllungsort für Mietzinsansprüche aus Nutzung eines im Ausland betriebenen

  • BGH, 05.12.1985 - I ARZ 737/85

    Erfüllungsort bei einem Bauwerkvertrag

  • BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 307/01

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

  • BGH, 21.01.1999 - VII ZR 398/97

    Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche als Mangel

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 24 U 86/05

    Gerichtsstand für anwaltliche Honorarklage im Geltungsbereich der sogenannten

  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 20/00

    Formularmäßige Zweckerklärung für eine Bürgschaft

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2006 - 24 U 3/05

    Anwaltsregress wegen verlorener Lohnansprüche bei streitiger Arbeitsfähigkeit

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

  • BGH, 24.10.1991 - VII ZR 81/90

    Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung einer Werklohnforderung

  • BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 79/61
  • BGH, 04.07.2000 - VI ZR 236/99

    Substantiierung des klagebegründenden Parteivorbringens

  • BGH, 07.03.2006 - VI ZR 42/05

    Prüfung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts durch das

  • BayObLG, 13.03.1964 - Allg. Reg. 7/64
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

    Der Kläger, dem die Hintergründe des ihm übertragenen Mandats in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht nur aus den vom Beklagten schon bei Mandatsbeginn gefertigten und überreichten Übersichten, sondern außerdem aus dem von ihm mehrfach in Bezug genommenen und beim Senat noch anhängigen Honorarprozess 24 U 266/03 (1 O 564/00 LG Düsseldorf) bekannt gewesen sind, hatte (vor dem oben dargestellten Zeitaufwand für das unzureichend beschriebene Aktenstudium) schon für näher konkretisiertes Aktenstudium unter den Beleg-Nrn. 7326 und 7327 einen Zeitaufwand von 5:15 Std abgerechnet, darunter mit dem Titel "Aktendurchsicht, Orga 'Detektivarbeit' ".
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

    Richtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es im Honorarprozess beweisrechtlich zu Lasten des Rechtsanwalts geht, wenn unstreitige oder bewiesene Tatsachen bei Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit bezogen auf die umstrittene Mandatserteilung ambivalent bleiben, so dass ihnen eine unverwechselbare Indizfunktion für den Vertragsabschluss nicht zukommt (vgl. BGH NJW 1991, 2084, 2085; 2003, 3564, 3565; 2004, 3630, 3631 sub I.2; Senat, MDR 2008, 414 = OLGR 2008, 335 sub I.1a; Urt. v. 14.11.2006. Az. I-24 U 266/03 [n.v.]).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 U 282/09

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Honorarvergütung und auf Erstattung verauslagter

    Das Versäumnisurteil des 24. Zivilsenats vom 21. März 2006 (Az: I-24 U 266/03) wird aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2003 (Az: 1 O 564/00) abgeändert und als Grund- und Teilurteil wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des 24. Zivilsenats vom 21. März 2006 (I-24 U 266/03) das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.10.2008 (1 O 464/00) abzuändern und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, 1 an ihn 185.998,12 EUR nebst 12 % Zinsen seit dem 3. Dezember 1999 zu zahlen.

    Der Beklagte zu 2) beantragt, das Versäumnisurteils des 24. Zivilsenats vom 21. März 2006 (I-24 U 266/03) aufrecht zu erhalten.

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