Rechtsprechung
OLG Hamm, 07.02.2013 - I-24 U 40/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Verkehrsunfall, Schadensersatz, nicht markengebundene Fachwerkstatt, Verweis, technische Gleichwertigkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Verkehrsunfall, Schadensersatz, nicht markengebundene Fachwerkstatt, Verweis, technische Gleichwertigkeit
- verkehrslexikon.de
Zur Beseitigung von Farbanhaftungen durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung von Farbanhaftungen auf lackierten Flächen eines unfallbeschädigten Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823; BGB § 249; BGB § 254; StVG § 7
Umfang des Kostenersatzes bei unter drei Jahre altem Kfz für technisch einwandfrei mittels Reinigung durch Kfz-Aufbereitungsbetrieb entfernbare Farbanhaftungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823; BGB § 249; BGB § 254; StVG § 7
Zulässigkeitdes Verweises auf Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb zur Beseitigung von Farbanhaftungen auf lackierten Flächen eines unfallbeschädigten Fahrzeugs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 2013, 778
- VersR 2013, 1062
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09
Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem …
Auszug aus OLG Hamm, 07.02.2013 - 24 U 40/12
Im Falle technischer Gleichwertigkeit der Vornahme von Reinigungsarbeiten durch einen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Farbanhaftungen auf lackierten Flächen der Karosserie und Verglasung in einer markengebundenen Fachwerkstadt, auch wenn die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im übrigen entwickelten Grundsätze - Fahrzeug unter 3 Jahre alt bzw. regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet - erfüllt sind (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - Rdn. 11 - 15 m.w.N).Auch unter Berücksichtigung der insoweit vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien (vgl. Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - Rdn. 11 - 15 m.w.N.) kann sich der Kläger nicht ausnahmsweise darauf berufen, dass die Verweisung auf die anderweitige kostengünstigere Beseitigungsmaßnahme ihm nicht zuzumuten sei.