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   OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - I-24 U 47/11   

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https://dejure.org/2011,2593
OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - I-24 U 47/11 (https://dejure.org/2011,2593)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2011 - I-24 U 47/11 (https://dejure.org/2011,2593)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - I-24 U 47/11 (https://dejure.org/2011,2593)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wie muss vereinbartes Zeithonorar abgerechnet werden?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Abrechnung eines Zeithonrars

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zeithonorare einer Großkanzlei: Wie detailliert müssen Teilleistungen dargelegt werden?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stundensatzhonorar: Welche Anforderungen an die Abrechnung? (IBR 2012, 1020)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 621
  • MDR 2012, 1068
  • AnwBl 2012, 372
  • AnwBl Online 2012, 141
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11
    Zwar gilt auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars § 10 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung einfordern kann (BGH NJW 2011, 63; Senat FamRZ 2010, 1184; AGS 2006, 530; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 19. Aufl., § 10 Rn. 3; Schneider/Wolf-N. Schneider, RVG, 4. Aufl. § 10 Rn. 5 f.).

    Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) ist insoweit § 10 Abs. 2 S. 1 RVG analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt (Senat FamRZ 2010, 1184 m.w.N.; Senat AGS 2006, 530).

    Diese Beschreibungen sind auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Senat AGS 2006, 530 und bei juris, dort unter Rn. 110) hinreichend konkret.

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt erheblich von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 29. Juni 2006 (AGS 2006, 530) zu Grunde lag.

    Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH NJW 2010, 1364; Senat AGS 2006, 530).

    Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht, indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (BGH NJW 2003, 3486; NJW 2000, 1107; Senat MDR 2011, 760 = AGS 2011, 366; AGS 2006, 530).

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11
    Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH NJW 2010, 1364; Senat AGS 2006, 530).

    Insoweit ist z.B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH NJW 2010, 1364).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - anders als bei dem Sachverhalt, der der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BGH (BGH NJW 2010, 1364) zugrunde lag - Umfang und Anzahl der angesetzten Stunden der einzelnen Sachbearbeiter keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen.

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 24 U 112/09

    Formularmäßige Vereinbarung einer Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11
    Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Klägerin ihre Arbeitsergebnisse vorgelegt hat und der von der Klägerin vorgetragene Arbeitsablauf betreffend die Abstimmung zwischen den bei den Aufträgen jeweils beteiligten Partnern der Klägerin Dr. B. und Dr. W. und den sachbearbeitenden Rechtsanwälten A. und J. plausibel dargestellt und anhand der angesetzten Stunden nachvollziehbar ist (vgl. Senat MDR 2011, 760).

    Dies ist insbesondere bei Vorgängen unerheblich, die sie selbst - in Person des Zeugen Dr. U. - miterlebt hat, wie Besprechungen,Telefonate, Schrift- oder E-Mail Verkehr (vgl. Senat MDR 2011, 760).

    Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht, indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (BGH NJW 2003, 3486; NJW 2000, 1107; Senat MDR 2011, 760 = AGS 2011, 366; AGS 2006, 530).

  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11
    Daher ist zwar die Person des Berufungsklägers anzugeben, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers ist jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH MDR 2006, 283; BGHZ 102, 332).

    Denn die Einlegung der Berufung ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder unter Angabe einer nicht mehr zutreffenden Anschrift der Beklagten als Berufungsklägerin rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, sie wolle fortan das Verfahren aus dem Verborgenen führen, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen (vgl. BGH MDR 2006, 283).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 183/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer 15-Minuten-Zeittaktklausel in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11
    Zwar gilt auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars § 10 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung einfordern kann (BGH NJW 2011, 63; Senat FamRZ 2010, 1184; AGS 2006, 530; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 19. Aufl., § 10 Rn. 3; Schneider/Wolf-N. Schneider, RVG, 4. Aufl. § 10 Rn. 5 f.).

    Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) ist insoweit § 10 Abs. 2 S. 1 RVG analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt (Senat FamRZ 2010, 1184 m.w.N.; Senat AGS 2006, 530).

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11
    Daher ist zwar die Person des Berufungsklägers anzugeben, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers ist jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH MDR 2006, 283; BGHZ 102, 332).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 131/00

    Sittenwidrigkeit einer anwaltlichen Honorarvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11
    Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht, indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (BGH NJW 2003, 3486; NJW 2000, 1107; Senat MDR 2011, 760 = AGS 2011, 366; AGS 2006, 530).
  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11
    Mithin hat sie grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (vgl. BGHZ 162, 98, 107).
  • BGH, 01.02.2000 - X ZR 198/97

    Einwendungen gegen Abrechnung auf Stundenbasis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11
    Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht, indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (BGH NJW 2003, 3486; NJW 2000, 1107; Senat MDR 2011, 760 = AGS 2011, 366; AGS 2006, 530).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2011 - 24 U 47/11
    Zwar gilt auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars § 10 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung einfordern kann (BGH NJW 2011, 63; Senat FamRZ 2010, 1184; AGS 2006, 530; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 19. Aufl., § 10 Rn. 3; Schneider/Wolf-N. Schneider, RVG, 4. Aufl. § 10 Rn. 5 f.).
  • BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07

    Verletzung der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts durch gerichtliche Kürzung

  • OLG Düsseldorf, 28.05.2009 - 24 U 151/08

    Obhutspflichten des Vermieters eines Hochdruckreinigers

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2009 - 24 U 133/08

    Rechtsfolgen eines unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit der

  • OLG Frankfurt, 12.01.2011 - 4 U 3/08

    Rechtsanwaltskosten: Darlegungslast des Rechtsanwalts für tatsächliche und

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 136/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Anwaltshonorar; Zustandekommen

  • OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 24 U 84/18

    Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars

    Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig ausdehnt, indem er bei den berechtigten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2003 - IX ZR 131/00, Rz. 4 mwN; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - I-24 U 47/11, Rz. 26 mwN).

    Weder ist ein derartiges Vorgehen der Klägerin ersichtlich noch wird hierzu von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO, Rz. 26) konkret vorgetragen.

    Hier kann er den Zeitaufwand nachprüfen und soweit erforderlich substantiiert dazu vortragen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO, Rz. 21 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2022 - 24 U 38/21

    1. Gem. § 10 Abs. 2 S. 1 analog RVG ist ein vereinbartes Zeithonorar mangels

    Die Sichtweise des Landgerichts entspricht der Entscheidungspraxis des Senats (Urteil vom 18.02.2010 - I-24 U 183/05 = NJOZ 2010, 1490; Beschluss vom 06.10.2011 - I-24 U 47/11 = NJW 2012, 621 = FD-RVG 2012, 327347 mit zustimmender Anmerkung Mayer), die - soweit ersichtlich - auch in der einschlägigen Kommentarliteratur (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. A. 2021, § 10 Rn 27; v. Seltmann, in: BeckOK RVG, 56. Edition, Stand: 01.09.2021, § 10 Rn 3f) ohne Einschränkung geteilt wird.

    Insbesondere genügt für die Prüfbarkeit auch unter Beachtung von § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG, dass einer Kurzbezeichnung entnommen werden kann, welche Dienstleistung erbracht wurde (Senat NJW 2012, 621, 622; v. Seltmann, a.a.O., § 10 Rn 27).

  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2015 - 32 O 102/13

    Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ABC (im Folgenden:

    Gemäß des - jedenfalls analog auf Vergütungsvereinbarungen anwendbaren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - I-24 U 47/11, 24 U 47/11 -, juris) - § 10 Abs. 3 RVG hat der Mandant einen Anspruch auf nachträgliche ordnungsgemäße Rechnungslegung, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
  • LG Freiburg, 19.07.2019 - 8 O 56/18

    Honorarvereinbarung: unangemessene Benachteiligung des Mandanten bei Abrechnung

    Insoweit ist z.B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - I-24 U 47/11, 24 U 47/11 -, Rn. 19, juris).

    Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) ist insoweit § 10 Abs. 2 Satz 1 RVG analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - I-24 U 47/11 -, Rn. 8, juris).

    Maßgebend ist, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - I-24 U 47/11 -, Rn. 10, juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl. 2017, § 10 Rn. 25).

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2022 - 24 U 39/21

    Neue Schlussrechnung in der Berufung: Was für Planer gilt, gilt auch für Anwälte!

    Die Sichtweise des Landgerichts entspricht der Entscheidungspraxis des Senats (Urteil vom 18.02.2010 - I-24 U 183/05 = NJOZ 2010, 1490; Beschluss vom 06.10.2011 - I-24 U 47/11 = NJW 2012, 621 = FD-RVG 2012, 327347 mit zustimmender Anmerkung Mayer), die - soweit ersichtlich - auch in der einschlägigen Kommentarliteratur (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. A. 2021, § 10 Rn 27; v. Seltmann, in: BeckOK RVG, 56. Edition, Stand: 01.09.2021, § 10 Rn 3f) ohne Einschränkung geteilt wird.

    Insbesondere genügt für die Prüfbarkeit auch unter Beachtung von § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG, dass einer Kurzbezeichnung entnommen werden kann, welche Dienstleistung erbracht wurde (Senat NJW 2012, 621, 622; v. Seltmann, a.a.O., § 10 Rn 27).

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2023 - 24 U 335/20
    Ob A., wie die Beklagte sinngemäß meint, den Aufwand in grober Weise eigensüchtig ausgedehnt hat, indem sie bei den berechtigten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht ließ und dadurch zu einem Honorar gelangte, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Juli 2003 - IX ZR 131/00, Rz. 4 mwN; Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 - I-24 U 47/11, Rz. 26 mwN; vom 8. Januar 2019 - I-24 U 84/18, Rn. 30), bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung.
  • LG Wuppertal, 18.06.2014 - 8 S 67/13

    Angemessenheit eines in einer anwaltlichen Honorarvereinbarung vereinbarten

    Die Klägerin trägt als Dienstleistende die Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist und hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (BGH NJW 2005, 2142; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - I-24 U 47/11, 24 U 47/11 -, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 24.01.2018 - 6 O 182/16
    Dabei muss bei der Vereinbarung eines Zeithonorars die nicht fernliegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Auftraggeber der tatsächliche Aufwand verborgen bleibt, weswegen eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden erfordert, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2012, 621).
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