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   KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08   

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https://dejure.org/2009,5128
KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08 (https://dejure.org/2009,5128)
KG, Entscheidung vom 13.07.2009 - 24 U 81/08 (https://dejure.org/2009,5128)
KG, Entscheidung vom 13. Juli 2009 - 24 U 81/08 (https://dejure.org/2009,5128)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 77 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 Nr. 1 UrhG; § 286 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegung der Übertragung urheberrechtlicher Verwertungsrechte

  • Judicialis

    ZPO § 286 Abs. 1; ; UhrG § 77 Abs. 2 Satz 1; ; UhrG § 78 Abs. 1 Nr. 1; ; UhrG § 97 Abs. 1 Satz 1

  • kanzlei.biz

    Nachweis der Übertragung von Verwertungsrechten durch Indizien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung der Übertragung urheberrechtlicher Verwertungsrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Einräumung von Nutzungsrechten kann auch aus Indizien geschlossen werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nachweis von Urheberrechten kann auch aus Indizien abgeleitet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Durch Indizien zum Verwertungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 419 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93

    Pauschale Rechtseinräumung

    Auszug aus KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08
    In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich bei dem Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (BGH - Pauschale Rechteeinräumung - BGHZ 131, 8, Rdnr. 19 nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.1993 - 6 U 211/92

    Husserl-Gesamtausgabe

    Auszug aus KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08
    Wenn aber sonstige Indizien den hinreichend sicheren Schluss auf ein bestimmtes Ereignis - hier die Rechteübertragung - zulassen, kann dieser Schluss gezogen werden, auch ohne dass sich das betreffende Ereignis unmittelbar aus einer unstreitigen oder im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Tatsache ergibt (vgl. die Entscheidungen des OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 121, Rdnr. 49 sowie des OLG Karlsruhe, GRUR 1993, 992, Rdnr. 29, hinsichtlich derer der Senat nicht verkennt, dass ihnen jeweils andere konkrete Lebenssachverhalte zugrunde lagen, welche aber über den jeweils konkreten Sachverhalt hinaus die abstrakte Rechtsauffassung teilen, dass auch ohne unmittelbaren Beleg aus Indizien auf eine Rechteübertragung geschlossen werden kann).
  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 386/97

    Einwand der Vertragsuntreue der sich vom Vertrag lossagenden Vertragspartei

    Auszug aus KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08
    Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt Folgendes: Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, aus denen sich sein Anspruch herleitet, also für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, während der Anspruchsgegner die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatsachen darlegen und beweisen muss; für Einwendungen gegenüber letzteren trägt wiederum der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast (BGH, NJW 1999, 352, Rdnr. 13 nach juris).
  • OLG Hamburg, 21.09.2000 - 3 U 104/99

    Cat Stevens

    Auszug aus KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08
    Wenn aber sonstige Indizien den hinreichend sicheren Schluss auf ein bestimmtes Ereignis - hier die Rechteübertragung - zulassen, kann dieser Schluss gezogen werden, auch ohne dass sich das betreffende Ereignis unmittelbar aus einer unstreitigen oder im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Tatsache ergibt (vgl. die Entscheidungen des OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 121, Rdnr. 49 sowie des OLG Karlsruhe, GRUR 1993, 992, Rdnr. 29, hinsichtlich derer der Senat nicht verkennt, dass ihnen jeweils andere konkrete Lebenssachverhalte zugrunde lagen, welche aber über den jeweils konkreten Sachverhalt hinaus die abstrakte Rechtsauffassung teilen, dass auch ohne unmittelbaren Beleg aus Indizien auf eine Rechteübertragung geschlossen werden kann).
  • BGH, 19.09.1966 - II ZR 62/64

    Klage gegen die Haftpfllichtversicherung auf Versicherungsschutz - Verletzung der

    Auszug aus KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08
    Der Beweis von Negativen läuft also auf eine Widerlegung der Umstände hinaus, die für das Positive sprechen (BGH - Fehlende Lieferfähigkeit - GRUR 1993, 572, Rdnr. 31, 32 nach juris; BGH, VersR 1966, 1021, Rdnr. 9 nach juris); hierfür muss aber die andere Partei zunächst - hinreichend konkrete - für das Positive sprechende Umstände darlegen und kann sich nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen.
  • BGH, 25.11.2004 - I ZR 145/02

    Götterdämmerung

    Auszug aus KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08
    Auch hatte Herr N. als ausübender Künstler, § 73 UrhG, hinsichtlich der im Klageantrag genannten Aufführungen für sich individuelle Leistungsschutzrechte erworben; dem steht § 80 UrhG, durch den lediglich das Recht zur Verwertung der gesamthänderischen Bindung unterworfen worden ist, nicht entgegen (BGH - Götterdämmerung - GRUR 2005, 502, Rdnr. 23 nach juris; BGH - The Doors - GRUR 1993, 550, Rdnr. 12 nach juris).
  • BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52

    Filmverwertungsvertrag und Filmschutz

    Auszug aus KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08
    Die allgemeine Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, indes auch schon vor Inkrafttreten dieser Norm anerkannt war (BGH - Lied der Wildbahn I - BGHZ 9, 262, Rdnr. 10 nach juris) und deren Anwendungsbereich über den des § 31 Abs. 5 UrhG hinausgeht, besagt in ihrem Kern für Verträge des Urhebers über sein Urheberrecht, dass im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert.
  • BGH, 18.02.1993 - I ZR 71/91

    Prozeßführungsbefugnis einzelner Künstler als Gruppenmitglieder -

    Auszug aus KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08
    Auch hatte Herr N. als ausübender Künstler, § 73 UrhG, hinsichtlich der im Klageantrag genannten Aufführungen für sich individuelle Leistungsschutzrechte erworben; dem steht § 80 UrhG, durch den lediglich das Recht zur Verwertung der gesamthänderischen Bindung unterworfen worden ist, nicht entgegen (BGH - Götterdämmerung - GRUR 2005, 502, Rdnr. 23 nach juris; BGH - The Doors - GRUR 1993, 550, Rdnr. 12 nach juris).
  • BGH, 08.10.1992 - I ZR 220/90

    Fehlende Lieferfähigkeit - Anschwärzung

    Auszug aus KG, 13.07.2009 - 24 U 81/08
    Der Beweis von Negativen läuft also auf eine Widerlegung der Umstände hinaus, die für das Positive sprechen (BGH - Fehlende Lieferfähigkeit - GRUR 1993, 572, Rdnr. 31, 32 nach juris; BGH, VersR 1966, 1021, Rdnr. 9 nach juris); hierfür muss aber die andere Partei zunächst - hinreichend konkrete - für das Positive sprechende Umstände darlegen und kann sich nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen.
  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Ist er dazu nicht in der Lage, trifft ihn die gleiche prozessuale Folge, die sonst einen Anspruchsteller trifft, der nicht alle Tatbestandsmerkmale einer einschlägigen Anspruchsgrundlage dartun kann: Zu seinem Nachteil ist dann davon auszugehen, dass die im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu schildernde (positive) Tatsache nicht vorliegt (vgl. BGH 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 - Rn. 34; 10. Februar 2011 - IX ZR 45/08 - Rn. 2; OLG Celle 22. September 2016 - 11 U 13/16 - zu II 1 c dd (2) der Gründe; KG Berlin 13. Juli 2009 - 24 U 81/08 - zu II A 1 g der Gründe) .
  • LG Köln, 19.11.2019 - 11 S 403/18
    Die genannten Grundsätze besagen, dass in Fällen, in denen das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht erforderlich ist, den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) darlegen und beweisen muss, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern substantiiert bestreiten und somit darlegen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen (KG, NJOZ 2009, 4671).

    Der Beweis von Negativen läuft also auf eine Widerlegung der Umstände hinaus, die für das Positive sprechen (BGH, NJW 1993, 1994; BGH, VersR 1966, 1021; KG, NJOZ 2009, 4671).

    Denn der Prozessgegner einer Partei, welche ein Negativum darlegen und beweisen muss, darf sich - wie ausgeführt - im Rahmen des Zumutbaren gerade nicht mit bloßem Negieren begnügen, sondern muss seinerseits darlegen, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen (KG, NJOZ 2009, 4671).

  • AG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 380 C 14/21
    Für einen substantiierten Vortrag ist die Darlegung einer lückenlosen Kette von Rechten erforderlich (KG Berlin, NJOZ 2009, 4671 [4672]).
  • ArbG Stuttgart, 12.04.2022 - 8 Ca 24/22

    Annahmeverzugslohn nach Beendigungsvergleich

    Ist er dazu nicht in der Lage, trifft in die gleiche prozessuale Folge, die sonst einen Anspruchsteller trifft, der nicht alle Tatbestandsmerkmale einer einschlägigen Anspruchsgrundlage dartun kann: Zu seinem Nachteil ist dann davon auszugehen, dass die im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu schildernde (positive) Tatsache nicht vorliegt (vgl. BGH 8.1.2019 - II ZR 139/17, NJW-RR 2019, 747 Rn. 34; 10.2.2011 - IX ZR 45/08, BeckRS 2011, 4467 Rn. 2; OLG Celle 22.9.2016 - 11 U 13/16, BeckRS 2016, 17035 (zu II 1 c dd (2)); KG 13.7.2009 - 24 U 81/08, NJOZ 2009, 4671 (zu II A 1 g)).
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