Rechtsprechung
   BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14767
BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03 (https://dejure.org/2005,14767)
BPatG, Entscheidung vom 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03 (https://dejure.org/2005,14767)
BPatG, Entscheidung vom 08. März 2005 - 24 W (pat) 102/03 (https://dejure.org/2005,14767)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,14767) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenfähigkeit eines konturenunbestimmten flächigen Hologramms; Zwingendes Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke für ihre Eintragungsfähigkeit; Ausgleich von Offenbarungsverlusten aufgrund mangelnder Darstellungsfähigkeit einer Marke im Register durch ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hologramm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 594
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03
    Dessen ungeachtet handelt es sich auch im deutschen Recht um ein zentrales materiellrechtliches Erfordernis der Markenfähigkeit von Registermarken, das im wesentlichen dazu dient, (1.) im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrundelegen zu können, (2.) die Eintragung in das Register als solche überhaupt zu ermöglichen und (3.) die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken zu veröffentlichen (EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 48-51] "Sieckmann"; GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 27-30] "Heidelberger Bauchemie GmbH"; BGH GRUR 2001, 1154 f. "Farbmarke violettfarben"; GRUR 1999, 730 f. "Farbmarke magenta/grau").

    Dies gilt für visuell wahrnehmbare Zeichen (z.B. Farben) in gleicher Weise wie für andere Zeichen (s. für nicht visuell wahrnehmbare Zeichen EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 52-55] "Sieckmann"; GRUR 2004, 54, 57 [Nr. 55] "Shield Mark/Kist"; für visuell wahrnehmbare Zeichen s. EuGH GRUR 2003, 604, 606 [Nr. 29] "Libertel"; GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 32] "Heidelberger Bauchemie GmbH").

    Der Europäische Gerichtshof verlangt insoweit ausdrücklich, daß die graphische Darstellung der Marke im Register in sich abgeschlossen, leicht zugänglich und verständlich sowie dauerhaft sein muß (EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 52, 53] "Sieckmann").

    In diesem Fall muß die mittelbare Zeichendarstellung durch die Beschreibung aber denselben Anforderungen gerecht werden, die für die unmittelbare Zeichendarstellung gelten (vgl. EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 52-55] "Sieckmann"; GRUR 2004, 54, 57 [Nr. 55] "Shield Mark/Kist").

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03
    Dessen ungeachtet handelt es sich auch im deutschen Recht um ein zentrales materiellrechtliches Erfordernis der Markenfähigkeit von Registermarken, das im wesentlichen dazu dient, (1.) im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrundelegen zu können, (2.) die Eintragung in das Register als solche überhaupt zu ermöglichen und (3.) die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken zu veröffentlichen (EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 48-51] "Sieckmann"; GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 27-30] "Heidelberger Bauchemie GmbH"; BGH GRUR 2001, 1154 f. "Farbmarke violettfarben"; GRUR 1999, 730 f. "Farbmarke magenta/grau").

    Dies gilt für visuell wahrnehmbare Zeichen (z.B. Farben) in gleicher Weise wie für andere Zeichen (s. für nicht visuell wahrnehmbare Zeichen EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 52-55] "Sieckmann"; GRUR 2004, 54, 57 [Nr. 55] "Shield Mark/Kist"; für visuell wahrnehmbare Zeichen s. EuGH GRUR 2003, 604, 606 [Nr. 29] "Libertel"; GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 32] "Heidelberger Bauchemie GmbH").

    Soweit sich die angemeldete Marke dadurch als abstrakte Mehrfarbenmarke darstellt, müssen die beteiligten Farben systematisch so angeordnet sein, daß sie in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (vgl. EuGH GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 33] "Heidelberger Bauchemie GmbH").

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03
    Dies gilt für visuell wahrnehmbare Zeichen (z.B. Farben) in gleicher Weise wie für andere Zeichen (s. für nicht visuell wahrnehmbare Zeichen EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 52-55] "Sieckmann"; GRUR 2004, 54, 57 [Nr. 55] "Shield Mark/Kist"; für visuell wahrnehmbare Zeichen s. EuGH GRUR 2003, 604, 606 [Nr. 29] "Libertel"; GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 32] "Heidelberger Bauchemie GmbH").

    Im Hinblick auf die mangelnde Dauerhaftigkeit fordert der Europäische Gerichtshof insoweit jedoch eine Beschreibung, in der die betreffende Farbe anhand eines international anerkannten Farbcodes exakt bestimmt wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 606 [Nr. 38] "Libertel").

    Die Farbklassifikation ist vom Europäischen Gerichtshof jedoch nur im Hinblick auf die mangelnde Dauerhaftigkeit einer Farbdarstellung auf Papier für erforderlich gehalten worden (EuGH GRUR 2003, 604, 606 [Nr. 32] "Libertel").

  • EuGH, 27.11.2003 - C-283/01

    EIN HÖRZEICHEN IST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ALS MARKE EINTRAGUNGSFÄHIG

    Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03
    Dies gilt für visuell wahrnehmbare Zeichen (z.B. Farben) in gleicher Weise wie für andere Zeichen (s. für nicht visuell wahrnehmbare Zeichen EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 52-55] "Sieckmann"; GRUR 2004, 54, 57 [Nr. 55] "Shield Mark/Kist"; für visuell wahrnehmbare Zeichen s. EuGH GRUR 2003, 604, 606 [Nr. 29] "Libertel"; GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 32] "Heidelberger Bauchemie GmbH").

    In diesem Fall muß die mittelbare Zeichendarstellung durch die Beschreibung aber denselben Anforderungen gerecht werden, die für die unmittelbare Zeichendarstellung gelten (vgl. EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 52-55] "Sieckmann"; GRUR 2004, 54, 57 [Nr. 55] "Shield Mark/Kist").

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

    Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03
    Eine Ersetzung durch eine andere Darstellung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 2004, 502, 503 "Gabelstapler II").
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 23/98

    Anforderungen an markenrechtliche Unterscheidungskraft von konturlosen Farben

    Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03
    Dessen ungeachtet handelt es sich auch im deutschen Recht um ein zentrales materiellrechtliches Erfordernis der Markenfähigkeit von Registermarken, das im wesentlichen dazu dient, (1.) im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrundelegen zu können, (2.) die Eintragung in das Register als solche überhaupt zu ermöglichen und (3.) die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken zu veröffentlichen (EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 48-51] "Sieckmann"; GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 27-30] "Heidelberger Bauchemie GmbH"; BGH GRUR 2001, 1154 f. "Farbmarke violettfarben"; GRUR 1999, 730 f. "Farbmarke magenta/grau").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

    Auszug aus BPatG, 08.03.2005 - 24 W (pat) 102/03
    Dessen ungeachtet handelt es sich auch im deutschen Recht um ein zentrales materiellrechtliches Erfordernis der Markenfähigkeit von Registermarken, das im wesentlichen dazu dient, (1.) im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrundelegen zu können, (2.) die Eintragung in das Register als solche überhaupt zu ermöglichen und (3.) die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken zu veröffentlichen (EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 48-51] "Sieckmann"; GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 27-30] "Heidelberger Bauchemie GmbH"; BGH GRUR 2001, 1154 f. "Farbmarke violettfarben"; GRUR 1999, 730 f. "Farbmarke magenta/grau").
  • BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03

    Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

    Auch hier kommt es nach dessen Inhalt und Bedeutung darauf an, im Eintragungsverfahren bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung in das Register zu ermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen (vgl BGH GRUR 2002, 427, 428 - Farbmarke gelb/grün; GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BPatG, 14.11.2011 - 29 W (pat) 173/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "violett-purpurfarben gefüllte, rechteckähnliche

    Die grafische Darstellbarkeit dient dabei im Wesentlichen drei Zwecken: erstens soll im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde gelegt werden, zweitens soll die Eintragung im Register dadurch erst ermöglicht werden und drittens soll durch eine Veröffentlichung der Marke die Allgemeinheit über ihren Schutzumfang unterrichtet werden (BGH GRUR 2001, 1154 f. - Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 93 m. w. N.).
  • BPatG, 28.03.2007 - 29 W (pat) 184/04

    Variabler Strichcode

    Die grafische Darstellbarkeit dient dabei im Wesentlichen drei Zwecken: erstens soll im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde gelegt werden, zweitens soll die Eintragung im Register dadurch erst ermöglicht werden und drittens soll durch eine Veröffentlichung der Marken die Allgemeinheit über ihren Schutzumfang unterrichtet werden (BGH GRUR 2001, 1154 f. - Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm; Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl., § 3 Rn. 12 ff.).
  • BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "grün/orange

    Ihr Zweck besteht darin, (1.) im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, (2.) die Eintragung als solche in das Register zu ermöglichen und (3.) die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken zu veröffentlichen (vgl. EuGH GRUR 2003, 145, 148 - Sieckmann; GRUR 2004, 858, 859 - Heidelberger Bauchemie; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BPatG, 14.03.2013 - 29 W (pat) 29/12

    Markenbeschwerdeverfahren - dreidimensionale Marke (Kappe eines Schreibgeräts) -

    Die grafische Darstellbarkeit dient dabei im Wesentlichen drei Zwecken: erstens soll im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrunde gelegt werden, zweitens soll die Eintragung im Register dadurch erst ermöglicht werden und drittens soll durch eine Veröffentlichung der Marken die Allgemeinheit über ihren Schutzumfang unterrichtet werden (BGH GRUR 2001, 1154 f. - Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BPatG, 13.06.2018 - 28 W (pat) 584/17
    Das Kriterium der graphischen Darstellbarkeit geht über das der Wiedergabe nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinaus, da es nicht nur den Gegenstand des Prüfungsverfahrens festlegen, sondern auch die Eintragung der Marke in das Register ermöglichen und über das Register eine zuverlässige Unterrichtung der Allgemeinheit sicherstellen soll (vgl. EuGH GRUR 2004, 858, Rdnr. 26 ff. - Heidelberger Bauchemie GmbH; BPatG GRUR 2005, 594, 596 - Hologramm).
  • BPatG, 07.02.2006 - 27 W (pat) 233/04

    Anforderungen an Eintragung einer Farbmarke

    Diese Grundsätze gelten auch für das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. BGH GRUR 2002, 427, 428 - Farbmarke gelb/ grün; GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; BPatG GRUR 2005, 594, 595 - Hologramm).
  • BPatG, 29.07.2014 - 27 W (pat) 520/04
    Insbesondere ist selbst bei einer wesentlichen Veränderung der Blickentfernung oder -richtung überhaupt keine variable Bildwirkung zu erkennen oder in anderer Weise in der Anmeldung geltend gemacht (s. auch § 8 Abs. 1 MarkenG, BPatG GRUR 2005, 594 - Hologramm), die über eine - erwartungsgemäß - zunehmend ungenauere Wahrnehmung der einzelnen Linien hinausgeht.
  • BPatG, 29.07.2014 - 27 W (pat) 520/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bucheinband mit umlaufendem Streifen nebst feiner

    Insbesondere ist selbst bei einer wesentlichen Veränderung der Blickentfernung oder -richtung überhaupt keine variable Bildwirkung zu erkennen oder in anderer Weise in der Anmeldung geltend gemacht (s. auch § 8 Abs. 1 MarkenG, BPatG GRUR 2005, 594 - Hologramm), die über eine - erwartungsgemäß - zunehmend ungenauere Wahrnehmung der einzelnen Linien hinausgeht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht