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   BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04   

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BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04 (https://dejure.org/2006,27236)
BPatG, Entscheidung vom 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04 (https://dejure.org/2006,27236)
BPatG, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - 24 W (pat) 250/04 (https://dejure.org/2006,27236)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04
    Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

    Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

    Ausgehend hiervon fehlt Wortmarken insbesondere jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard") oder die Verkehrkreise in diesen vordergründig nur Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art sehen (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 735, 736 "Test it."; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04
    Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

    Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) "Henkel"; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) "Matratzen Concord"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006").

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04
    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 431 (Nr. 53) "Henkel"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").

    Ausgehend hiervon fehlt Wortmarken insbesondere jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard") oder die Verkehrkreise in diesen vordergründig nur Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art sehen (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 735, 736 "Test it."; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04
    Ausgehend hiervon fehlt Wortmarken insbesondere jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard") oder die Verkehrkreise in diesen vordergründig nur Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art sehen (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 735, 736 "Test it."; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").

    Dabei ist eine unterscheidungskräftige Marke dann anzunehmen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04
    Die vorliegende Gestaltung gehe weit über jene Anforderungen hinaus, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "antiKALK" (GRUR 2001, 1153 ff.) als ausreichend für die Entstehung von Unterscheidungskraft beschrieben habe.

    Dies folgt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs "antiKALK" (GRUR 2001, 1153 ff.).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04
    Der Umstand, dass jeder Bestandteil für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) "SAT.2"; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) "BioID").

    Dabei ist eine unterscheidungskräftige Marke dann anzunehmen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04
    Dabei ist eine unterscheidungskräftige Marke dann anzunehmen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) "BIOMILD"; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) "BioID"; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04
    Ausgehend hiervon fehlt Wortmarken insbesondere jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2005, 417, 418 "BerlinCard") oder die Verkehrkreise in diesen vordergründig nur Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art sehen (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 735, 736 "Test it."; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2002, 1070, 1071 "Bar jeder Vernunft"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04
    Der Umstand, dass jeder Bestandteil für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) "SAT.2"; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) "BioID").
  • BPatG, 02.02.2005 - 32 W (pat) 154/03
    Auszug aus BPatG, 05.12.2006 - 24 W (pat) 250/04
    Auch dem Wort "Zauber" fehlt jegliche Unterscheidungskraft, weil es, wie die Markenstelle ebenfalls zutreffend festgestellt hat, in Alleinstellung und nicht selten auch in Kombination mit weiteren Sachangaben als werbemäßig anpreisender Ausdruck benutzt wird (vgl. z. B. PAVIS PROMA, Kliems, Beschlüsse des 32. Senats des Bundespatentgerichts vom 8. Dezember 1995 - 32 W (pat) 389/95 - "Früchtezauber" und vom 2. Februar 2005 - 32 W (pat) 154/03 - "RubbelZauber").
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 34/98

    Test it; Fehlende Unterscheidungskraft bei Aufforderung zum Testkauf

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BPatG, 03.08.2011 - 26 W (pat) 43/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Küchenzauber" - keine Unterscheidungskraft

    Ergänzend hat die Markenstelle auf von Senaten des Bundespatentgerichts für schutzunfähig erachtete Marken wie "Sauber-Zauber" - BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 250/04, Beschluss vom 05.12.2006 - und "Früchtezauber" - BPatG PAVIS PROMA, 32 W (pat) 389/95, Beschluss vom 08.12.1995 - Bezug genommen.

    Der weitere in der angemeldeten Marke enthaltene Wortbestandteil "Zauber" wird, wie die Senate des Bundespatentgerichts wiederholt festgestellt haben, im Verkehr in großem Umfang und im Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen verwendet, um diese in der Werbung hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Wirkungen als bezaubernd bzw. zauberhaft anzupreisen (vgl. insoweit PAVIS PROMA BPatG, 32 W (pat) 389/95, Beschluss vom 08.12.1995 - Früchtezauber; 24 W (pat) 250/04, Beschluss vom 05.12.2006 - Sauber-Zauber; 24 W (pat) 140/05, Beschluss vom 12.12.2006 - Zitrus-Zauber; 26 W (pat) 160/09, Beschluss vom 13.10.2010 - Pfirsich-Zauber; vgl. ferner zur Bedeutung von "Zauber": Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004, S. 1569).

  • BPatG, 09.10.2007 - 24 W (pat) 45/06
    Dem Wort "Zauber" fehlt jegliche Unterscheidungskraft, weil es, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in Alleinstellung und nicht selten auch in Kombination mit weiteren Sachangaben als werbemäßig anpreisender Ausdruck benutzt wird (vgl. z. B. PAVIS PROMA, Kliems, Beschlüsse des 32. Senats des BPatG vom 8. Dezember 1995 - 32 W (pat) 389/95 - "Früchtezauber" und vom 2. Februar 2005 - 32 W (pat) 154/03 - "RubbelZauber"; vgl. ferner auch die Senatsentscheidungen vom 5. Dezember 2006 - 24 W (pat) 250/04 "Sauber-Zauber" und vom 12. Dezember 2006 - 24 W (pat) 140/05 - "Zitrus-Zauber").

    So hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 24 W (pat) 250/04 - die Eintragungsfähigkeit dieses Zeichens gerade nicht bejaht, sondern es für die insoweit beschwerdegegenständlichen Waren ebenfalls für nicht unterscheidungskräftig beurteilt.

  • BPatG, 17.12.2018 - 26 W (pat) 508/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Zirbelzauber" - Begründungsmangel - ungenügend

    Wie die Senate des Bundespatentgerichts wiederholt festgestellt haben, wird das Wortbildungselement "Zauber" in Kombination mit einem vorangestellten Begriff zudem in großem Umfang in den unterschiedlichsten Bereichen verwendet, um Produkte oder Dienstleistungen in der Werbung hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Wirkungen als bezaubernd bzw. zauberhaft anzupreisen (vgl. BPatG 24 W (pat) 539/14 - Kuschelzauber; 30 W (pat) 39/12 - Fichtenzauber; 29 W (pat) 196/10 - Küchenzauber; 27 W (pat) 166/10 - Figurzauber; 30 W (pat) 62/10 - Brautzauber; 26 W (pat) 43/10 - Küchenzauber; 25 W (pat) 506/10 - Morgenzauber; 26 W (pat) 160/09 - Pfirsich-Zauber; 25 W (pat) 72/09 - WEIHNACHTS-ZAUBER; 24 W (pat) 45/06 - Sauber-Zauber for Kids; 24 W (pat) 250/04 - Sauber-Zauber; 24 W (pat) 140/05 - Zitrus-Zauber; 32 W (pat) 154/03 - Rubbelzauber; 32 W (pat) 389/95 - Früchtezauber).

    Die erste Entscheidung des Bundespatentgerichts dazu ist am 8. Dezember 1995 (32 W (pat) 389/95 - Früchtezauber) ergangen, die zweite erst am 2. Februar 2005 (32 W (pat) 154/03 - Rubbelzauber) und die beiden nächsten im Dezember 2006 (24 W (pat) 250/04 - Sauber-Zauber; 24 W (pat) 140/05 - Zitrus-Zauber).

  • BPatG, 23.11.2011 - 29 W (pat) 196/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Küchenzauber" - keine Unterscheidungskraft - kein

    Letzterer Begriff wird, wie die Senate des Bundespatentgerichts wiederholt festgestellt haben, in großem Umfang und im Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Waren und Dienstleistungen verwendet, um diese in der Werbung hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Wirkungen als bezaubernd bzw. zauberhaft anzupreisen (vgl. insoweit PAVIS PROMA BPatG, 32 W (pat) 389/95, Beschluss vom 08.12.1995 - Früchtezauber; 24 W (pat) 250/04, Beschluss vom 05.12.2006 - Sauber-Zauber; 24 W (pat) 140/05, Beschluss vom 12.12.2006 - Zitrus-Zauber; 26 W (pat) 160/09, Beschluss vom 13.10.2010 - Pfirsich-Zauber; 26 W (pat) 43/10, Beschluss vom 03.08.2011 - Küchenzauber).
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