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   BPatG, 11.07.2000 - 24 W (pat) 262/99   

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BPatG, 11.07.2000 - 24 W (pat) 262/99 (https://dejure.org/2000,13385)
BPatG, Entscheidung vom 11.07.2000 - 24 W (pat) 262/99 (https://dejure.org/2000,13385)
BPatG, Entscheidung vom 11. Juli 2000 - 24 W (pat) 262/99 (https://dejure.org/2000,13385)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 11.07.2000 - 24 W (pat) 262/99
    Es handelt sich hierbei um einfache graphische Gestaltungselemente die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl BGH GRUR 2000, 502, 503 "St. Pauli Girl").
  • BGH, 22.09.1999 - I ZB 19/97

    FÜNFER; Markenrechtliche Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten

    Auszug aus BPatG, 11.07.2000 - 24 W (pat) 262/99
    Wie ausgeführt ist dem Ausdruck "babyline" für Stilleinalgen" ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt (vgl BGH GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER") nicht zuzuordnen.
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 11.07.2000 - 24 W (pat) 262/99
    Diese warenbeschreibende Bedeutung von "babyline" ist auch für den Verkehr ohne weiteres erkennbar, wobei auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durschschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl hierzu auch BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"), der in dem englischen Wort "line" das sprachlich verwandte deutsche Wort "Linie" und nicht - wie die Anmelderin meint - eine Verkleinerungsform sieht (vgl BGH aaO "Active Line").
  • BPatG, 22.10.1996 - 24 W (pat) 241/95
    Auszug aus BPatG, 11.07.2000 - 24 W (pat) 262/99
    Hierbei darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß beide Eintragungshindernisse begrifflich streng auseinanderzuhalten sind (vgl BPatG GRUR 1997, 530, 531 "Rohrreiniger"; HABM Mitt 1998, 931, 932 "TeleBingo"; Mitt 1998, 396, 397 "SUPREME").
  • BGH, 19.06.1997 - I ZB 7/95

    "Active Line"; Eintragungsfähigkeit einer Marke; Entscheidung durch eine Beamtin

    Auszug aus BPatG, 11.07.2000 - 24 W (pat) 262/99
    "Babyline" ist von beschreibender Bedeutung und bringt lediglich zum Ausdruck, daß es sich bei den fraglichen Waren um ein Sortiment bzw eine Kollektion von Artikeln handelt, deren Zielgruppe Säuglinge bzw Kleinkinder sind (vgl EuG MarkenR 2000, 70, 71 f "Companyline"; BGH GRUR 1996, 68, 69 "COTTON LINE"; GRUR 1998, 394, 396 "Active Line").
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 11.07.2000 - 24 W (pat) 262/99
    Für das Verhältnis der Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft einerseits und des Vorliegens einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich festgestellt, daß eine Differenzierung der Unterscheidungskfraft nach dem Grad eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses unzulässig ist (EuGH GRUR 1999, 723, 727 "Chiemsee" unter Nr. 48 der Entscheidungsgründe).
  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 199/93

    "COTTON LINE"; Unterscheidungsfähigkeit einer Unternehmenskennzeichnung

    Auszug aus BPatG, 11.07.2000 - 24 W (pat) 262/99
    "Babyline" ist von beschreibender Bedeutung und bringt lediglich zum Ausdruck, daß es sich bei den fraglichen Waren um ein Sortiment bzw eine Kollektion von Artikeln handelt, deren Zielgruppe Säuglinge bzw Kleinkinder sind (vgl EuG MarkenR 2000, 70, 71 f "Companyline"; BGH GRUR 1996, 68, 69 "COTTON LINE"; GRUR 1998, 394, 396 "Active Line").
  • BPatG, 20.09.2005 - 24 W (pat) 135/04
    Der weitere Bestandteil "LINE" klingt sehr stark an das deutsche Wort "Linie" im Sinne von "Produktserie, Kollektion" an und wird ebenfalls häufig in der Werbung gebraucht (vgl. dazu BPatG 24 W (pat) 262/99 "babyline", veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; BGH GRUR 1996, 68 "COTTON LINE").
  • BPatG, 16.01.2001 - 27 W (pat) 167/99
    Damit trägt die pauschale, nicht näher begründete Feststellung, angesichts eines fehlenden Freihaltungsbedürfnisses an der angemeldeten Marke sei auch deren Unterscheidungskraft zu bejahen, dem eigenständigen Charakter von MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht hinreichend Rechnung und spricht dieser Vorschrift praktisch jeglichen eigenen Anwendungsbereich ab, was weder mit dem Markengesetz noch mit der Markenrechtsrichtlinie (in der maßgeblichen Auslegung der "Chiemsee"-Entscheidung des EuGH, aaO) in Einklang zu bringen ist (vgl auch BPatG 24 W (pat) 262/99 "babyline", veröffentlicht in PAVIS PROMA).
  • BPatG, 14.11.2000 - 27 W (pat) 198/99
    Damit trägt die pauschale, nicht näher begründete Feststellung, angesichts eines fehlenden Freihaltungsbedürfnisses an der eingetragenen Marke sei auch deren Unterscheidungskraft zu bejahen, dem eigenständigen Charakter von MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht hinreichend Rechnung und spricht dieser Vorschrift praktisch jeglichen eigenen Anwendungsbereich ab, was weder mit dem Markengesetz noch mit der Markenrechtsrichtlinie (in der maßgeblichen Auslegung der "Chiemsee"-Entscheidung des EuGH, aaO) in Einklang zu bringen ist (vgl auch BPatG 24 W (pat) 262/99 "babyline", demnächst in PAVIS PROMA).
  • BPatG, 13.12.2005 - 27 W (pat) 6/05
    Insofern haben der Bundesgerichtshof (GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; GRUR 1998, 394 - ACTIVE LINE) und das Bundespatentgericht (Beschl. v. 8. März 2000, 29 W (pat) 12/99 - COLORLINE; Beschl. v. 1. Juli 2000, 24 W (pat) 262/99 - BABYLINE; Beschl. v. 5. Februar 1997, 28 W (pat) 117/95 - BIOLINE; Beschl. v. 19. Februar 2002, 27 W (pat) 306/00 - STARLINE; Beschl. v. 1. Februar 2005, 27 W (pat) 336/03 - MEGALINE, jeweils veröff.
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