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   BPatG, 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05   

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BPatG, 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05 (https://dejure.org/2006,25797)
BPatG, Entscheidung vom 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05 (https://dejure.org/2006,25797)
BPatG, Entscheidung vom 10. November 2006 - 24 W (pat) 37/05 (https://dejure.org/2006,25797)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05
    Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) "DOUBLEMINT"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) "BIOMILD").

    Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die beteiligten inländischen Verkehrskreise die chemische Stoffbezeichnung im fraglichen Eintragungszeitpunkt aktuell kennen und mit den betroffenen Waren in Verbindung bringen bzw. zu beschreibenden Zwecken verwenden, vielmehr genügt, wenn dies vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Nr. 31) "Chiemsee"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 56) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 38) "BIOMILD").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05
    Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) "DOUBLEMINT"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) "BIOMILD").

    Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die beteiligten inländischen Verkehrskreise die chemische Stoffbezeichnung im fraglichen Eintragungszeitpunkt aktuell kennen und mit den betroffenen Waren in Verbindung bringen bzw. zu beschreibenden Zwecken verwenden, vielmehr genügt, wenn dies vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Nr. 31) "Chiemsee"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 56) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 38) "BIOMILD").

  • BGH, 13.05.1993 - I ZB 8/91

    Unterscheidungskraft zum Zeitpunkt der Anmeldung - MICRO CHANNEL

    Auszug aus BPatG, 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "MICRO CHANNEL" (GRUR 1993, 744) sei der Tag der Entscheidung über die Eintragung, nicht der Tag der Eintragung maßgeblich.

    Keine entscheidungsrelevante Bedeutung kommt dabei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Differenzierung zwischen der Eintragung und der Entscheidung über die Eintragung (vgl. BGH GRUR 1993, 744, 745 "MICRO CHANNEL") zu.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05
    Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) "DOUBLEMINT"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) "BIOMILD").

    Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die beteiligten inländischen Verkehrskreise die chemische Stoffbezeichnung im fraglichen Eintragungszeitpunkt aktuell kennen und mit den betroffenen Waren in Verbindung bringen bzw. zu beschreibenden Zwecken verwenden, vielmehr genügt, wenn dies vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 (Nr. 31) "Chiemsee"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 56) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 38) "BIOMILD").

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05
    Vielmehr ist ein Wort dann zur Merkmalsbeschreibung der betroffenen Waren im Verkehr geeignet, wenn die beteiligten Verkehrskreise, also der Handel und/oder die Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren, in der Lage sind bzw. nach vernünftiger Einschätzung in Zukunft sein werden, die beschreibende Bedeutung des Begriffes zu erkennen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 ff. (Nr. 24, 26 und 32) "Matratzen Concord/Hukla").
  • BPatG, 15.02.2005 - 24 W (pat) 297/03
    Auszug aus BPatG, 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05
    In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Schutzhindernis einer beschreibenden Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keine einhellige Verkehrsauffassung erfordert (vgl. BPatG GRUR 2005, 865, 869 "SPA").
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05
    Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) "DOUBLEMINT"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) "BIOMILD").
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

    Auszug aus BPatG, 10.11.2006 - 24 W (pat) 37/05
    Dabei handelt es sich ersichtlich nicht um den unberechtigten markenmäßigen Gebrauch der zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland noch im Eintragungsverfahren befindlichen angegriffenen Marke, sondern um die Schaffung eines neuen Gattungsbegriffs für eine neue chemische Stoffgruppe, für die es bis dahin keine treffende Bezeichnung gab (vgl. hierzu BGH GRUR 2005, 578, 580 "LOKMAUS").
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