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   BPatG, 30.06.2009 - 24 W (pat) 37/07   

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https://dejure.org/2009,26028
BPatG, 30.06.2009 - 24 W (pat) 37/07 (https://dejure.org/2009,26028)
BPatG, Entscheidung vom 30.06.2009 - 24 W (pat) 37/07 (https://dejure.org/2009,26028)
BPatG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 24 W (pat) 37/07 (https://dejure.org/2009,26028)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 63, 71 MarkenG
    Zu den Widerspruchskosten bei bösgläubiger Markenanmeldung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BPatG, 25.06.2008 - 28 W (pat) 171/07
    Auszug aus BPatG, 30.06.2009 - 24 W (pat) 37/07
    Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der 28. Senat des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 25. Juni 2008 (28 W (pat) 171/07) rechtskräftig zurückgewiesen.
  • BGH, 15.05.1979 - VI ZR 230/76

    Ausstellerhaftung für Dienstleistungszeugnis

    Auszug aus BPatG, 30.06.2009 - 24 W (pat) 37/07
    Eine (etwaige) unrichtige Auskunft eines Anwalts -wobei insoweit für eine Patentanwältin, welche den Widersprechenden damals vertreten hat, nichts anderes wie für einen Rechtsanwalt gilt -vermag aber ein objektiv sittenwidriges Verhalten nicht zu entschuldigen (vgl. auch BGHZ 74, 281 = NJW 1979, 1882).
  • BPatG, 31.07.1996 - 26 W (pat) 156/94
    Auszug aus BPatG, 30.06.2009 - 24 W (pat) 37/07
    Ein besonderer Umstand, der es im Widerspruchsverfahren rechtfertigt, die Kosten dem Widersprechenden aufzuerlegen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts u. a. dann vor, wenn Widerspruch aus einer bösgläubig, in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldeten Marke erhoben wurde (BPatGE 36, 272, 274 -STEPHANSKRONE; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 13).
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

    Die Belastung des Widersprechenden mit den Verfahrenskosten ist auch als gerechtfertigt angesehen worden, wenn der Widerspruch aus einer bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldeten Marke erhoben worden ist (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

    ßer Acht gelassen, wonach es regelmäßig der Billigkeit entspricht, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widersprechenden aufzuerlegen, wenn er seine Marke bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet hat (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

    Die Belastung des Widersprechenden mit den Verfahrenskosten ist auch als gerechtfertigt angesehen worden, wenn der Widerspruch aus einer bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldeten Marke erhoben worden ist (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

    Daher hat sie auch die bisherige patentgerichtliche Rechtsprechung außer Acht gelassen, wonach es regelmäßig der Billigkeit entspricht, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Widersprechenden aufzuerlegen, wenn er seine Marke bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet hat (BPatGE 36, 272, 274 - STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 - FIMONIT/FIMONIT).

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