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   BPatG, 29.06.2005 - 24 W (pat) 5/04   

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BPatG, 29.06.2005 - 24 W (pat) 5/04 (https://dejure.org/2005,76510)
BPatG, Entscheidung vom 29.06.2005 - 24 W (pat) 5/04 (https://dejure.org/2005,76510)
BPatG, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - 24 W (pat) 5/04 (https://dejure.org/2005,76510)
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   BPatG, 22.03.2005 - 24 W (pat) 5/04   

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BPatG, Entscheidung vom 22.03.2005 - 24 W (pat) 5/04 (https://dejure.org/2005,29985)
BPatG, Entscheidung vom 22. März 2005 - 24 W (pat) 5/04 (https://dejure.org/2005,29985)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 22.03.2005 - 24 W (pat) 5/04
    Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 34 ff - "BIOMILD").

    Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke in den Augen der beteiligten Verkehrskreise gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 53, 56 - "Postkantoor").

    Insbesondere hat eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, daß ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 41 - "BIOMILD"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 100 - "Postkantoor").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 22.03.2005 - 24 W (pat) 5/04
    Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 34 ff - "BIOMILD").

    Insbesondere hat eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, daß ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 41 - "BIOMILD"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 100 - "Postkantoor").

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 22.03.2005 - 24 W (pat) 5/04
    Das entsprechend existierenden Begriffen der deutschen Umgangssprache (vgl einerseits zB "Printmedien, Printer, Printwerbung", andererseits "Network, Internet, Intranet" usw - Stichwörter in Online-Wörterbuch Wortschatz Deutsch der Universität Leipzig, Suchworte "*net" und "print*") gebildete Gesamtzeichen bringt damit, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, zum Ausdruck, daß es sich bei "PrintNet" um ein Netzwerk handelt, das dem Drucken dient, wobei die Binnengroßschreibung völlig im Rahmen des Üblichen liegt (vgl BGH GRUR 2003, 963, 965 "Anti-Vir/AntiVirus").
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 22.03.2005 - 24 W (pat) 5/04
    Der Verkehr wird den Aussagegehalt des Wortes als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts und Gegenstands der Software verstehen und ohne weitere Überlegungen auf die ihrer Entstehung und ihrem Einsatz dienenden Dienstleistungen beziehen (vgl dazu für den Mediensektor die Ausführungen BGH GRUR 2003, 342, 343 "Winnetou"; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN").
  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

    Auszug aus BPatG, 22.03.2005 - 24 W (pat) 5/04
    Der Verkehr wird den Aussagegehalt des Wortes als allgemein verständliche Beschreibung des Inhalts und Gegenstands der Software verstehen und ohne weitere Überlegungen auf die ihrer Entstehung und ihrem Einsatz dienenden Dienstleistungen beziehen (vgl dazu für den Mediensektor die Ausführungen BGH GRUR 2003, 342, 343 "Winnetou"; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN").
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 22.03.2005 - 24 W (pat) 5/04
    Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt 2004, 28, 29 - Nr. 29 ff - "Doublemint").
  • BPatG, 11.08.2009 - 24 W (pat) 82/08

    Pn printnet / PRINECT

    So hat der erkennende Senat selbst -in damals anderer Besetzung -festgestellt, dass die Angabe "PrintNet" für Dienstleistungen der vorliegenden Art als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt (Beschl. v. 22. März 2005, 24 W (pat) 5/04 = GA Bl. 129 ff.).
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