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   BPatG, 21.08.2015 - 24 W (pat) 505/12   

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BPatG, 21.08.2015 - 24 W (pat) 505/12 (https://dejure.org/2015,22215)
BPatG, Entscheidung vom 21.08.2015 - 24 W (pat) 505/12 (https://dejure.org/2015,22215)
BPatG, Entscheidung vom 21. August 2015 - 24 W (pat) 505/12 (https://dejure.org/2015,22215)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "meddix (Wort-Bild-Marke)/MEDATIXX" - keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung - Zurückweisung der Beschwerde

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "meddix (Wort-Bild-Marke)/MEDATIXX" - keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung - Zurückweisung der Beschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "meddix (Wort-Bild-Marke)/MEDATIXX" - keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung - Zurückweisung der Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen der Nichtbenutzungseinrede einer Widerspruchsmarke

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99

    Gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht im Markenbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BPatG, 21.08.2015 - 24 W (pat) 505/12
    Zudem ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zwingend, dass nur eine auf eine konkrete Einzelware bzw. -dienstleistung bezogene Glaubhaftmachung eine Bestimmung der eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen zulässt, für die eine Benutzung der (jeweiligen) Widerspruchsmarke anzuerkennen ist (vgl. BPatG GRUR 2000, 900 - Neuro-Vibolex).

    Insbesondere waren gerichtliche Hinweise zu den o. g. Mängeln der Benutzungsunterlagen und deren Beseitigung schon deswegen nicht veranlasst, weil ein derartiger Hinweis zu einer Verlagerung der ausschließlich der Widersprechenden obliegenden Beibringung der zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke geeigneten Tatsachen und Unterlagen zu Lasten der Markeninhaberin geführt hätte, was auch in Widerspruch zur Neutralitätspflicht des Gerichts gestanden hätte (vgl. BPatG GRUR 2000, 900 - Neuro-Vibolex; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 43, Rn. 66, 67).

  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 21.08.2015 - 24 W (pat) 505/12
    Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Frage der Benutzung einer Widerspruchsmarke nicht dem im markenrechtlichen Verfahren ansonsten geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 59 Abs. 1 MarkenG für das patentamtliche Verfahren, § 73 Abs. 1 MarkenG für das Beschwerdeverfahren) unterliegt, sondern dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz (BGH GRUR 1998, 938, III. 4. - DRAGON; BGH GRUR 2006, 152, Tz. 19 - GALLUP).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 20/03

    GALLUP

    Auszug aus BPatG, 21.08.2015 - 24 W (pat) 505/12
    Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Frage der Benutzung einer Widerspruchsmarke nicht dem im markenrechtlichen Verfahren ansonsten geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 59 Abs. 1 MarkenG für das patentamtliche Verfahren, § 73 Abs. 1 MarkenG für das Beschwerdeverfahren) unterliegt, sondern dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz (BGH GRUR 1998, 938, III. 4. - DRAGON; BGH GRUR 2006, 152, Tz. 19 - GALLUP).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 21.08.2015 - 24 W (pat) 505/12
    Ist die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt, muss sie durch präsente, glaubhafte Mittel belegt sein (vgl. BGH, GRUR 2006, 859, Tz. 33 - Malteserkreuz).
  • BPatG, 14.12.2018 - 26 W (pat) 64/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "MovieStar (Wort-Bild-Marke)/MOVISTAR

    Denn die Einreichung einer Kopie der beiden eidesstattlichen Versicherungen erfüllt nicht die Voraussetzungen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO (BPatG 30 W (pat) 562/13 - GRiPiN/Doregrippin; 24 W (pat) 505/12 - meddix/MEDATIXX; 24 W (pat) 40/01 - SINTEC/Sim Tec).
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