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   BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14   

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BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14 (https://dejure.org/2015,36570)
BPatG, Entscheidung vom 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14 (https://dejure.org/2015,36570)
BPatG, Entscheidung vom 25. November 2015 - 24 W (pat) 545/14 (https://dejure.org/2015,36570)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Funny Knet Freund" - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis einer Unterscheidungskraft der Wortkombination "Funny Knet Freund" für Waren auf dem Gebiet Knetmasse und Modellton

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Funny Knet Freund" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Funny Knet Freund" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14
    Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard; Hacker, Markenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 138).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, Tz. 15 - for you; BGH, GRUR 2014, 565 Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417 - Berlin-Card).

    Diese Bezeichnung des Verwendungszwecks hat einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt, der vom angesprochenen Verkehr ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird (vgl. EuG, Urteil vom 17. Januar 2012, Rs. T-513/10 (Nr. 18-20) zum beschreibenden Charakter der Angabe "Atrium" für Bodenbeläge; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 10 - DeutschlandCard: Bezeichnung "Deutschland" als Angabe des Einsatzgebiets einer als "DeutschlandCard" bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).

    c) Es ist für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausreichend, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (BGH GRUR 2009, 949, Tz. 15 - DeutschlandCard).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14
    Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard; Hacker, Markenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 138).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417 - Berlin-Card).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14
    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417 - Berlin-Card).

    Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 - Aus Akten werden Fakten).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14
    Die Bewertung der Verkehrsauffassung der Abnehmer der einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 - Chiemsee).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14
    Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14
    Die Bewertung der Verkehrsauffassung der Abnehmer der einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 - Chiemsee).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14
    Da es genügt, wenn für spezielle Waren, die unter die in der Anmeldung genannten Oberbegriffe fallen, ein Schutzhindernis besteht (BGH GRUR 2002, 261 - AC) ist die Tatsache, dass Knetmasse oder Modellton auch einen anderen Verwendungszweck haben können als das Formen lustiger Figuren, nicht von Bedeutung.
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14
    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417 - Berlin-Card).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, Tz. 15 - for you; BGH, GRUR 2014, 565 Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard).
  • EuG, 17.01.2012 - T-513/10

    Hamberger Industriewerke / HABM (Atrium) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus BPatG, 25.11.2015 - 24 W (pat) 545/14
    Diese Bezeichnung des Verwendungszwecks hat einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt, der vom angesprochenen Verkehr ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird (vgl. EuG, Urteil vom 17. Januar 2012, Rs. T-513/10 (Nr. 18-20) zum beschreibenden Charakter der Angabe "Atrium" für Bodenbeläge; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 10 - DeutschlandCard: Bezeichnung "Deutschland" als Angabe des Einsatzgebiets einer als "DeutschlandCard" bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).
  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

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