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   BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14   

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BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14 (https://dejure.org/2016,44080)
BPatG, Entscheidung vom 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14 (https://dejure.org/2016,44080)
BPatG, Entscheidung vom 28. November 2016 - 24 W (pat) 550/14 (https://dejure.org/2016,44080)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Landberatung" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Unterscheidungskraft bei einer Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Landberatung"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Landberatung" - Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14
    Dem steht nicht entgegen, dass im Bereich der Werbung Dienstleistungen in der Regel - ebenso wie Dienstleistungen der Geschäftsführung (s. u. gg)) - nicht thematisch bzw. inhaltsbezogen angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949, Tz. 24 - my world, unter Berücksichtigung der insoweit vom BPatG getroffenen Feststellungen).

    Die Bezeichnung der Dienstleistung " Werbung " nach der Art der Branchen, auf die die Werbedienstleistungen bezogen sind, kommt aber sehr wohl in Betracht (vgl. wiederum unter Bezugnahme auf die Feststellungen des BPatG im konkreten Fall BGH GRUR 2009, 949, Tz. 24 - my world; BPatG 29 W (pat) 505/12 Tz. 42 - Energie Innovativ, verfügbar über PAVIS PROMA sowie über juris).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).

    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).

    Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook).

  • BPatG, 28.03.2012 - 29 W (pat) 505/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Energie Innovativ" - keine Unterscheidungskraft

    Auszug aus BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14
    Die Bezeichnung der Dienstleistung " Werbung " nach der Art der Branchen, auf die die Werbedienstleistungen bezogen sind, kommt aber sehr wohl in Betracht (vgl. wiederum unter Bezugnahme auf die Feststellungen des BPatG im konkreten Fall BGH GRUR 2009, 949, Tz. 24 - my world; BPatG 29 W (pat) 505/12 Tz. 42 - Energie Innovativ, verfügbar über PAVIS PROMA sowie über juris).
  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14
    Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 - Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card).
  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 78/10

    Rheinpark-Center Neuss

    Auszug aus BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14
    Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Tz. 41 - BIOMILD; BGH GRUR 2012, 272, Tz. 12 - Rheinpark-Center Neuss).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14
    Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14
    Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 - Aus Akten werden Fakten).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 28.11.2016 - 24 W (pat) 550/14
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BPatG, 09.12.2014 - 27 W (pat) 530/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Deister Alm" - Freihaltungsbedürfnis -

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BPatG, 30.11.2016 - 29 W (pat) 516/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Space IC" - langes Waren- und

    Wie der Senat zudem aus seiner eigenen Erfahrung weiß, werden solche "überlangen" Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, mithin solche die nicht bzw. kaum auf die tatsächlichen Bedürfnisse und Anforderungen der Anmelder abgestimmt sein dürften, immer häufiger eingereicht, was nicht zuletzt durch die Zurverfügungstellung und Nutzung von elektronischen Datenbanken und "Warenkorbfunktionen" erleichtert wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 02.12.2015, 29 W (pat) 62/13; Beschluss vom 06.04.2016, 29 W (pat) 510/12; s. a. BPatG, Beschluss vom 07.08.2014, 24 W (pat) 522/13; Beschluss vom 02.11.2016, 24 W (pat) 524/15; Beschluss vom 28.11.2016, 24 W (pat) 550/14; Beschluss vom 28.11.2016, 24 W (pat) 521/16).
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