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   BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10   

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BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10 (https://dejure.org/2013,20304)
BPatG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10 (https://dejure.org/2013,20304)
BPatG, Entscheidung vom 19. März 2013 - 24 W (pat) 75/10 (https://dejure.org/2013,20304)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Farbmarke Blau

    § 54 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "konturlose Farbmarke Blau" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis - keine Verkehrsdurchsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Löschung der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" für Waren zur Körper- und Schönheitspflege

  • kanzlei.biz

    Löschung der Nivea-Farbmarke Blau

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "konturlose Farbmarke Blau" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis - keine Verkehrsdurchsetzung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "konturlose Farbmarke Blau" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis - keine Verkehrsdurchsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "konturlose Farbmarke Blau" - keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis - keine Verkehrsdurchsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke für einen ausgedehnten Produktbereich muss bei einem Zuordnungsgrad von 75% liegen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Mögliches Ende der eingetragenen Farbmarke "Nivea-Blau"

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Farbmarke Blau

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 185
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10
    Das angegriffene Zeichen beansprucht Schutz für "Produkte zur Haut- und Körperpflege" und damit für Waren des persönlichen, täglichen Gebrauchs, die grundsätzlich von allen Bevölkerungsgruppen verwendet und erworben werden (vgl. BGH GRUR 2008, 710 ff., (Rn. 31, 32) - Visage).

    Die innerhalb dieser Wort-/Bildmarken verwendeten Blautöne nimmt der Verbraucher lediglich als dekorative Farbgestaltung wahr (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 710 ff. (Rn. 21) - VISAGE).

    Diese Beurteilung des Senats, nach welcher der selbständige Markencharakter einer konturlosen Einfarbmarke nicht erkennbar herkunftshinweisend hervortritt, wenn die beanspruchte Farbe lediglich als Hintergrund einer bekannten Wortmarke verwendet wird, steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach welcher der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung sich auch aus der Benutzung als Bestandteil einer Gesamtmarke oder aus der Benutzung in Verbindung mit einer Marke ergeben kann (vgl. EuGH GRUR 2005, 763 f. (Rn. 30) - Nestlé/Mars; BGH GRUR 2008, 710 ff. (Rn. 38) - VISAGE).

    Bei seiner Rechtsauffassung hat der Senat berücksichtigt, dass die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht unterhalb eines Zuordnungsgrades von 50 % angesetzt werden kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - Reich und Schoen; GRUR 2006, 760 ff. (Rn. 20) - LOTTO; GRUR 2007, 1071 ff. (Rn. 33) - Kinder II, jeweils m. w. N.; BGH GRUR 2008, 710 ff. (Rn. 26) - VISAGE; BGH GRUR 2010, 138 ff. (Rn. 41) - Rocher-Kugel), dass die diesbezüglichen Anforderungen umso höher sind, je weniger sich das betreffende Zeichen nach seinem spezifischen Charakter als Herkunftshinweis eignet (EuGH , GRUR 1999, 723 (Rn. 50) - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2008, 505 (Rn. 28) - TUC-Salzcracker; Fezer, WRP 2005, 1, 18; Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 517), dass ein Bedeutungswandel und damit die Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs erst bei einem deutlich höheren Zuordnungsgrad in Betracht kommen (BGH GRUR 2006, 760 (Rn. 20) - LOTTO; vgl. zuletzt jedoch f. d. dort - allerdings ausschl.

    Denn diese Umstände lassen allenfalls auf eine Verkehrsdurchsetzung einer Kombination des Markenwortes Nivea mit - wie hier zugunsten der Markeninhaberin unterstellt wird - dem Farbton "Blau (Pantone 280 C)" schließen, nicht dagegen auf eine Verkehrsdurchsetzung des Farbtons "Blau (Pantone 280 C)" in Alleinstellung (vgl. EuGH GRUR 2005, 763 (Rn. 30) - Nestlé/Mars; BGH GRUR 2011, 65 (Rn. 23) - Buchstabe T mit Strich; GRUR 2008, 710, 713 (Rn. 37) - VISAGE).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10
    Farben nehmen Verbraucher nämlich in aller Regel nur als Gestaltungsmittel wahr, weil diese für gewöhnlich lediglich als dekoratives Element oder als sachbezogenes Ausdrucksmittel, nicht aber als betriebliches Herkunftszeichen verwendet werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 (Rn. 40 und 65) - Libertel; EuGH GRUR 2004, 858 (Rn. 38) - Heidelberger Bauchemie GmbH).

    Originäre Unterscheidungskraft kann einer Farbmarke daher nur zukommen, sofern kumulativ a) der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist und nur einen überschaubaren Bereich von Waren umfasst sowie b) in dem betreffenden Markt entweder die Verwendung von Farben überhaupt unüblich oder die konkrete Farbe äußerst ungewöhnlich ist und c) der Verkehr durch eine entsprechende Branchenübung langfristig an eine Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 (Rn. 65, 66) - Libertel, GRUR 2004, 858, (Rn. 38, 39) - Heidelberger Bauchemie; EuGH GRUR Int. 2005, 227 (Rn. 78-81) - Farbe Orange; BGH GRUR 2010, 637 (Rn. 12, 13) - Farbe Gelb).

    Zugunsten der Antragsgegnerin hat der Senat unterstellt, dass dieser - weite - Markt das Kriterium eines "spezifischen Marktes" (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 (Rn. 66 - Libertel) noch erfüllt.

    Gerade bei Farben ermöglichte es die Vergabe unzulässiger Markenrechte, mit einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Anmeldungen den Mitbewerbern ein wesentliches Gestaltungsmittel zu entziehen und einen freien, unverfälschten Wettbewerb weitgehend auszuschalten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 ff. (Rn. 54-60) -Libertel; EuGH GRUR 2004, 858 - Heidelberger Bauchemie).

    Für eine Vorlage des Verfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV hat der Senat keine Veranlassung gesehen: Die von der Antragsgegnerin formulierte erste Vorlagefrage ist zur Überzeugung des Senats durch das "Libertel"-Urteil des EuGH (GRUR 2003, 604 - Libertel) hinreichend geklärt.

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10
    Es besteht mithin die Gefahr, dass die Antragsgegnerin in einem Marktsegment, das sich durch besondere Farbenvielfalt auszeichnet, die Verwendung dieser Grundfarbe dauerhaft monopolisiert und so die Gestaltungsfreiheit auf dem hier in Rede stehenden Warengebiet erheblich einschränkt (vgl. BGHZ 166, 65 (Rn. 21) = GRUR 2006, 679 - Porsche Boxster; BGH GRUR 2010, 138 ff. (Rn. 29) - Rocher-Kugel).

    Bei seiner Rechtsauffassung hat der Senat berücksichtigt, dass die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht unterhalb eines Zuordnungsgrades von 50 % angesetzt werden kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - Reich und Schoen; GRUR 2006, 760 ff. (Rn. 20) - LOTTO; GRUR 2007, 1071 ff. (Rn. 33) - Kinder II, jeweils m. w. N.; BGH GRUR 2008, 710 ff. (Rn. 26) - VISAGE; BGH GRUR 2010, 138 ff. (Rn. 41) - Rocher-Kugel), dass die diesbezüglichen Anforderungen umso höher sind, je weniger sich das betreffende Zeichen nach seinem spezifischen Charakter als Herkunftshinweis eignet (EuGH , GRUR 1999, 723 (Rn. 50) - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2008, 505 (Rn. 28) - TUC-Salzcracker; Fezer, WRP 2005, 1, 18; Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 517), dass ein Bedeutungswandel und damit die Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs erst bei einem deutlich höheren Zuordnungsgrad in Betracht kommen (BGH GRUR 2006, 760 (Rn. 20) - LOTTO; vgl. zuletzt jedoch f. d. dort - allerdings ausschl.

    Soweit sich das Gesamtergebnis der Erhebung nicht um diese Mängel bereinigen ließ (vgl. BGH GRUR 2010, 138 (Rn. 50) - Rocher-Kugel), ist der Senat bereits bei Ermittlung des Zuordnungsgrades jeweils zu Gunsten der Antragsgegnerin davon auszugegangen, dass kein niedrigerer Prozentsatz erzielt worden wäre, wenn der jeweils identifizierte Mangel vermieden worden wäre.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10
    Zur Anerkennung einer Verkehrsdurchsetzung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch zwingend eine Benutzung der Marke als Marke erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 (Rn. 64, 65) - Philips; GRUR 2005, 763 (Rn. 26) - Nestlé/Mars; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 8 Rn. 324; Ströbele, a. a. O. Rn. 254, 493, 495 zu § 8; Risthaus, WRP 2006, 1299 ff., 1300).

    Diese Beurteilung des Senats, nach welcher der selbständige Markencharakter einer konturlosen Einfarbmarke nicht erkennbar herkunftshinweisend hervortritt, wenn die beanspruchte Farbe lediglich als Hintergrund einer bekannten Wortmarke verwendet wird, steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach welcher der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung sich auch aus der Benutzung als Bestandteil einer Gesamtmarke oder aus der Benutzung in Verbindung mit einer Marke ergeben kann (vgl. EuGH GRUR 2005, 763 f. (Rn. 30) - Nestlé/Mars; BGH GRUR 2008, 710 ff. (Rn. 38) - VISAGE).

    Denn diese Umstände lassen allenfalls auf eine Verkehrsdurchsetzung einer Kombination des Markenwortes Nivea mit - wie hier zugunsten der Markeninhaberin unterstellt wird - dem Farbton "Blau (Pantone 280 C)" schließen, nicht dagegen auf eine Verkehrsdurchsetzung des Farbtons "Blau (Pantone 280 C)" in Alleinstellung (vgl. EuGH GRUR 2005, 763 (Rn. 30) - Nestlé/Mars; BGH GRUR 2011, 65 (Rn. 23) - Buchstabe T mit Strich; GRUR 2008, 710, 713 (Rn. 37) - VISAGE).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10
    Farben nehmen Verbraucher nämlich in aller Regel nur als Gestaltungsmittel wahr, weil diese für gewöhnlich lediglich als dekoratives Element oder als sachbezogenes Ausdrucksmittel, nicht aber als betriebliches Herkunftszeichen verwendet werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 (Rn. 40 und 65) - Libertel; EuGH GRUR 2004, 858 (Rn. 38) - Heidelberger Bauchemie GmbH).

    Originäre Unterscheidungskraft kann einer Farbmarke daher nur zukommen, sofern kumulativ a) der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist und nur einen überschaubaren Bereich von Waren umfasst sowie b) in dem betreffenden Markt entweder die Verwendung von Farben überhaupt unüblich oder die konkrete Farbe äußerst ungewöhnlich ist und c) der Verkehr durch eine entsprechende Branchenübung langfristig an eine Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 (Rn. 65, 66) - Libertel, GRUR 2004, 858, (Rn. 38, 39) - Heidelberger Bauchemie; EuGH GRUR Int. 2005, 227 (Rn. 78-81) - Farbe Orange; BGH GRUR 2010, 637 (Rn. 12, 13) - Farbe Gelb).

    Gerade bei Farben ermöglichte es die Vergabe unzulässiger Markenrechte, mit einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Anmeldungen den Mitbewerbern ein wesentliches Gestaltungsmittel zu entziehen und einen freien, unverfälschten Wettbewerb weitgehend auszuschalten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 ff. (Rn. 54-60) -Libertel; EuGH GRUR 2004, 858 - Heidelberger Bauchemie).

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10
    Denn zur Verkehrsdurchsetzung einer konturlosen Einfarbmarke, die eine Grundfarbe abbildet, die auf dem einschlägigen, von Farbenvielfalt geprägten Markt häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet wird, die außerdem als beschreibende Angabe etabliert ist und die im Verkehr von der Antragsgegnerin nie allein, sondern stets zumindest auch in Verbindung mit Weiß und gerade nicht durchgehend als Hintergrundfarbe bzw. die Warenverpackung dominierende Farbe verwendet wird, hält der Senat einen hohen Zuordnungsgrad von mindestens 75 % für erforderlich (vgl. hierzu BGH GRUR 2009, 669 - 672 (Rn. 27) - POST II; BPatG, GRUR 1999, 61, 64 - ARAL/Blau/Weiß I; Landgericht Hamburg, Urt. v. 19. Juli 2007, Az. 315 U 79/07, Seite 16 ff.; zu einer konturlosen Farbmarke als Benutzungsmarke vgl. BGH GRUR 2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I).

    2013, 87 ff. - Spielwarenmesse) - und dass dieser Zuordnungsgrad nicht so hoch angesiedelt werden darf, dass eine Verkehrsdurchsetzung in der Praxis von vornherein ausgeschlossen wird (BGH GRUR 2009, 669 (Rn. 27) - POST II - unter Hinweis auf Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 331 und ders. GRUR 2008, 569, 572).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10
    Die Frage, ob eine Marke infolge von Benutzung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG Verkehrsdurchsetzung erlangt hat, ist aufgrund der Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beantworten, die zeigen können, dass die Marke nunmehr geeignet ist, die fraglichen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 ff. (Rn. 54) - Windsurfing Chiemsee).

    Bei seiner Rechtsauffassung hat der Senat berücksichtigt, dass die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht unterhalb eines Zuordnungsgrades von 50 % angesetzt werden kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - Reich und Schoen; GRUR 2006, 760 ff. (Rn. 20) - LOTTO; GRUR 2007, 1071 ff. (Rn. 33) - Kinder II, jeweils m. w. N.; BGH GRUR 2008, 710 ff. (Rn. 26) - VISAGE; BGH GRUR 2010, 138 ff. (Rn. 41) - Rocher-Kugel), dass die diesbezüglichen Anforderungen umso höher sind, je weniger sich das betreffende Zeichen nach seinem spezifischen Charakter als Herkunftshinweis eignet (EuGH , GRUR 1999, 723 (Rn. 50) - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2008, 505 (Rn. 28) - TUC-Salzcracker; Fezer, WRP 2005, 1, 18; Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 517), dass ein Bedeutungswandel und damit die Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs erst bei einem deutlich höheren Zuordnungsgrad in Betracht kommen (BGH GRUR 2006, 760 (Rn. 20) - LOTTO; vgl. zuletzt jedoch f. d. dort - allerdings ausschl.

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10
    Dazu reicht es nicht aus, dass der Verkehr in dem Zeichen neben einer beschreibenden Funktion auch einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen kann, weil dann kein Bedeutungswandel eingetreten ist (vgl. BGH GRUR 2006, 760 ff. (Rn. 15, 16) - LOTTO; Risthaus, WRP 2006, 1299, 1300).

    Bei seiner Rechtsauffassung hat der Senat berücksichtigt, dass die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht unterhalb eines Zuordnungsgrades von 50 % angesetzt werden kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - Reich und Schoen; GRUR 2006, 760 ff. (Rn. 20) - LOTTO; GRUR 2007, 1071 ff. (Rn. 33) - Kinder II, jeweils m. w. N.; BGH GRUR 2008, 710 ff. (Rn. 26) - VISAGE; BGH GRUR 2010, 138 ff. (Rn. 41) - Rocher-Kugel), dass die diesbezüglichen Anforderungen umso höher sind, je weniger sich das betreffende Zeichen nach seinem spezifischen Charakter als Herkunftshinweis eignet (EuGH , GRUR 1999, 723 (Rn. 50) - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2008, 505 (Rn. 28) - TUC-Salzcracker; Fezer, WRP 2005, 1, 18; Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 517), dass ein Bedeutungswandel und damit die Verkehrsdurchsetzung eines glatt beschreibenden Begriffs erst bei einem deutlich höheren Zuordnungsgrad in Betracht kommen (BGH GRUR 2006, 760 (Rn. 20) - LOTTO; vgl. zuletzt jedoch f. d. dort - allerdings ausschl.

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10
    Ein stets zweifarbiger Farbauftritt mit klar erkennbaren Variationen bei den die Produktverpackungen dominierenden Hintergrundfarben bietet dem Verkehr gerade keine Gelegenheit, sich an einen bestimmten Farbton im Sinne einer "Hausfarbe" als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu gewöhnen (vgl. hierzu BGH GRUR 2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 2004, 154 ff., 155 f. - Farbmarkenverletzung II; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; Ströbele, a. a. O., Rn. 162 zu § 26).

    Denn zur Verkehrsdurchsetzung einer konturlosen Einfarbmarke, die eine Grundfarbe abbildet, die auf dem einschlägigen, von Farbenvielfalt geprägten Markt häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet wird, die außerdem als beschreibende Angabe etabliert ist und die im Verkehr von der Antragsgegnerin nie allein, sondern stets zumindest auch in Verbindung mit Weiß und gerade nicht durchgehend als Hintergrundfarbe bzw. die Warenverpackung dominierende Farbe verwendet wird, hält der Senat einen hohen Zuordnungsgrad von mindestens 75 % für erforderlich (vgl. hierzu BGH GRUR 2009, 669 - 672 (Rn. 27) - POST II; BPatG, GRUR 1999, 61, 64 - ARAL/Blau/Weiß I; Landgericht Hamburg, Urt. v. 19. Juli 2007, Az. 315 U 79/07, Seite 16 ff.; zu einer konturlosen Farbmarke als Benutzungsmarke vgl. BGH GRUR 2004, 151, 154 - Farbmarkenverletzung I).

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 103/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "abstrakte Farbmarke (ROT)" -

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10
    hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Vorlageverfahren des Bundespatentgerichts zum Gerichtshof der Europäischen Union Az. 33 W (pat) 33/12 und 33 W (pat) 103/09 auszusetzen.

    Der beantragten Aussetzung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Vorlageverfahren des Bundespatentgerichts zum Gerichtshof der Europäischen Union Az. 33 W (pat) 33/12 und 33 W (pat) 103/09, B. v. 8. März 2013 - Farbmarke Rot bedurfte es ebenfalls nicht.

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 33/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sparkassen-Rot (abstrakte

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

  • BGH, 15.09.2005 - I ZB 10/03

    NORMA

  • BPatG, 25.07.2008 - 28 W (pat) 25/08
  • BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04

    ROCHER-Kugel

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • BPatG, 24.01.2013 - 30 W (pat) 95/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbmarke rot (RAL 3000)" - fehlende

  • BPatG, 28.02.2007 - 28 W (pat) 223/04

    VERKEHRSROT RAL 3020

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

  • BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03

    Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 44/01

    "Farbmarkenverletzung II"; Kennzeichenmäßige Benutzung einer Farbe

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 46/05

    Käse in Blütenform II

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • BPatG, 17.05.2006 - 32 W (pat) 39/03

    Kinder (schwarz-rot)

  • BPatG, 15.07.1998 - 28 W (pat) 1/98

    Markenschutz - Markenfähigkeit von Farben bzw. Farbkombinationen

  • BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54

    Rechtsmittel

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • BPatG, 18.05.2012 - 26 W (pat) 52/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "rot/weiß (konturlose Farbkombinationsmarke)" - keine

  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05

    Farbmarke gelb/grün II

  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 18/05

    TUC-Salzcracker

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

  • BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09

    Buchstabe T mit Strich

  • EuGH, 25.01.2007 - C-321/03

    Dyson - Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des

  • LG Hamburg, 19.07.2007 - 315 O 79/07
  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 175/09

    Medusa

  • BGH, 19.11.2009 - I ZB 76/08

    Farbe gelb

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • OLG Hamburg, 19.11.2008 - 5 U 148/07

    Markenverletzungsverfahren: Unterlassung der Verwendung einer blauen

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Die dagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR 2014, 185).
  • BPatG, 19.11.2013 - 27 W (pat) 91/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "rapsgelb (Farbmarke)" - zur

    Strengere Anforderungen als ein Durchsetzungsgrad von 50 + 1 % sind jedoch nur in besonderen Fällen zu rechtfertigen (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; BPatG, Beschl. v. 10.04.2013, Rn. 31 (juris) - Gelb (HKS 5); Ströbele GRUR 2007, 569, 572; enger BPatG GRUR 2013, 844 Sparkassen-Rot; GRUR 2014, 185 Rn. 83 - Blau Pantone 280 C).
  • BPatG, 18.10.2019 - 27 W (pat) 1/17

    Farbmarke Blau: Beiersdorf erfolgreich

    Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), Markenabteilung 3.4, mit Beschluss vom 22. Februar 2010 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hatte und die hiergegen eingelegte Beschwerde der Löschungsantragsgegnerin zunächst mit Beschluss des 24. Senats des Bundespatentgerichts vom 19. März 2013 (BPatG 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185 - Farbmarke Blau) zurückgewiesen worden war, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2015 auf die Rechtsbeschwerde der Löschungsantragsgegnerin den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 19. März 2013 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (BGH I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 - Nivea-Blau).
  • OLG Köln, 14.11.2014 - 6 U 65/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung der Produktausstattung für ein Shampoo gegen

    Soweit sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil v. 31.05.2011, 11 U 137/10), des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil v. 19.11.2008, 5 U 148/07) und des Bundespatentgerichts beruft (Beschluss v. 19.03.2013, 24 W (pat) 75/10), ist diese nicht einschlägig bzw. rechtfertigt keine andere Bewertung.
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