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   AG München, 27.06.2012 - 241 C 31612/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38273
AG München, 27.06.2012 - 241 C 31612/10 (https://dejure.org/2012,38273)
AG München, Entscheidung vom 27.06.2012 - 241 C 31612/10 (https://dejure.org/2012,38273)
AG München, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - 241 C 31612/10 (https://dejure.org/2012,38273)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Augen auf…

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einparken will gelernt sein

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Blitzableiter in Wandfarbe gestrichen - Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht - Kein Schadensersatz wegen Blitzableiter

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auto contra Blitzableiter - Auf einem Kundenparkplatz zu eng an die Hauswand gefahren und Kotflügel beschädigt

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schaden beim Einparken durch Blitzableiter an Hauswand

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Sorgfaltspflicht eines Autofahrers, der sehr nah an Hauswand entlangfährt

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Für Blechschaden durch einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter haftet der Hauseigentümer nicht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verkehrssicherungspflicht: Nicht für alle Schäden wird gehaftet

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Blitzableiter in Straßennähe

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

    Auszug aus AG München, 27.06.2012 - 241 C 31612/10
    So reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (so BGH vom 6.2.2007, Az.: XI ZR 274/05).
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